OGH vom 25.01.1995, 3Ob505/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die beklagten Parteien 1.) G*****, vertreten durch Dr.Josef Posch und Dr.Eva Maria Posch, Rechtsanwälte in Innsbruck, und 2.) Ingeborg M*****, vertreten durch DDr.Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 841.252,34 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom , GZ 3 R 7/94-19, womit infolge Berufung der klagenden und der erstbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 40 Cg 69/92-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1.) Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zweitbeklagte richtet.
2.) Im übrigen, also soweit sich die Revision gegen die erstbeklagte Partei richtet, wird ihr Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden in ihren die erstbeklagte Partei betreffenden Teilen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der die erstbeklagte Partei betreffenden Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der damalige Bürgermeister der erstbeklagten Partei, einer Gemeinde, schloß mit der Zweitbeklagten, der Inhaberin eines Verkehrsunternehmens, für das Schuljahr 1978/79 und für die folgenden Schuljahre Verträge über die Beförderung von Schülern im Gelegenheitsverkehr nach dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht von der auf dem Gebiet der erstbeklagten Partei, gelegenen Hauptschule in verschiedene andere Gemeinden. Die Hauptschule wird nicht von der erstbeklagten Partei, sondern von einem eigenen Schulerhalter erhalten. Der damalige Bürgermeister der erstbeklagten Partei hatte am in deren Namen an die zuständige Finanzlandesdirektion für das Schuljahr 1978/79 den Antrag auf Beförderung der Schüler im Gelegenheitsverkehr gestellt. In den zwischen der erstbeklagten Partei und der Zweitbeklagten geschlossenen Verträgen, für die ein von der zuständigen Finanzlandesdirektion aufgelegtes Formular verwendet wurde, verpflichtete sich die erstbeklagte Partei, der Zweitbeklagten "gemäß dem Wageneinsatzplan und dem vorgelegten Anbot" für ein bestimmtes Schuljahr eine Gesamtvergütung in einer näher bezeichneten Höhe zu bezahlen, wobei noch angeführt wurde, daß dieser Gesamtvergütung eine Anzahl von 38 Tageskilometer zu einem jeweils näher bezeichneten Kilometerpreis zugrundeliege. Aus der Multiplikation dieser Angaben mit der Anzahl der voraussichtlichen Schultage ergab sich die im Vertrag genannte Gesamtvergütung. Diese Verträge waren nie Gegenstand von Gemeinderatsbeschlüssen und wurden auch in den Gemeinderatsitzungen nie erörtert.
Die Zweitbeklagte betreibt auf der Strecke, die in den mit der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Verträgen angeführt wird, auch den Linienverkehr. Sie erstellte an die zuständige Finanzlandesdirektion jeweils ein "Preisanbot betreffend die Durchführung von Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr", mit dem sie sich um die Durchführung von Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr "gemäß § 30f Abs 3 FamLAG" für ein bestimmtes Schuljahr bewarb. Dem Anbot war ein Wageneinsatzplan angeschlossen, in dem die Fahrtstrecke und die Haltestellen ausgewiesen waren und in dem die Entfernung zwischen den Haltestellen nicht mit der tatsächlichen, sondern mit der doppelten Länge angegeben wurde. Die im Preisanbot ausgewiesenen Tageskilometer und der hiefür geforderte Preis sowie die Anzahl der voraussichtlichen Schultage und damit auch die Gesamtvergütung stimmten mit den Zahlen überein, die in den zwischen der erstbeklagten Partei und der Zweitbeklagten geschlossenen Verträgen hiefür angeführt wurden.
Aufgrund der Angaben der Zweitbeklagten teilte die zuständige Finanzlandesdirektion der erstbeklagten Partei jeweils für ein Schuljahr mit, daß für die Durchführung von Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr für das betreffende Schuljahr ein Kostenersatz im Sinn des § 30f Abs 3 lit b FamLAG in der im Anbot der Zweitbeklagten angeführten Höhe zuerkannt wird. In diesen Erledigungen wurde jeweils auf die Eingaben der Zweitbeklagten Bezug genommen. Als Grundlage für den zuerkannten Kostenersatz wurden dieselben Tageskilometer, derselbe Kilometerpreis und dieselbe Anzahl der voraussichtlichen Schultage wie in der Eingabe der Zweitbeklagten genannt und es wurde angekündigt, daß der als Kostenersatz gebührende Betrag an ein Kreditinstitut auf ein auf den Namen der Zweitbeklagten lautendes Konto überwiesen werden werde. Außerdem heißt es in der Erledigung, daß am Ende des jeweiligen Schuljahres, spätestens jedoch bis zum 31. Juli des entsprechenden Kalenderjahres, eine Abrechnung des Kostenersatzes unter Vorlage einer saldierten Rechnung der Zweitbeklagten zu erfolgen habe.
