OGH vom 24.06.2010, 6Ob54/10z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Partei ***** (F*****) Landesgruppe N*****, vertreten durch Dr. Harald Ofner ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. H***** T*****, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, wegen 15.518,01 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom , GZ 17 R 224/09a-37, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 4 C 2060/07f-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben . Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert , dass die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, der klagenden Partei 15.518,01 EUR samt 4 % Zinsen seit binnen 14 Tagen zu bezahlen;
es werde festgestellt, dass der Beklagte 70 % der Bezüge, die er als M***** Gemeinderat der „Liste T*****“ erhält, an die klagende Partei abzuführen hat;
es werde weiters festgestellt, dass der Beklagte auch 70 % der Bezüge des zweiten Gemeinderats der „Liste T*****“ an die klagende Partei abzuführen hat,
wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit 11.685,35 EUR (darin 1.947,56 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist weiters schuldig, dem Beklagten die mit 6.102,86 EUR (darin 655,81 EUR Umsatzsteuer und 2.168 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe :
Seit den 1970iger Jahren besteht zwischen der klagenden Partei und den für die F***** im Gemeinderat von M***** vertretenen Mandataren eine Vereinbarung, wonach diese einen Teil der für ihre Gemeinderatstätigkeit erhaltenen Aufwandsentschädigungen an die klagende Partei abzuführen haben. Im Jahr 1985 wurde aufgrund eines Beschlusses der Stadtparteileitung M***** der entsprechende Prozentsatz mit 70 % festgelegt. In weiterer Folge führten die über eine Liste der F***** im Gemeinderat vertretenen Mandatare jeweils 70 % der erhaltenen Aufwandsentschädigungen an die Partei ab.
Vor der Gemeinderatswahl 2000 kontaktierten Mitglieder der klagenden Partei den Beklagten und boten ihm an, auf einer Liste der F***** für den Gemeinderat in M***** zu kandidieren. Der Beklagte unterfertigte am noch vor der Gemeinderatswahl eine von Mitgliedern der klagenden Partei formulierte Verpflichtungserklärung folgenden Inhalts:
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich als Kandidat der F***** den Beschluss der Stadtparteileitung akzeptiere und im Falle meiner Wahl 70 % der Aufwandsentschädigung als Gemeinderat als Werbungskosten an die Stadtparteileitung abführe. Dies gilt für die Dauer meiner Mandatsausübung, auch wenn ich aus persönlichen Gründen aus der Fraktion der F***** ausscheiden sollte.
Die finanzielle Abwicklung erfolgt über das gemeinsame Konto der F*****-Stadtgruppe M*****, das heißt alle Aufwandsentschädigungen werden zu 100 % von der Stadtgemeinde auf das Konto der F***** überwiesen. Der Kassier überweist nach Erhalt 30 % der Aufwandsentschädigung an die einzelnen Gemeinderäte.
Die Stadtparteileitung ist zu folgenden Gegenleistungen verpflichtet:
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- | Übernahme der Wahlkampfkosten |
- | Übernahme der Kosten für das Stadtbüro (***** M*****) |
- | Übernahme der Kosten für regelmäßige Aussendungen |
- | Übernahme jener Kosten, die von der Stadt- oder der Bezirksparteileitung festgelegt werden (z.B. S 500,-- pro Gemeinderat für die Sonnwendfeier). |
- |
Es steht nicht fest, dass der ebenfalls für den Gemeinderat kandidierende Dr. H***** O***** dem Beklagten dabei mitgeteilt hätte, die Verpflichtungserklärung würde nur für die Gemeinderatsperiode 2000 bis 2005 gelten.
Nach der Gemeinderatswahl zogen der Beklagte und ein weiterer Kandidat in den Gemeinderat von M***** ein. Die jeweiligen Aufwandsentschädigungen für die Gemeinderatssitzungen wurden von der Stadtgemeinde M***** nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer auf ein Konto der klagenden Partei überwiesen und von dort nach Abzug von 70 % an die jeweiligen Mandatare weiter überwiesen. Die solcherart einbehaltenen Gelder wurden von der klagenden Partei einerseits für die Finanzierung der laufenden politischen Arbeit aufgewendet, andererseits zur Finanzierung zukünftiger Wahlkämpfe angespart.
