OGH 23.02.1999, 5Ob32/99p
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Einbücherungssache der Antragstellerin Republik Österreich (Verwaltung des öffentlichen Wassergutes), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Einbücherung von Grundstücken des öffentlichen Wassergutes der KG *****, infolge Rekurses der Einschreiter 1.) Hans Jörg P*****, und 2.) Herwig P*****, beide vertreten durch Dr. Josef Pollan, Rechtsanwalt in 9500 Villach, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom , 1 Nc 60/98g, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß, der im übrigen als unangefochten unberührt bleibt, dahingehend abgeändert, daß der Ausspruch, wonach das Richtigstellungsverfahren unterbleibt, ersatzlos aufgehoben wird.
Die Einleitung des Richtstellungsverfahrens obliegt dem Oberlandesgericht Graz.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts kann auf die im gegenständlichen Einbücherungsverfahren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 5 Ob 284/98w, verwiesen werden.
Die Rechtsmittelwerber bekämpfen den ihnen am zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz, mit dem gemäß § 65 Abs 2 AllgGAG ausgesprochen wurde, daß dem ihm vorgelegte Entwurf einer Ergänzung der Grundbuchseinlage EZ ***** ab die Wirkung einer grundbücherlichen Eintragung zukommt, insoweit, als zugleich verfügt wurde, das Richtigstellungsverfahren habe zu unterbleiben. Sie behaupten, daß für diese Anordnung die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, weil sie bereits im Verfahren nach § 16 ff AllgGAG Rechte an einigen der einzubüchernden Grundstücken geltend gemacht hätten. Der Rekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder so abzuändern, daß das Richtigstellungsverfahren zugelassen wird, oder ihn aufzuheben und dem Oberlandesgericht Graz die neuerliche Beschlußfassung aufzutragen.
Wie dem Akt zu entnehmen ist, haben die Rechtsmittelwerber tatsächlich dingliche Rechte an einigen der einzubüchernden Grundstücke geltend gemacht, sodaß die in § 65 Abs 2 AllgGAG normierte Voraussetzung für ein Unterbleiben des Richtigstellungsverfahrens fehlt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00032.99P.0223.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAD-63715