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OGH vom 19.04.1984, 7Ob11/84

OGH vom 19.04.1984, 7Ob11/84

Norm

ABGB § 864a;

AVB der Reisegepäckversicherung Art 2 Z 3;

Kopf

SZ 57/78

Spruch

Der Grundsatz, daß derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den Text zu seiner Erklärung macht, gilt nicht für einen Teil von allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, mit dem nicht gerechnet werden mußte

Erklärte der Versicherungsnehmer die Absicht, den Inhalt eines Wohnmobils ohne versperrbaren Kofferraum zu versichern, wird die Bestimmung der AVB für die Reisegepäckversicherung, daß wertvolle Gegenstände im versperrten Kofferraum des Fahrzeuges aufbewahrt werden müssen, nicht Vertragsinhalt, wenn der Versicherer darauf nicht ausdrücklich hinwies

(OLG Wien 4 R 189/83; HG Wien 27 Cg 235/83)

Text

Der Kläger beabsichtigte, gemeinsam mit seiner Gattin und seinen Kindern eine Urlaubsreise mit einem Wohnmobil nach Italien zu unternehmen, und wollte zu seiner Sicherheit eine entsprechende Reisegepäckversicherung abschließen. Über Wunsch des Klägers kam Hedwig H, eine Angestellte der D Versicherungs AG, in seine Wohnung. Die Ehefrau des Klägers ließ sich bezüglich der Reisegepäckversicherung beraten. Beim Dienstgeber der Hedwig H hatte der Kläger auch seine Fahrzeugversicherungsverträge abgeschlossen, weshalb es ihm zweckmäßig erschien, für eine beabsichtigte Urlaubsreise auch Versicherungsschutz für Reisegepäck zu schaffen.

Hedwig H konnte nicht namens ihres Dienstgebers eine derartige Reisegepäckversicherung abschließen, sondern vermittelte einen Abschluß nur, wobei die Reisegepäckversicherung als sogenanntes "Mitnahmeprodukt" den Kunden der D Versicherungs AG offeriert wird, ohne daß Hedwig H in einem Bevollmächtigungsverhältnis mit der beklagten E Versicherungs AG stand. Die Gattin des Klägers wies darauf hin, daß es sich bei dem zu versichernden Fahrzeug um ein Wohnmobil der Marke B handle, und wollte sich vergewissern, daß das Risiko des Diebstahls aus einem Fahrzeug dieser Type durch die Beklagte versichert werden kann. Hedwig H rief daraufhin im Büro der Beklagten an und erhielt die Auskunft, daß es möglich sei, ein Wohnmobil der Marke B zu versichern. Darüber, ob das zu versichernde Wohnmobil einen Kofferraum iS der zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Versicherungsschutz gegen Diebstahl von in Kfz. zurückgelassenem Reisegepäck hat oder eine sonstige Möglichkeit bietet, Gegenstände unter Verschluß zu halten, wurde anläßlich des Telefonates zwischen Hedwig H und einem Angestellten der Beklagten nicht gesprochen. Hedwig H teilte der Beklagten lediglich mit, daß das Wohnmobil "wohnzimmerartig" ausgestattet sei.