Der Beklagte wurde im Jahr 2004 zum Obmann der F***** M***** gewählt sowie zum Spitzenkandidaten der Liste der klagenden Partei für die Gemeinderatswahl 2005 bestimmt. Im Einvernehmen aller Beteiligten wurde die Listenbezeichnung mit „Liste T*****“ festgelegt; die Kurzbezeichnung, die auf dem Wahlzettel aufschien, lautete auf „F*****“. In der Stadtparteileitungssitzung vom wurde die Reihung der Kandidaten dieser Liste einstimmig, bei einer Stimmenthaltung, beschlossen.
Bei der Gemeinderatswahl 2005 errang die erwähnte Liste zwei Mandate, die vom Beklagten und einer Listenzweiten in Anspruch genommen wurden. Aufgrund der Turbulenzen in der F***** im April 2005, welche letztlich zur Gründung einer neuen politischen Partei führten, beschloss der Beklagte jedoch, sämtliche Funktionen in der klagenden Partei zurückzulegen. Die Überweisung der Aufwandsentschädigungen für die beiden Mandatare erfolgte in der Folge durch die Stadtgemeinde M***** auf ein vom Beklagten eröffnetes Konto, auf dem er allein zeichnungsberechtigt war. Ab der ersten Gemeinderatssitzung der neuen Periode am leistete der Beklagte keinerlei Zahlungen mehr an die klagende Partei. Vielmehr verblieben 50 % der jeweils überwiesenen Aufwandsentschädigungen auf dem für die Fraktionsarbeit gewidmeten Konto, 50 % wurden auf die Privatkonten der Mandatare überwiesen.
Nach dem Ausscheiden der ursprünglichen Listenzweiten am nominierte der Beklagte „als Zustellungsbevollmächtigter der klagenden Partei“ seinen Sohn A***** zum zweiten Gemeinderat; dieser hatte bei der Gemeinderatswahl am 4. Listenplatz kandidiert, seine Nominierung erfolgte jedoch nach Rücksprache im Einvernehmen mit der Stadtparteileitung. Nach dessen Ausscheiden Ende 2006 nominierte der Beklagte seinen zweiten Sohn F***** zum zweiten Gemeinderat; eine Rücksprache mit der klagenden Partei erfolgte nicht mehr.
Der Beklagte erhielt als erster Gemeinderat für sämtliche Gemeinderatssitzungen ab Beginn der zweiten Gemeinderatsperiode bis einschließlich Mai 2008 18.226,20 EUR netto, danach für zumindest noch 4 Sitzungen weitere 1.396,40 EUR. Für den zweiten Mandatar überwies die Gemeinde M***** für insgesamt 30 Sitzungen jeweils 1.029,67 EUR, insgesamt somit 30.890,10 EUR auf das Konto des Beklagten.
Für die Kosten des Wahlkampfs 2005, welche vom Beklagten teilweise vorgestreckt worden waren, sowie teilweise auch für nicht wahlkampfbezogene Aufwendungen des Beklagen im Zusammenhang mit seiner politischen Arbeit leistete die klagende Partei einen Kostenersatz von 54.357,78 EUR. Davon nicht gedeckt waren die Auslagen des Beklagten für den Wahlkampf 2005 in Höhe von 13.662,04 EUR, die dem Beklagten jedoch vereinbarungsgemäß von der klagenden Partei zu ersetzen gewesen wären.
Die klagende Partei begehrte nach mehreren Klagsänderungen zuletzt 15.518,01 EUR aufgrund der am abgeschlossenen Vereinbarung; darüber hinaus sollte festgestellt werden, dass der Beklagte 70 % der Bezüge, die er als M***** Gemeinderat der „Liste T*****“ erhält, ebenso an die klagende Partei abzuführen habe wie 70 % der Bezüge des zweiten Gemeinderats dieser Liste. Hinsichtlich des Listenzweiten stützte die klagende Partei ihr Begehren auf den Titel des Schadenersatzes; in seiner Funktion als Stadtparteiobmann und Zustellungsbevollmächtigter der F***** M***** wäre er im Sinn des Beschlusses der klagenden Partei aus dem Jahr 1985 gehalten gewesen, nur Gemeinderäte zu nominieren, die bereit sind, Verpflichtungserklärungen abzuschließen oder bereits abgeschlossen haben.