Die in den Wageneinsatzplänen der Zweitbeklagten enthaltenen Kilometerangaben enthielten auch die Kilometer für Leerfahrten, also vor allem der Fahrten zum Schulort. In dem Erlaß des damals zuständigen Bundesministers für Finanzen vom , GZ 01 0701/14-IV/1/81, in dem den Finanzlandesdirektionen Weisungen für die Anwendung des § 30f Abs 1 und Abs 3 FamLAG erteilt wurden, heißt es, daß gegen den Ersatz der Kosten für die Beförderung der Schüler im Gelegenheitsverkehr unter anderem dann keine Bedenken bestünden, wenn der Gelegenheitsverkehr unter Verzicht auf die Vergütung der Leerkilometer durchgeführt werde. Dieses Verlangen sei damit zu begründen, daß das Linienverkehrsunternehmen für die linienmäßige Schülerbeförderung ohnehin das Entgelt für die Hin- und Rückfahrten der Schüler erhalte, sodaß der zusätzliche Gelegenheitsverkehr zum Teil bereits abgegolten sei.
Die klagende Republik Österreich begehrte mit der am beim Erstgericht eingelangten Klage von den beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Bezahlung von S 841.252,34 sA, wobei sich dieser Betrag aus den Kosten ergibt, die in den Schuljahren 1981/82 bis 1987/88 auf Leerfahrten entfielen. Die Zweitbeklagte habe in ihren Wageneinsatzplänen, die einen Bestandteil der mit der erstbeklagten Partei geschlossenen Verträge gebildet hätten, die für die Beförderung der Schüler notwendige Strecke statt mit 10 Kilometern mit 19 Kilometern je Schultag ausgewiesen. Die erstbeklagte Partei habe es unterlassen, diese Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, und habe sie (klagende Partei) zum Ersatz der Kosten aufgrund der unrichtigen Angaben der Zweitbeklagten veranlaßt.
Die erstbeklagte Partei wendete den Mangel der passiven Klagslegitimation ein, weil die als Kostenersatz gewährten Beträge unmittelbar an die Zweitbeklagte ausbezahlt worden seien. Der Mangel der passiven Klagslegitimation ergebe sich auch daraus, daß die zwischen ihr und der Zweitbeklagten geschlossenen Verträge nicht gültig zustandegekommen seien, weil es an den erforderlichen Gemeinderatsbeschlüssen und an der erforderlichen Unterschrift von zwei Gemeindevorstandsmitgliedern fehle. Obwohl den zuständigen Beamten der Finanzlandesdirektion die Streckenverhältnisse bekannt gewesen seien, hätten sie die Wageneinsatzpläne nicht beanstandet, wodurch der Anspruch auf Ersatz der vereinbarten Vergütungen anerkannt worden sei. Sie (erstbeklagte Partei) sei weder Schulerhalter noch seien in ihrem Gebiet wohnende Schüler befördert worden. Es komme ihr daher auch nicht die Stellung einer Gemeinde oder eines Schulerhalters im Sinne des § 30f Abs 3 lit b FamLAG zu.
Die Zweitbeklagte wendete ein, daß sie zur klagenden Partei in keinem Vertragsverhältnis gestanden sei. Ihr Vertragspartner sei allein die erstbeklagte Partei gewesen, der die örtlichen Verhältnisse bekannt gewesen seien. Sie habe weder die erstbeklagte Partei noch die Beamten der zuständigen Finanzlandesdirektion in Irrtum geführt.
Beide Parteien wendeten übereinstimmend die Verjährung der eingeklagten Forderung ein. In der mündlichen Verhandlung brachte nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls die Zweitbeklagte vor, daß der Kostenersatz nicht von der erstbeklagten Partei, sondern vom Schulerhalter, vertreten durch den damaligen Bürgermeister der erstbeklagten Partei, beantragt worden sei. Die erstbeklagte Partei sei daher auf keinen Fall Vertragspartner der Zweitbeklagten. Der Kostenersatz sei auch dem Schulerhalter zuerkannt worden. Der Vertrag über den Kostenersatz sei zwischen der Zweitbeklagten und der Republik Österreich abgeschlossen worden und es seien ausschließlich die vom Schulerhalter genannten Schüler befördert worden.