Eine Zusage des Inhaltes, daß die Beklagte im Rahmen der normalen Reisegepäcksversicherung die Risken eines Diebstahls oder Raubes wertvoller Gegenstände aus einem Wohnmobil, das über keinerlei abschließbare Behältnisse verfügt, deckt, wurde von der Beklagten nicht gegeben. Am wurde zwischen den Streitteilen der gegenständliche Versicherungsvertrag hinsichtlich des Reisegepäcks einschließlich Handgepäcks abgeschlossen, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde gelegt wurden. Gemäß Art. 2 Punkt 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt bei Reisen mit Kfz. die Versicherung gegen Diebstahl von im Kfz. zurückgelassenem Reisegepäck auch dann, wenn das Fahrzeug verschlossen und versperrt auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne Aufsicht abgestellt ist. Wertvolle Gegenstände müssen jedoch im mit Schloß gesicherten und versperrten Kofferraum des Fahrzeuges aufbewahrt werden.Das vom Kläger gemietete Wohnmobil wies eine Inneneinrichtung wie ein Wohnzimmer auf, verfügte aber über keine versperrbaren Behältnisse. Die eingebauten Kästen waren nicht versperrbar, und der unter einer Sitzbank befindliche Stauraum war zum Fahrzeuginnenraum nur durch eine nicht versperrbare Klappe abgeschlossen. Dieser Stauraum war auch von außen über eine versperrbare Türe zugänglich. Der Kläger bewahrte die Fotoausrüstung, Wäsche und Kleider und anderes in den Kästen auf, Tauchausrüstung, Liegestuhl usw. im Stauraum.Am stellte der Kläger sein Fahrzeug am Strand von A ab und entfernte sich mit seiner Familie für etwa drei Stunden vom Auto. Als er wieder zurückkehrte, mußte er feststellen, daß das Auto aufgebrochen war. Ein Ausstellfenster war eingeschlagen, die Türen waren offensichtlich von innen geöffnet. Der Fahrzeuginnenraum war verwüstet, es fehlte eine Reihe von Gegenständen. Darunter befanden sich ein Tauchgerät samt Regler und Fini-Meter sowie eine Filmkamera Marke Eumig 128 XL, die in fremden Eigentum standen und die sich der Kläger für diese Urlaubsreise ausgeliehen hatte. Aus dem Eigentum des Klägers wurden folgende Gegenstände gestohlen: Ein Tauchgerät samt Zubehör, eine Kamera Marke Eumig Mini, eine Kamera Marke Eumig Nautica, ein Fotoapparat Marke Voigtländer, vier Objektive und ein Blitzgerät, mehrere Filme im Gesamtwert von 24 000 S sowie Kosmetika, Medikamente und eine Geldtasche im Wert von 3 000 S.Der Kläger erstattete bei der örtlichen Polizeidienststelle Anzeige und meldete unverzüglich den Schaden der Beklagten.In der Schadensabteilung der Beklagten wird generell die Meinung vertreten, daß Wohnmobile an sich keinen versperrbaren Kofferraum haben und daß daher Wertgegenstände in einem Wohnmobil nicht versichert sind.Der Kläger begehrte von der Beklagten ua. die Zahlung des Betrages von 27 000 S sA und machte geltend, die Beklagte habe ihm den Schaden auf Grund des mit ihr abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu ersetzen.Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, sie sei nicht verpflichtet, für die abhandengekommenen wertvollen Gegenstände Deckung zu gewähren. Wertvolle Gegenstände wären auf Grund der bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen iS einer Risikoeinschränkung entsprechend zu verwahren gewesen. Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, wertvolle Gegenstände in einem mit Schloß gesicherten und versperrbaren Kofferraum, nicht jedoch im Fahrgastinnenraum, zu verwahren. Die Beklagte sei daher auf Grund des vereinbarten Risikoausschlusses leistungsfrei.

Das Erstgericht gab im ersten Rechtsgang dem Klagebegehren mit einem Betrag von 3 000 S sA statt und wies das Mehrbegehren von 24 000 S sA ab. Der stattgebende Teil des Urteils erwuchs in Rechtskraft. Den abweisenden Teil hob das Berufungsgericht über Berufung des Klägers auf.