Der Beklagte wendete demgegenüber ein, die Verpflichtungsvereinbarung sei sittenwidrig, weil sie den Beklagten an die klagende Partei kette; sie habe außerdem nur für die Wahlperiode 2000 bis 2005 gegolten.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 73,53 EUR und stellte fest, dass er 70 % der Bezüge als Gemeinderat an die klagende Partei abzuführen habe. Es hielt die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nicht für sittenwidrig, weil die Kosten der Wahlkämpfe aus den einbehaltenen Aufwandsentschädigungen gedeckt worden und daher auch dem Beklagten zugute gekommen seien; die Vereinbarung habe sich außerdem nicht nur auf die erste Wahlperiode bezogen. Den Ansprüchen der klagenden Partei stehe allerdings eine Gegenforderung des Beklagten aus dem Titel Wahlkampfkosten entgegen. Hinsichtlich des Listenzweiten wies das Erstgericht hingegen sämtliche Ansprüche ab; die Listenzweiten hätten keine Verpflichtungserklärungen gegenüber der klagenden Partei abgegeben, im Übrigen habe die klagende Partei kein Vorbringen zu ihrem Schadenersatzbegehren erstattet.
Das Berufungsgericht gab dem gesamten Klagebegehren statt und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteige und dass die Revision zulässig sei; es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob, inwieweit und für wie lange eine (finanzielle) Bindung eines Mandatars an eine politische Partei zulässig sei.
In der Sache selbst vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, da das freie Mandat nach Art 56 Abs 1 B-VG nicht eingeschränkt werde, liege Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom nicht vor. Die Verpflichtungserklärung des Beklagten habe sich auch auf die gesamte Dauer seiner Mandatsausübung bezogen, was selbst vor dem Hintergrund des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG keine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist sei. Die klagende Partei hafte aus dem Titel des Schadenersatzes für die anteiligen Aufwandsentschädigungen der Listenzweiten, hätte er doch in seiner Funktion als Stadtparteiobmann und Zustellungsbevollmächtigter der F***** M***** nur Gemeinderäte nominieren dürfen, die bereit waren, Verpflichtungserklärungen abzuschließen, oder solche bereits abgeschlossen haben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
Die klagende Partei stützt ihre unmittelbaren Ansprüche gegen den Beklagten auf die von ihm am unterfertigte Verpflichtungserklärung. Danach hätte er „für die Dauer [ s ]einer Mandatsausübung, auch wenn [ er ] aus persönlichen Gründen aus der Fraktion der [ klagenden Partei ] ausscheiden sollte“, 70 % der Aufwandsentschädigung als Gemeinderat an die Stadtparteileitung (der klagenden Partei) abzuführen. Der Beklagte hält dem Sittenwidrigkeit der Vereinbarung gemäß § 879 ABGB entgegen.
1. Nach § 879 Abs 1 ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Nichtigkeit infolge Gesetzeswidrigkeit ist dabei dann anzunehmen, wenn diese ausdrücklich normiert ist oder insoweit der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäfts notwendig verlangt ( Apathy/Riedler in Schwimann , ABGB³ [2006] § 879 Rz 3 mwN aus Lehre und Rechtsprechung in FN 4).
1.1. Nach Art 56 Abs 1 B-VG sind die Mitglieder des Nationalrats und die Mitglieder des Bundesrats bei der Ausübung dieses Berufs an keinen Auftrag gebunden. Diese Bestimmung normiert den Grundsatz des freien Mandats. Die dort erwähnten Personen haben ein Recht darauf, die durch Wahl erworbene Funktion als Repräsentanten der Wähler frei von rechtlichen Bindungen an „Wünsche“ oder „Aufträge“ auszuüben (VfGH VfSlg 17.174).
Der Verfassungsgerichtshof geht ferner davon aus, dass trotz Fehlens einer ausdrücklichen Bestimmung im B-VG der Grundsatz des freien Mandats auch für die Mitglieder eines Gemeinderats gilt (vgl die Nachweise bei Wieser in Korinek/Holoubek , Österreichisches Bundesverfassungsrecht [2000] Art 56/1 B-VG Rz 14 FN 36; Neuhofer , Gemeinderecht² [1998] 178, 195; kritisch Wieser aaO). In diesem Sinn legt auch § 22 Abs 2 der nö Gemeindeordnung 1973 (GO) ausdrücklich fest, dass die Mitglieder des Gemeinderats bei der Ausübung ihres Mandats frei und an keinen Auftrag gebunden sind.