Die erstbeklagte Partei schloß sich diesem nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls von der Zweitbeklagten erstatteten Vorbringen an.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, soweit es gegen die erstbeklagte Partei gerichtet ist, und wies das gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen noch folgendes fest:
Es ist auszuschließen, daß die Zweitbeklagte wider besseres Wissen ein Preisanbot auf der Grundlage der Hin- und Rückfahrten erstellte und daß die bei der zuständigen Finanzlandesdirektion mit den Schülerfreifahrten befaßten Beamten den Kostenersatz "rechtswidrig" gewährt haben. Alle diese Beamten waren der Auffassung, daß die Abrechnung rechtmäßig ist. In dem hier strittigen Zeitraum haben nicht nur die Zweitbeklagte, sondern auch zahlreiche weitere Kraftfahrlinienunternehmen Kostenersatz für Leerfahrten erhalten, die sie im Gelegenheitsverkehr zurücklegten.
Rechtlich war das Erstgericht der Meinung, daß die erstbeklagte Partei passiv legitimiert sei, weil der Kostenersatz als Folge ihres am gestellten Antrags zuerkannt worden sei. Nicht entscheidend sei, daß ihr die als Kostenersatz zuerkannten Beträge nicht unmittelbar ausbezahlt wurden, weil das auf den Namen der Zweitbeklagten lautende Konto bloß eine Zahlstelle gewesen sei. Die erstbeklagte Partei habe gemäß § 30f Abs 3 lit b FamLAG keinen Anspruch auf Ersatz der durch die Leerfahrten verursachten Kosten. Die klagende Partei habe in diesem Umfang eine Nichtschuld bezahlt, deren Rückforderung erst in dreißig Jahren verjähre. Die erstbeklagte Partei müsse daher die Beträge zurückzahlen, die sie zu Unrecht erhalten habe. Die Zweitbeklagte treffe hingegen keine Zahlungspflicht, weil sie nur zur erstbeklagten Partei, nicht aber zur klagenden Partei in einem Vertragsverhältnis gestanden und von dieser auch keinen Kostenersatz erhalten habe. Ein listiges oder strafrechtliches Verhalten sei ihr nicht vorzuwerfen.
Das Berufungsgericht wies infolge Berufung der erstbeklagten Partei das gegen diese gerichtete Klagebegehren ab und bestätigte infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Erstgerichtes in dem die Zweitbeklagte betreffenden Teil. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Aus den Ausführungen zur Beweisrüge der erstbeklagten Partei ergibt sich als zusätzliche Tatsachenfeststellung, daß sowohl den mit der Zuerkennung des Kostenersatzes befaßten Beamten der zuständigen Finanzlandesdirektion als auch dem damaligen Bürgermeister der erstbeklagten Partei und sowie der Zweitbeklagten und ihrem für sie handelnden Ehemann der Inhalt des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom nicht bekannt war.
Rechtlich war das Berufungsgericht der Meinung, daß nach der Zielsetzung des Familienlastenausgleichsgesetzes die nach § 30a dieses Gesetzes berechtigten Personen Anspruch auf Mittel des Familienlastenausgleichsfonds hätten, der im Fall der Schülerfreifahrten durch die Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung durch die Republik Österreich erfüllt werde. Zahlungen, welche die Republik Österreich aufgrund des § 30f Abs 3 FamLAG an Verkehrsunternehmer, Gemeinden oder Schulerhalter leiste, würden demnach zur Abgeltung des Anspruchs auf Schulfahrtbeihilfe erbracht. Anspruchsberechtigt seien daher die im § 30a FamLAG genannten Personen und nicht die Verkehrsunternehmen oder die Gemeinden oder die Schulerhalter. Daraus folge, daß nicht die erstbeklagte Partei Empfänger der von der klagenden Partei erbrachten Leistungen sei; es seien dies vielmehr die beförderten Schüler. Wenn die Gemeinde mit Verkehrsunternehmen Verträge über die Schülerbeförderung im Gelegenheitsverkehr abschließe, erfülle sie überdies nur die Aufgabe, die gemäß § 30f Abs 3 lit b FamLAG dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz obliege, und sie werde dabei somit als indirekter Stellvertreter dieses Bundesministers tätig. Da die Tätigkeit der erstbeklagten Partei nur darin bestanden habe, mit der Zweitbeklagten Beförderungsverträge abzuschließen und den Ersatz der hiedurch entstehenden Kosten zu verlangen, und da das mit der Zweitbeklagten vereinbarte Entgelt unmittelbar an diese bezahlt worden sei, komme die Erstbeklagte "von vorneherein" als Empfänger der Leistungen nicht in Betracht, weshalb gegen sie kein Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB bestehen könne.
