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OGH vom 28.03.2018, 6Ob54/18m

OGH vom 28.03.2018, 6Ob54/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K*****, 2. Mag. M***** Q*****, 3. Mag. P***** M*****, 4. M***** D*****, 5. Mag. Dr. B***** K*****, alle vertreten durch Mag. Klemens Mayer & Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** C***** F*****, vertreten durch Dr. Sonja Schröder, Rechtsanwältin in Zell am See, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 39 R 334/17g-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG vorliegt, nämlich, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (RIS-Justiz RS0079240 [T6]).

Die 1930 geborene Beklagte lebte jahrelang ungefähr die Hälfte des Jahres in der aufgekündigten Wohnung in Wien, hat dort überwiegend ihren Freundeskreis, dort leben ihre beiden Enkelinnen. Die übrige Zeit verbrachte die Beklagte in Zell am See. Seit dem Sommer 2015 wohnt die Beklagte noch längere Zeiträume pro Jahr in der aufgekündigten Wohnung.

Die Bejahung der regelmäßigen Verwendung der Wohnung und daher die Verneinung des angezogenen Kündigungsgrundes durch die Vorinstanzen hält sich durchaus im Rahmen der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0079240; RS0079252; vergleichbar mit dem vorliegenden Fall etwa 4 Ob 75/97a: bei zwei Wohnungen genügt bereits ein Aufenthalt von 90 Tagen im Jahr für die regelmäßige Verwendung). Eine krasse Fehlbeurteilung liegt jedenfalls nicht vor.

Die in der Revision zitierte Judikatur ergibt kein anderes Bild, weil sie sich – soweit der Kündigungsgrund überhaupt bejaht wurde – vom vorliegenden Sachverhalt maßgeblich unterscheidet:

In RIS-Justiz RS0103931 werden die Fälle behandelt, in denen die Wohnung bloß als gelegentliches Absteigquartier verwendet wird, wovon im vorliegenden Fall nicht die Rede sein kann.

In 1 Ob 631/94 wohnte der Beklagte in einer Wohnung im Nachbarhaus des Hauses, in dem die aufgekündigte Wohnung lag. Diese benützte er – anders als hier – nur zum Übernachten nach Spätschichten.

Im Fall wobl 1993 = 1 Ob 596/92 lag eine bloße Absteige zum Schlafen oder Lernen bei Vorhandensein einer zweiten Wohnung in derselben Stadt vor.

In der Entscheidung wobl 1996, 73 = 3 Ob 552/95 wohnte der Beklagte praktisch ganzjährig nicht in der aufgekündigten Wohnung, sondern im Kleingartenhaus.

In MietSlg 31.428 wird der Sachverhalt nicht referiert, weshalb daraus nichts abgeleitet werden kann.

In den Entscheidungen 1 Ob 602/94, 8 Ob 112/98y und 10 Ob 370/99f wurde der Kündigungsgrund ohnehin verneint.

In SZ 69/32 lag überhaupt keine Verwendung bzw betreffend einen Gekündigten eine bloße Absteige vor.

Die Rechtsansicht der Kläger, die Beklagte habe mit der Aufgabe der Mitwirkung im Pensionsbetrieb in Zell am See 2010 einen neuen Kündigungsgrund gesetzt, ist nicht nachvollziehbar, weil dieser Umstand mit der maßgeblichen Frage, ob die aufgekündigte Wohnung regelmäßig verwendet wird, nichts zu tun hat.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00054.18M.0328.000

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Fundstelle(n):
RAAAD-63830