Allerdings weist die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass es in Art 56 B-VG und § 22 Abs 2 GO primär um das Stimmverhalten der Gemeinderäte geht; es solle ihre rechtliche Unabhängigkeit garantiert werden (in diesem Sinn auch Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer , Bundesverfassungsrecht 10 [2007] Rz 362). Um Fragen des „Klubzwangs“ (vgl dazu ausführlich Wieser in Korinek/Holoubek , Österreichisches Bundesverfassungsrecht [2000] Art 56/1 B-VG Rz 17 ff; Mayer , B-VG 4 [2007] Art 56, 257) geht es im gegenständlichen Verfahren hingegen nicht.
1.2. Auch wenn die österreichische Rechtsordnung eine dem deutschen Parteiengesetz vergleichbare Bestimmung über die Zulässigkeit von „Mandatsträgerbeiträgen“ (vgl dazu Lenz , Das neue Parteienfinanzierungsrecht, NVwZ 2002, 769; Maunz/Dürig , Grundgesetz [2009] Rz 405 ff) offensichtlich nicht kennt, lässt sich jedenfalls ein explizites Verbot von „Parteisteuern“ in Österreich damit nicht konstatieren (vgl dazu auch Sickinger , Politikfinanzierung in Österreich [2009] 235).
Diese Auffassung steht auch durchaus im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Danach sind als Parteisteuer bezeichnete Beträge, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende politische Partei geleistet werden, als Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG anzusehen, wenn der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrags an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandats rechnen muss (Zl 95/13/0245 VwSlg 7215 F/1997 = ÖStZB 1998, 430; Zl 99/14/0253; vgl dazu auch Warnold , Besteuerung der Politiker, RdW 1999, 226; Payer , Wahlkampf-Finanzierung und Steuern Die steuerliche Behandlung von Zuwendungen an politische Parteien, SWK 2006, T 91).
Auch in der Literatur werden Parteisteuern in Österreich grundsätzlich als zulässig angesehen ( Drysch , Parteienfinanzierung Österreich, Schweiz, Bundesrepublik Deutschland [1998] 89 ff; Warnold aaO; Sickinger , Politikfinanzierung in Österreich [2009] 233; Lenzhofer , Die Parteienfinanzierung in Österreich [2010] 2.1.1.5). Soweit etwa von Arnim (Die Partei, der Abgeordnete und das Geld Parteienfinanzierung in Deutschland [1996] 314) oder Drysch (Die steuerfreie Kostenpauschale für Bundestagsabgeordnete ein verfassungswidriges Privileg! DStR 2008, 1217) Parteisteuern grundsätzlich als verfassungswidrig ansehen, wird dies mit der deutschen Verfassungsrechtslage (Art 38 GG) und dem „Diätenurteil“ des deutschen Bundesverfassungsgerichts begründet; demnach dürfen die Abgeordnetenentschädigungen nicht einer Mitfinanzierung der Fraktion oder politischer Parteien oder der Beteiligung an Wahlkosten dienen ( von Arnim aaO).
2.1. Falls ein gesetzliches Verbot fehlt, kann Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung Verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt (RIS-Justiz RS0045886). Die Qualifikation von Vereinbarungen als sittenwidrig dient dabei unter anderem auch dazu, die Privatautonomie dort einzuschränken, wo sie wichtige Einrichtungen der Rechtsordnung bedrohen könnte, ohne dass entsprechende Verbotsnormen expressis verbis statuiert worden wären; dabei geht es um Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, also um Vereinbarungen, welche unter anderem darauf abzielen (könnten), das Verfassungssystem zu unterlaufen ( Krejci in Rummel , ABGB³ [2000] § 879 Rz 145). Im konkreten Fall wäre dies der Grundsatz des freien Mandats nach Art 56 Abs 1 B-VG (vgl dazu auch Sickinger , Politikfinanzierung in Österreich [2009] 233, der ausführt, Parteisteuern seien „verfassungspolitisch unter dem Gesichtspunkt des freien Mandats ähnlich problematisch wie sonstige Formen der Partei- und Fraktionsdisziplin; formal seien sie zwar zulässig, im Dissensfall aber wohl nicht gerichtlich durchsetzbar“).