Rechtliche Beurteilung
Die von der klagenden Partei gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist mangels der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig, soweit sie sich auf die Zweitbeklagte bezieht (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit sie die erstbeklagte Partei betrifft, ist sie hingegen zulässig, weil zum § 30f Abs 3 FamLAG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt, und sie ist in diesem Punkt auch berechtigt.
Im Familienlastenausgleichsgesetz BGBl 1967/376 (FamLAG) in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl 1972/284 sind im Abschnitt I a (§§ 30a ff) zur Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie (vgl Art 10 Abs 1 Z 17 B-VG) Regelungen über die Schulfahrtbeihilfe und die Schülerfreifahrten enthalten. Während der Regelung über die Schulfahrtbeihilfe eindeutig zu entnehmen ist, daß anspruchsberechtigt diejenigen Personen sind, denen für Kinder Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt wird oder die aus bestimmten Gründen keinen Anspruch hierauf haben (§ 30a Abs 1 FamLAG), geht aus den Regelungen der Schülerfreifahrten der Anspruchsberechtigte nicht unmittelbar hervor. Der Lastenausgleich besteht in diesen Fällen darin, daß die Republik Österreich mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge über die freie Beförderung der Schüler abschließt und ihnen hiefür den Fahrpreis bezahlt (§ 30f Abs 1 und 2 FamLAG) oder mit Verkehrsunternehmen Verträge über die Beförderung der Schüler im Gelegenheitsverkehr abschließt und deren Kosten übernimmt (§ 30f Abs 3 lit a FamLAG) oder den Gemeinden oder Schulerhaltern die Kosten ersetzt, die ihnen durch die Schülerbeförderung im Gelegenheitsverkehr entstehen (§ 30f Abs 3 lit b FamLAG). Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, daß auch diesen Fällen Empfänger der Leistung die im § 30 a FamLAG genannten Personen sind. Es beruft sich zur Begründung seiner Ansicht zu Unrecht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Slg 5100/F. Darin hatte der Verwaltungsgerichtshof die Frage zu lösen, wer als "Zuschußberechtigter" im Sinn des § 4 Abs 2 Z 2 UStG anzusehen ist. Er kam dabei zu dem Ergebnis, daß, wenn überhaupt jemand, nur die im § 30a FamLAG genannten Personen, nicht aber die Beförderungsunternehmen, mit denen die Republik Österreich gemäß § 30 f Abs 3 lit a FamLAG einen Vertrag über die Beförderung von Schülern abschloß, als Zuschußberechtigte angesehen werden könnten, weil die zuerst genannten Personen anspruchsberechtigt auf die Mittel des Familienlastenausgleichs seien. Der "Zuschußberechtigte" im Sinne des § 4 Abs 2 Z 2 UStG kann aber nicht, wie das Berufungsgericht dies tut, mit dem Empfänger des Entgelts gleichgestellt werden. Daß dies der Verkehrsunternehmer ist, ergibt sich auch aus der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Hätte dieser die im § 30a FamLAG genannten Personen als Empfänger des Entgelts angesehen, wäre die Umsatzsteuerpflicht des Verkehrsunternehmers schon aus diesem Grund nicht in Betracht gekommen.
Aufgrund des Wortlauts des § 30 f Abs 3 lit b FamLAG kann es nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs keinem Zweifel unterliegen, daß Empfänger des Kostenersatzes die Gemeinde oder der Schulerhalter ist, weil es darin heißt, daß die durch die Schülerbeförderung entstehenden Kosten ihnen zu ersetzen sind. Die im § 30a Abs 1 FamLAG genannten Personen mögen zwar die mittelbar begünstigten Personen sein, die Empfänger des Kostenersatzes sind sie aber nicht, zumal ihnen Kosten gar nicht entstehen. Würde man der Ansicht des Berufungsgerichtes folgen, so wäre es Sache der Schüler, den Kostenersatz zu beantragen. Dies steht aber weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck des § 30 f Abs 3 lit b FamLAG im Einklang.