Auch im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das restliche Klagebegehren von 24 000 S sA ab. Es sei zwischen den Parteien auf Grund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Risikobeschränkung vereinbart worden, wonach wertvolle Gegenstände in einem mit Schloß gesicherten Behältnis außerhalb des Fahrgastraumes aufzubewahren gewesen wären, um Deckung in Anspruch nehmen zu können. Durch die vorgeschriebene Art der Versperrung werde das Risiko des Versicherers gesenkt, weil es leichter sei, durch Eindrücken eines Fensters in das Wageninnere zu gelangen als in einen direkt versperrten Kofferraum. Die gestohlenen wertvollen Gegenstände seien daher nicht vom versicherten Risiko erfaßt gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob Art. 2 Z 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Obliegenheit beinhalte. Selbst wenn man nämlich von einer Obliegenheit ausgehe, hätte die Beklagte den Versicherungsnehmer nicht über die beabsichtigte Anwendung der "Kofferraumklausel" belehren können, weil sie über die Ausstattung des Fahrzeuges nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt worden sei.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren auch hinsichtlich des Begehrens von 24 000 S sA statt und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es vertrat die Ansicht, daß Art. 2 Z 3 der Allgemeinen Bedingungen der Reisegepäckversicherung, wonach wertvolle Gegenstände im abgestellten Kfz. in einem mit Schloß gesicherten und versperrten Kofferraum des Fahrzeuges aufbewahrt werden müssen ("Kofferraumklausel"), eine (verhüllte) Obliegenheit des Versicherungsnehmers beinhalte. Der Versicherungsnehmer erhalte für das Reisegepäck grundsätzlich umfassenden Versicherungsschutz; auch das im unverschlossenen Kofferraum befindliche Gepäck sei versichert. Erst dann, wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug unbeaufsichtigt abstelle, werde von ihm ein bestimmtes Handeln verlangt, damit er für "wertvolle Gegenstände" Versicherungsschutz erhalte. Der Versicherungsschutz hänge damit maßgeblich vom Verhalten des Versicherungsnehmers ab. Die Bestimmung des Art. 2 Z 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) stamme aus einer Zeit, in der PKWs üblicherweise einen gegen das Fahrzeuginnere abgegrenzten Kofferraum gehabt hätten. Bei einer großen Anzahl von am Markt gängigen Fahrzeugtypen sei dies derzeit nicht mehr der Fall. Die sich daraus ergebende Unklarheit über die Obliegenheit des Versicherungsnehmers müsse dazu führen, daß der Versicherer, wenn er die Kofferraumklausel auch bei Benützung von Kfz. anwenden wolle, die einen verschließbaren Kofferraum nicht haben, den Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages entsprechend zu belehren habe. Der Versicherer könne sich nur dann auf eine Verletzung der entsprechenden Obliegenheit des Versicherungsnehmers berufen, wenn er diesen vor Abschluß des Versicherungsvertrages entsprechend belehrt habe. Zwar müsse, um eine entsprechende Belehrungspflicht des Versicherers annehmen zu können, die Kenntnis des Versicherers darüber vorausgesetzt werden, daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz (auch) bei Verwendung eines Kfz. ohne abgegrenzten Kofferraum anstrebe, zumal die Reisegepäckversicherung nicht auf Reisen mit einem Kfz. beschränkt sei. Die Beklagte sei jedoch darüber informiert worden, daß die vom Kläger angestrebte Reisegepäckversicherung ein Wohnmobil betreffe. Da bei der Beklagten generell die Meinung vertreten werde, Wohnmobile hätten keinen versperrbaren Kofferraum, sodaß wertvolle Gegenstände in einem Wohnmobil nicht versichert seien, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, auf die Obliegenheit hinzuweisen, die sich aus der Bestimmung des Art. 2 Z 3 der AVB ergebe. Der Kläger hingegen habe auf Grund der erhaltenen Auskünfte nicht mit der für ihn nachteiligen "Kofferraumklausel" rechnen müssen. Da das Schwergewicht der wirtschaftlichen Interessen des Klägers naturgemäß an einem Versicherungsschutz hinsichtlich der "wertvollen Gegenstände" habe liegen müssen, sei es für ihn nicht absehbar gewesen, daß gerade dieser Schutz bei Verwendung eines Wohnmobils nicht erreicht werde, falls das Kfz. abgestellt werde. Die entsprechende Bestimmung sei gemäß § 864 a ABGB nicht Vertragsteil geworden; die Beklagte sei deshalb verpflichtet, auch den Schadensbetrag, der auf die vom Kläger mitgeführten wertvollen Gegenstände entfalle, zu ersetzen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO seien gegeben, weil eine Rechtsprechung des OGH zum behandelten Rechtsproblem fehle.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der OGH schließt sich der - von der Revisionswerberin nicht mehr bekämpften - Ansicht des Berufungsgerichtes an, daß Art. 2 Z 3 AVB der Reisegepäckversicherung nicht als Risikobegrenzung, sondern als eine dem Versicherungsnehmer vertraglich auferlegte Obliegenheit zu qualifizieren ist. Da das Wesen einer Obliegenheit darin zu sehen ist, daß sie dem Versicherungsnehmer eine bestimmte Verhaltensweise auferlegt, die der Versicherungsnehmer beachten muß, um sich seinen Versicherungsanspruch zu erhalten, kann eine als Risikobeschränkung gefaßte Bestimmung verhüllt eine Obliegenheit enthalten, wenn sie der Sache nach eine Verhaltensnorm aufstellt. Dabei ist entscheidend, ob das Handeln des Versicherungsnehmers im Vordergrund steht oder sein Verhalten hinter objektiven Voraussetzungen zurücktritt. Im vorliegenden Fall gilt - bei grundsätzlich umfassendem Versicherungsschutz (Art. 1 Z 1 AVB) - bei Reisen mit Kfz. die Versicherung gegen Diebstahl von im Kfz. zurückgelassenem Reisegepäck auch dann, wenn das Fahrzeug verschlossen und versperrt auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne Aufsicht abgestellt ist, wobei jedoch wertvolle Gegenstände im mit Schloß gesicherten und versperrten Kofferraum des Fahrzeuges aufbewahrt werden müssen. Der Versicherungsschutz hängt damit maßgeblich von dem Verhalten des Versicherungsnehmers ab, sodaß die behandelte Vertragsbestimmung iS der herrschenden Lehre und Rechtsprechung als Obliegenheit zu werten ist (VersR 1979, 343; Prölss-Martin, VVG[22] 69, insbesondere 73 und 659, insbesondere 663; Bruck-Möller, Kommentar zum VersVG[8] I 190; Martin, NJW 1972, 1254, insbesondere 1255; VersR 1973, 1010; 7 Ob 276/72 ua.).