2.2. Aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung vom hat die klagende Partei als „Gegenleistung“ für die Bezahlung von 70 % der Aufwandsentschädigung des Beklagten die Wahlkampfkosten, die Kosten für das Stadtbüro in M*****, die Kosten für regelmäßige Aussendungen und jene Kosten, die von der Stadt- oder Bezirksparteileitung der klagenden Partei festgelegt werden, zu übernehmen.
Von Arnim (Die Partei, der Abgeordnete und das Geld Parteienfinanzierung in Deutschland [1996] 314) meint zwar dazu (für den deutschen Rechtsbereich), die Versuche der „Parteischatzmeister“, Parteisteuern damit zu rechtfertigen, sie seien ein Ausgleich für Leistungen, die die Partei und die Fraktion erbrächten und die auch den Abgeordneten zugute kämen, würden heute nicht mehr greifen, weil die Parteien und die Fraktionen für diese Zwecke hohe staatliche Zuschüsse erhielten. Dass dies auf Gemeinderatsebene auch für Österreich Geltung hätte, behauptet der Beklagte im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Im Übrigen handelt es sich etwa bei den Wahlkampfkosten, die die klagende Partei den wahlwerbenden Gemeinderäten zu ersetzen hat, nicht um allgemeine Leistungen, sondern um einen ganz konkreten Kostenersatz. Aus diesem Titel hat ja die klagende Partei auch die vom Beklagten als Gegenforderung letztlich geltend gemachten 13.662,04 EUR an Wahlkampfkosten ausdrücklich anerkannt; das Erstgericht hat sie bei seiner Entscheidungsfindung auch als solche zugunsten des Beklagten berücksichtigt.
Stehen daher den von Mandatsträgern (jedenfalls auf Gemeindeebene) vereinbarungsgemäß zu leistenden Parteisteuern konkrete, in Geld bewertbare Gegenleistungen für den einzelnen Mandatsträger gegenüber, kann die zu leistende Parteisteuer nicht im Sinn des Art 56 Abs 1 B-VG (beziehungsweise gleichlautender Bestimmungen in Gemeindeordnungen) und § 879 Abs 1 ABGB als sittenwidrig angesehen werden. Dass derartige Vereinbarungen unter anderem darauf abzielen (könnten), das Verfassungssystem dadurch zu unterlaufen, dass der Grundsatz des freien Mandats eingeschränkt wird, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände (etwa der Höhe der Parteisteuer im Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen der politischen Gruppierung) nicht erkennbar.
2.3. Ein derartiger Umstand könnte sich allerdings auch aus der Laufzeit der Vereinbarung über die Leistung einer Parteisteuer ergeben. Gerade darauf beruft sich der Beklagte, indem er meint, die Vereinbarung vom habe nur für die erste Wahlperiode, also von März 2000 bis März 2005 gegolten; vorliegendenfalls gehe es jedoch um die weitere Wahlperiode ab April 2005.
2.3.1. Der erkennende Senat vermag sich diesbezüglich zwar der Auffassung des Beklagten schon allein im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Vereinbarung („für die Dauer [ der ] Mandatsausübung“) unter Bezugnahme auf „den Beschluss der Stadtparteileitung“ nach den Feststellungen der Vorinstanzen handelt es sich dabei um einen Beschluss aus dem Jahr 1985, der keinerlei Einschränkung der Verpflichtung auf lediglich eine Wahlperiode enthielt nicht anzuschließen.
2.3.2. Vor dem Hintergrund des Art 56 Abs 1 B VG, § 22 Abs 2 GO und § 879 Abs 1 ABGB nicht zu rechtfertigen ist jedoch die Erstreckung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten auch für den Fall, dass er „aus persönlichen Gründen aus der Fraktion der F***** ausscheiden sollte“:
In diesem Fall fallen nämlich denknotwendigerweise die von der klagenden Partei als Gegenleistungen versprochenen Kostenübernahmen sowie die sonstige Unterstützung durch die klagende Partei weg.