Dem Berufungsgericht kann ferner nicht darin gefolgt werden, daß die erstbeklagte Partei schon auf Grund des Gesetzes als indirekte Stellvertreterin der Republik Österreich handelte, als sie mit der Zweitbeklagten die Verträge über die Schülerbeförderung abschloß. Hiezu wäre ein Auftrag oder zumindest eine Ermächtigung oder eine hiermit vergleichbare Rechtsbeziehung notwendig gewesen (Strasser in Rummel2 Rz 8 zu § 1002). Daß dies hier der Fall war, wurde nicht behauptet und ist nach den Verfahrensergebnissen auch nicht anzunehmen. Die Ermächtigung ergibt sich nicht, wie anscheinend das Berufungsgericht meint, daraus, daß gemäß § 30 f Abs 3 lit a FamLAG der zuständige Bundesminister oder gemäß dem nachfolgenden Abs 6 die mit der Besorgung der Geschäfte beauftragten Finanzlandesdirektionen selbst Verträge mit den Verkehrsunternehmen über die Schülerbeförderung abschließen können. Es bedarf trotzdem einer - im Gesetz im übrigen gar nicht vorgesehenen - rechtsgeschäftlichen Erklärung, wenn der zuständige Bundesminister oder die zuständige Finanzlandesdirektion die im Gesetz eingeräumte Ermächtigung zum Abschluß von Beförderungsverträgen an die Gemeinde oder den Schulerhalter übertragen will. Daß die Gemeinde oder der Schulerhalter gemäß § 30f Abs 3 lit b FamLAG Anspruch auf Ersatz der durch die Schülerbeförderung entstehenden Kosten hat, reicht nicht aus, um eine mittelbare Stellvertretung beim Abschluß der Verträge über die Schülerbeförderung anzunehmen. Es trifft daher auch die vom Berufungsgericht aus der mittelbaren Stellvertretung gezogene Schlußfolgerung, daß die erstbeklagte Partei als Leistungsempfänger "von vorneherein" nicht in Betracht komme, nicht zu.
Bei der Leistung, die die klagende Partei der erstbeklagten Partei zuerkannte, handelt es sich um eine Subvention (Förderungsmaßnahme). Der grundlegenden Definition Wengers in Wenger, Förderungsverwaltung 42 zufolge, die allgemein anerkannt wird (Wenger/Raschauer in Wenger, Grundriß des österreichischen Wirtschaftsrechts II Rz 222; Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 188; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 43; Puck in Rill, Allgemeines Verwaltungsrecht 278; Wimmer/Arnold, Wirtschaftsverwaltungsrecht in Österreich 59; Novak in Schilcher/Bretschneider, Konsumentenschutz im öffentlichen Recht 159; derselbe in Rill aaO 72 ff; Schmidinger in ÖBA 1988, 19), wird unter Subvention (Förderungsmaßnahme) jede vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen läßt, wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet, das an die Stelle eines marktgerechten Entgelts tritt. Eine Subvention ist somit keine Zuwendung ohne Gegenleistung (Wenger aaO 39 f mwN in FN 138; Adamovich/Funk aaO 189 f; Wenger/Rauschauer aaO Rz 229). Diese in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 33/94 zusammengefaßten und gebilligten Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die die Schülerbeförderung betreffenden Subventionen in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung fällt (Wohlmann/Reinold, RdS 1980, 37; vgl auch EBzRV des BGBl 1972/284 310 BlgNr 13. GP 7), die Gemeinde daher als Privatrechtssubjekt handelt (vgl Art 116 Abs 2 B-VG und Mayer, B-VG 261), und die Schülerbeförderung im öffentlichen Interesse liegt.
Das privatrechtliche Subventionsverhältnis wird durch Vertrag begründet. Es stellt ein eigenständiges Schuldverhältnis dar (Wenger aaO 31; Wenger/Raschauer aaO Rz 231; Antoniolli/Funk 191). Dieses privatrechtliche Schuldverhältnis kommt entweder dadurch zustande, daß der Subventionsnehmer die im Anbot enthaltene Zusicherung annimmt (Schmidinger aaO 32) oder selbst zuerst einen Antrag auf Gewährung der Subvention stellt, worauf das Subventionsverhältnis durch die Zusicherung der subventionsvergebenden Stelle begründet wird (Adamovich/Funk aaO 191; für alles auch 1 Ob 33/94).