Gemäß § 864 a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts ("überraschende Klauseln") in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen braucht; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.

Nach herrschender Ansicht ergibt sich aus dieser Regelung - worauf der Revisionswerber zutreffend verweist -, daß ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen man rechnen muß, Vertragsinhalt werden, sodaß es in Wahrheit nicht auf die Gewöhnlichkeit, sondern nur darauf ankommt, ob man mit der Klausel rechnen mußte (Welser, JBl. 1979, 449; im gleichen Sinn Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz 109). Der allgemeine Grundsatz, daß derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärungen mache, wenn er den Text nicht gekannt habe (Krejci aaO 93), erfährt daher durch die genannte Bestimmung eine Einschränkung.

Es sei nicht in Frage gestellt, daß die "Kofferraumklausel" im allgemeinen nicht als ungewöhnliche Bestimmung angesehen werden kann, mit der ein Versicherungsnehmer nicht zu rechnen braucht. Hätte deshalb der Kläger mit der Beklagten eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen, ohne darauf hinzuweisen, daß er in einem Wohnmobil eine Urlaubsreise unternehmen wolle und ohne danach zu fragen, ob das Risiko des Diebstahls von Reisegepäck aus einem solchen Fahrzeug versichert werden könne, könnte er nicht zu seinen Gunsten geltend machen, er habe die Bestimmungen des Art. 2 Z 3 der AVB nicht gelesen. Nun hat aber der Kläger gerade die besondere Art des Kfz., mit dem er eine Urlaubsreise unternehmen wollte und in dem sich das Reisegepäck befinden würde, zum Gegenstand des Vertragsgespräches mit der Versicherungsangestellten Hedwig H gemacht; es wurde ihm über telefonische Rückfrage dieser Angestellten die Auskunft erteilt, daß die gewünschte Versicherung möglich sei. Da der Beklagten bekannt war, daß Wohnmobile keinen versperrbaren Kofferraum haben, wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den Kläger ausdrücklich auf die Kofferraumklausel und darauf hinzuweisen, daß nach der von ihr ständig vertretenen Meinung Wertgegenstände in einem Wohnmobil mangels eines versperrbaren Kofferraumes nicht versichert seien (in diesem Sinn VersR 1979, 343). Mangels einer derartigen Belehrung und auf Grund der ausdrücklichen und uneingeschränkten Auskunft, eine Reisegepäckversicherung sei im Fall der Mitnahme von Reisegepäck in einem Wohnmobil möglich, brauchte der Kläger mit der in Art. 2 Z 3 zweiter Satz der AVB enthaltenen Klausel "nach den Umständen" (§ 864 a ABGB) nicht zu rechnen. Die Klausel ist daher nicht Vertragsbestandteil geworden.

Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit der in Art. 5 zweiter Satz der AVB statuierten Obliegenheit, wertvolle Gegenstände, wenn sie nicht getragen bzw. nicht benützt werden, unter Verschluß zu halten, zumal der Kläger die wertvollen Gegenstände in seinem versperrten Kfz. zurückgelassen hat.