Beendet der Mandatsträger nicht seine politische Tätigkeit (etwa aus gesundheitlichen Gründen), sondern wechselt er zu einer anderen politischen Gruppierung oder wird er wie der Beklagte ab 2005 für seine eigene Gruppierung tätig, stehen seinen naturgemäß weiter auflaufenden Kosten nur (erheblich) geschmälerte Aufwandsentschädigungen gegenüber, wären diese doch durch die getroffene Vereinbarung weiterhin um die Parteisteuer reduziert. In einem solchen Fall bliebe dem Mandatsträger wirtschaftlich gesehen regelmäßig gar nichts anderes übrig, als seine Loslösung von der klagenden Partei zu unterlassen. Damit ist die Konsequenz der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung durchaus jener Situation vergleichbar, in welcher sich der im Verfahren 8 ObA 268/97p beklagte Profifußballer befand, dem ein Vereinswechsel vereinbarungsgemäß lediglich gegen Leistung einer (eigenen) Transferzahlung gestattet gewesen wäre; der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens des Fußballvereins durch die Vorinstanzen im Hinblick auf § 879 Abs 1 ABGB.
2.3.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen legten der Beklagte und die bei der Gemeinderatswahl 2005 ebenfalls auf seiner Liste gewählte Listenzweite aufgrund der „Turbulenzen in der F***** im April 2005 sämtliche Funktionen in der klagenden Partei“ zurück. Da dies einem Ausscheiden aus persönlichen Gründen aus der Fraktion der klagenden Partei entspricht (davon geht auch die klagende Partei aus; vgl AS 45), sich das gesamte Klagebegehren (Feststellung und Leistung) hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen des Beklagten jedoch auf die Zeit danach bezieht, war das Klagebegehren insoweit abzuweisen.
Soweit die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang darauf hinweist, der Beklagte habe im Wahlkampf 2005 durchaus die Unterstützung und die Übernahme der Wahlkampfkosten durch die klagende Partei in Anspruch genommen, weigere sich nunmehr jedoch, diese zu ersetzen, weicht sie von ihrem im Verfahren erster Instanz eingenommenen Standpunkt ab, begehrte sie doch bislang nicht den Ersatz der Wahlkampfkosten etwa aus dem Titel der Bereicherung, sondern immer nur „ihren“ Anteil an der Aufwandsentschädigung des Beklagten aufgrund der Vereinbarung vom (vgl etwa besonders deutlich AS 51, 101). Dabei handelt es sich jedoch um zwei völlig verschiedene Anspruchsgrundlagen.
3. Das Berufungsgericht hat in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Beklagten nicht nur zur Zahlung von 73,53 EUR verpflichtet, sondern der klagenden Partei das gesamte letztlich noch offene Begehren von 15.518,01 EUR zugesprochen. Das Erstgericht ist von insgesamt 19.622,24 EUR an Aufwandsentschädigungen des Beklagten ab April 2005 ausgegangen und hat den seiner Auffassung nach der klagenden Partei zustehenden 70 % Anteil (13.735,57 EUR) die unstrittige Gegenforderung von 13.662,04 EUR gegenüber gestellt.
3.1. Weder die klagende Partei in ihrer Berufung noch das Berufungsgericht haben nachvollziehbar dargestellt, weshalb der klagenden Partei weitere 15.445,05 EUR der Höhe nach zustehen sollten. Dem erstinstanzlichen Vorbringen der klagenden Partei ist zwar zu entnehmen, dass es sich dabei um den 50 %-Anteil der jeweiligen Listenzweiten aus deren Aufwandsentschädigungen handeln soll, den der Beklagte einbehalten und der klagenden Partei nach deren Ansicht vorenthalten habe (AS 149). Dem gegenüber brachte die klagende Partei allerdings in ihrem Schriftsatz ON 21 vor, im maßgeblichen Zeitraum seien für die (mehreren) Listenzweiten insgesamt 28.095,31 EUR (die erwähnten 19.666,72 EUR stellen 70 % davon dar) angefallen. Da 50 % davon lediglich 14.047,66 EUR betragen, bleibt ein Zuspruch von 1.397,39 EUR durch das Berufungsgericht völlig unbegründet und durch die klagende Partei nicht nachvollziehbar belegt. Auch insofern war das Klagebegehren somit abzuweisen.
3.2. Was den weiters geltend gemachten Betrag von 14.047,66 EUR betrifft, gehen offensichtlich beide Parteien davon aus, dass die jeweiligen Listenzweiten eine Verpflichtungserklärung wie jene des Beklagten vom gegenüber der klagenden Partei nicht unterfertigt haben. Damit muss aber auch ein Anspruch der klagenden Partei aus dem Titel einer Vereinbarung scheitern; die Verpflichtungserklärung des Beklagten bezieht sich lediglich auf seine eigene Aufwandsentschädigung.