Die Frage, von wem zu kondizieren, wer also Leistungsempfänger ist, hängt nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung (JBl 1995, 58; RdW 1989, 364 je mwN) bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vom Empfängerhorizont ab. Darnach kommt hier als Empfänger nur die erstbeklagte Partei in Betracht, weil nur ihr die Subventionen gewährt wurden. Daß die Zahlungen auf ein Konto der Zweitbeklagten vorgenommen wurden, ändert daran nichts, weil dies offensichtlich mit der schlüssigen Zustimmung zumindest des damaligen Bürgermeisters der erstbeklagten Partei geschah. Erfolgte die Leistung an jemanden, der sie in fremden Namen in Empfang nahm und dazu bevollmächtigt war, so wird die Leistung an den Vertretenen erbracht, der deshalb auch Kondiktionsschuldner ist (MietSlg 40.410; Rummel in Rummel2, Rz 18 vor § 1431 ABGB). Es handelt sich bei diesem Konto, wie schon das Erstgericht richtig erkannte, bloß um eine Zahlstelle der erstbeklagten Partei (vgl dazu Mayrhofer, Schuldrecht AT 565 mwN). Diese muß sich das Verhalten ihres damaligen Bürgermeisters unabhängig davon zurechnen lassen, ob in bestimmten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes ein Beschluß des Gemeinderates vorliegen muß (vgl hiezu JBl 1989, 444; SZ 54/111; 1 Ob 669/90 ua). In Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung ist nämlich ein Beschluß des Gemeinderates nicht erforderlich; sie obliegen daher dem Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde allein (JBl 1976, 96; 1 Ob 669/90; Fröhler/Oberndorfer Österreichisches Gemeinderecht 3.13.2.3.1.). Die Entscheidung, an wen eine für die Gemeinde bestimmte Zahlung zu leisten ist, gehört aber zur laufenden Geschäftsführung.
Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Meinung ist es für die Frage, wer Empfänger der von der klagenden Partei erbrachten Leistungen ist, ohne Bedeutung, ob die Beförderung der Schüler in einem von der erstbeklagten Partei wahrzunehmenden Interesses lag. Es kommt nämlich nur darauf an, daß die Leistungen ihr zuerkannt wurden. Die Frage, ob es sich bei dem Konto, auf das die Zahlungen überwiesen wurden, um eine Zahlstelle der erstbeklagten Partei gehandelt hat, hängt in keiner Weise damit zusammen, ob die mit der Zweitbeklagten geschlossenen Verträge gültig sind, weshalb hiezu nicht Stellung genommen werden muß. Entscheidend ist allein das der erstbeklagten Partei zuzurechnende Verhalten ihres damaligen Bürgermeisters. Daraus ist aber jedenfalls die schlüssige Zustimmung dazu abzuleiten, daß die Leistungen des Subventionsgebers durch Überweisungen auf das Konto der Zweitbeklagten erfüllt werden können. Als Empfänger dieser Zahlungen ist aber dann die erstbeklagte Partei und nicht die Zweitbeklagte anzusehen.
Hier kommt es also nicht darauf an, ob über den Abschluß der Subventionsverträge der Gemeinderat entscheiden hätte müssen und ob diese Verträge mangels eines Beschlusses des Gemeiderates nicht zustandekamen. Die Frage, wer Empfänger der Subventionsleistungen war, hängt davon nicht ab. Im übrigen hat die beklagte Partei die Ungültigkeit dieser Verträge im Verfahren erster Instanz nicht eingewendet; sie hat sich nur darauf berufen, daß sie nicht mit ihr, sondern mit dem Schulerhalter zustandegekommen seien. Auch in den Rechtsmittelschriften hat sie nur die Ungültigkeit der mit der Zweitbeklagten geschlossenen Verträge ins Treffen geführt. Sie hat aber auch dort nicht geltend gemacht, daß die Verträge, die nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zwischen ihr und der klagenden Partei über den Kostenersatz zustandegekommen sind, ungültig seien.
Aus dem Vorbringen der klagenden Partei ist zu entnehmen, daß sie das Zustandekommen von Verträgen über den Kostenersatz im grundsätzlichen zugesteht. Sie behauptet nur, sie habe sich nicht zur Abgeltung von Leerfahrten verpflichtet, aus den Wageneinsatzplänen habe sie nicht entnehmen können, daß Leerfahrten verrechnet wurden, sodaß sie irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt habe. Den Irrtum im Sinne des § 1431 ABGB hat zwar der Kondiktionsgläubiger zu behaupten und zu beweisen, von Ausnahmen abgesehen bildet jedoch die Tatsache, daß der Kläger eine Nichtschuld beglich, stets eine praktische Vermutung für den Irrtum (ÖBA 1988, 86 mwN). Hiezu ergibt sich aus § 30f Abs 3 lit b FamLAG, daß der der Gemeinde oder dem Schulerhalter gewährte Kostenersatz die Höhe der Kosten nicht übersteigen darf, die dem Bund entstehen würden, wenn er gemäß § 30f Abs 3 lit a FamLAG unmittelbar mit dem Verkehrsunternehmen einen Vertrag über die Schülerbeförderung abgeschlossen hätte. Liegen - wie hier - keine eindeutigen gegenteiligen Anhaltspunkte vor, so ist nicht anzunehmen, daß sich der Bund zur Gewährung eines höheren und damit gesetzwidrigen Kostenersatzes verpflichten wollte. Schon aus diesem Grund kann das Verhalten der für die klagende Partei handelnden Personen entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung nicht als konstitutives Anerkenntnis eines über das Gesetz hinaus gehenden Anspruchs auf Kostenanspruch gewertet werden.
Dann ist aber entscheidend, welche Kosten dem Bund entstanden wären, wenn er unmittelbar mit einem Verkehrsunternehmen einen Vertrag über die Schülerbeförderung abgeschlossen hätte. Bei der Lösung dieser Frage kommt es vor allem darauf an, ob und gegebenfalls zu welchen Bedingungen in dem strittigen Zeitraum solche Verträge zustandekamen, ob darin also ebenfalls ein Entgelt für Leerfahrten vereinbart wurde. Es kann nämlich angenommen werden, daß die klagende Partei dann auch für die den Gegenstand der Klage bildende Schülerbeförderung einen gleichartigen Vertrag abgeschlossen hätte. Sollten in dem strittigen Zeitraum gemäß § 30f Abs 3 lit a FamLG unmittelbar mit Verkehrsunternehmen keine Verträge abgeschlossen worden sein oder sollte sich herausstellen, daß in diesen Verträgen ein Entgelt für Leerfahrten zugesagt wurde, so wäre der Kondiktionsausspruch nicht gegeben, weil dann die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der für die klagende Partei handelnden Personen dahin zu beurteilen wären, daß der Ersatz der Kosten für Leerfahrten Bestandteil der Förderung war. Der Inhalt eines Erlasses, der nach den als - nicht bekämpfte Tatsachenfeststellung zu wertenden - Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht den für die klagende Partei handelnden Personen und vor allem auch nicht den Empfängern der von diesen abgegebenen Erklärungen bekannt war, kann nicht als Inhalt dieser Erklärungen angesehen werden, zumal es bei der Beurteilung dieser Frage darauf ankommt, wie der redliche Empfänger der Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen mußte (ÖBA 1992, 745; ÖBA 1990, 843; Miet 42.110, 40.107; 3 Ob 135/93 ua). War aber den Erklärungsempfängern der Inhalt des Erlasses nicht bekannt, so mußten sie nicht davon ausgehen, daß er den Gegenstand von Erklärungen bildete.
Die klagende Partei kann die von ihr geleisteten Leistungen nur zurückfordern, soweit sie über den Inhalt ihrer Verpflichtungserklärung hinausgehen. Nur in diesem Umfang kann die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld vorliegen, die gemäß § 1431 ABGB zur Rückforderung des Geleisteten berechtigt. Soweit die Leistungen dem Inhalt der Verpflichtungserklärungen entsprachen, besteht hingegen ein Rechtsgrund hiefür, was eine Kondiktion ausschließt ÖBA 1988, 606; SZ58/95; Miet 33.246 ua; Rummel in Rummel2 Rz 4 zu § 1431). Um den Inhalt der Verpflichtungserklärungen der klagenden Partei beurteilen zu können, sind noch die angeführten ergänzenden Feststellungen zum Abschluß von Verträgen mit Verkehrsunternehmen über die Beförderung von Schülern im Gelegenheitsverkehr notwendig, weshalb die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden mußten.
Der Ausspruch über die Kosten des die erstbeklagte Partei betreffenden Verfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.