4. Das Berufungsgericht hat eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten hinsichtlich der anteiligen Aufwandsentschädigungen der jeweiligen Listenzweiten aus dem Titel des Schadenersatzes angenommen. In seiner Funktion als Stadtparteiobmann und Zustellungsbevollmächtigter der F***** M***** wäre er im Sinn des Beschlusses der klagenden Partei aus dem Jahr 1985 gehalten gewesen, nur Gemeinderäte zu nominieren, die bereit sind, Verpflichtungserklärungen abzuschließen oder bereits abgeschlossen haben.
4.1. Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen legte der Beklagte im April 2005 sämtliche Funktionen in der klagenden Partei zurück. Seine beiden Söhne nominierte der Beklagte jedoch erst nach diesem Zeitpunkt als Listenzweite ( und Ende 2006). Zu diesen Zeitpunkten war er zwar noch jedenfalls nach den insoweit widersprüchlichen Feststellungen des Erstgerichts „Zustellungsbevollmächtigter“ der klagenden Partei, nicht mehr jedoch ihr Stadtparteiobmann. Er hätte somit die klagende Partei bei Abschluss derartiger Verpflichtungsvereinbarungen gar nicht mehr vertreten können, abgesehen davon, dass die Stadtparteileitung jedenfalls der Nominierung des ersten Sohnes des Beklagten am ausdrücklich zustimmte, obwohl der Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt keine anteiligen Aufwandsentschädigungen mehr an die klagende Partei abgeführt hatte.
Im Übrigen konnten den Beklagten nach seinem Austritt aus der klagenden Partei deren Beschlüsse nicht mehr binden. Dass der Beklagte die Aufwandsentschädigungen seiner Söhne zu 50 % für seine nunmehr eigene Liste beanspruchte und einbehielt, ändert daran nichts. Für ihre Argumentation im Verfahren erster Instanz (AS 45), es stehe einem Gemeinderat durchaus zu, aus der Partei auszutreten, wenn er mit der stattfindenden politischen Entwicklung nicht einverstanden ist, es stehe ihm jedoch nicht frei, aus der Partei auszutreten, das Mandat, das er als auf der Liste der Partei Kandidierender erhalten hatte, jedoch nicht freizugeben und nach Freiwerden weiterer Mandate auf der Liste Mandate mit anderen Personen zu besetzen, vermag die klagende Partei keine gesetzliche Grundlage darzustellen; diese Argumentation verstößt vielmehr gegen den Grundsatz des freien Mandats, mag eine solche Vorgangsweise auch von der „verlassenen“ Partei nicht goutiert werden.
Damit war aber das Klagebegehren auch insoweit abzuweisen, als es sich auf die von den Söhnen des Beklagten bezogenen Aufwandsentschädigungen bezieht.
4.2. Nach den Feststellungen des Erstgerichts nahm die ursprüngliche Listenzweite lediglich an zwei Gemeinderatssitzungen teil und schied dann am aus dem Gemeinderat aus. Dem Vorbringen der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz könnte zwar entnommen werden, dass die ursprüngliche Listenzweite dafür 1.323,86 EUR erhalten hat (ON 21); konkret nachvollziehen lässt sich dies jedoch weder nach den Feststellungen der Vorinstanzen noch den Ausführungen der klagenden Partei in ihrer Berufung und in ihrer Revisionsbeantwortung, was jedoch aufgrund der zahlreichen Klagsänderungen Aufgabe der klagenden Partei gewesen wäre. Mangels Schlüssigkeit des Klagebegehrens bedarf es somit (auch) keiner näheren Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht bejahten Frage einer allfälligen Schadenersatzverpflichtung des Beklagten, weil er (als damaliger Stadtparteiobmann und damit Vertreter der klagenden Partei) die ursprüngliche Listenzweite nicht zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber der klagenden Partei vor deren Nominierung angehalten hatte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Stadtparteileitung anlässlich ihrer Sitzung am der Kandidatenreihung ausdrücklich zugestimmt hatte.
5. Damit war in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen das gesamte Klagebegehren abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO.