OGH vom 23.05.2013, 4Ob66/13d

OGH vom 23.05.2013, 4Ob66/13d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ehemals mj M***** N*****, als Antragsgegner, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, infolge Revisionsrekurses des Vaters D***** N*****, als Antragsteller, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 644/12z 117, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom , GZ 45 PU 116/10z 109, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Vater war mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom , GZ 23 P 38/00x 7, ab zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 330 EUR an den damals Minderjährigen verpflichtet.

Der Sohn beantragte am nach Modifikation (ON 22 und 70) die Erhöhung dieser Unterhaltsverpflichtung.

Der Vater stellte den Antrag auf Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung ab (ON 57 und 71) bzw ab (ON 71). In einem weiteren Schriftsatz vom (ON 76) begehrte der Vater, ihn von seiner Unterhaltsverpflichtung „jedenfalls mit dem “ zu entheben, weil sein Sohn ihn erpresst habe und sich die Unterhaltsverpflichtung daher auf den notwendigen Unterhalt verringere, den die Mutter leiste.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom (ON 79) wurde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Sohn ua ab um 225 EUR auf insgesamt 555 EUR monatlich erhöht; die Anträge des Vaters ON 57 und 71 auf Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung wies das Erstgericht mit Beschlüssen vom (ON 73) und vom (ON 78) zurück bzw ab. Der Antrag des Vaters ON 76 war von diesen Entscheidungen nicht berührt.

Gestützt auf den Unterhaltstitel vom brachte der Sohn einen Exekutionsantrag gegen seinen Vater zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 660 EUR für die Zeit vom bis sowie des laufenden Unterhalts ab von 330 EUR monatlich ein (19 E 3399/11d des Erstgerichts).

Am machte daraufhin der Vater mit Oppositionsklage zu AZ 45 C 23/11v des Erstgerichts geltend, sein Sohn sei seit selbsterhaltungsfähig. Er stützte sich dabei sowohl auf die den Klagsbehauptungen zufolge eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit seines Sohnes (infolge mangelhaft betriebener Ausbildung) als auch auf das im Schriftsatz vom (ON 76) erstattete Vorbringen.

Das Erstgericht verkündete in der zweiten mündlichen Streitverhandlung am ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil (45 C 23/11v 10). Darin stellte es fest, dass die Unterhaltsverpflichtungen des Vaters gegenüber seinem Sohn laut Unterhaltstitel vom ab dem infolge Selbsterhaltungsfähigkeit und Verwirkung erloschen sind. Am bestätigte das Erstgericht die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit dieses Urteils.

Mit Schriftsatz vom (ON 93b) gab der Vater im gegenständlichen Außerstreitverfahren bekannt, dass er im Oppositionsprozess gegen seinen Sohn obsiegt habe, er berief sich auf die Rechtskraft, die Vollstreckbarkeit sowie die Präjudizialität des dort ergangenen Urteils und beantragte, ihn infolge Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten von seiner Unterhaltsverpflichtung ab dem zu entheben.

Das Erstgericht wies die Anträge vom (ON 76) auf Unterhaltsenthebung ab dem und vom (ON 93b) auf Unterhaltsenthebung ab dem zurück. Die Unterhaltsverpflichtungen des Vaters gegenüber seinem volljährigen Sohn seien aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom ab erloschen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung zur Streitanhängigkeit „in der hier vorliegenden Konstellation“ zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig; entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ab.

1.1. Der Senat hat zuletzt zu 4 Ob 17/11w ständiger Rechtsprechung folgend ausgesprochen, dass sich Einwendungen nach § 35 EO unmittelbar gegen den betriebenen Anspruch richten. Das der Oppositionsklage stattgebende Urteil spricht über den materiellrechtlichen Anspruch unmittelbar ab. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass mit der Oppositionsklage alles erreicht wird, was auch mit einer (negativen) Feststellungsklage erreichbar ist. Sobald ein Exekutionsverfahren anhängig ist, ist nur mehr die Oppositionsklage zulässig (RIS Justiz RS0001715). Ein über die Oppositionsklage ergehendes Urteil, wonach ein bestimmter Anspruch erloschen ist, hat die gleiche Wirkung insbesondere auch Rechtskraftwirkung wie ein (negatives) Feststellungsurteil (RIS Justiz RS0001652). Die Oppositionsklage entfaltet Streitanhängigkeit gegenüber einer später eingebrachten Feststellungsklage. Letztere ist aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

1.2. § 12 Abs 2 AußStrG 2005 sieht für das Außerstreitverfahren nunmehr vor, dass bei Anhängigkeit desselben Verfahrensgegenstands bei mehreren Gerichten die Sache an jenes der an sich zuständigen Gerichte zu überweisen ist, bei dem sie zuerst anhängig wurde. Diese Bestimmung dient (wie § 233 ZPO oder Art 27 EuGVVO) dazu, parallele Verfahren und damit einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Innerhalb des Außerstreitverfahrens wird dies durch Verbindung der Verfahren beim zuerst angerufenen Gericht bewirkt; eine rechtswegübergreifende Verbindung kommt aber ebenso wenig in Betracht wie eine grenzüberschreitende. In Konstellationen wie der hier zu beurteilenden (gleiches Rechtsschutzziel von Oppositionsklage und späterem Enthebungsantrag) ist daher mit Zurückweisung des später eingebrachten Enthebungsantrags vorzugehen. Dieses Ergebnis legt auch der Grundsatz der Prozessökonomie nahe, demzufolge „Verfahrenswiederholungen“ (die im Falle der Zulassung des Antrags auf Unterhaltsenthebung bei gleichzeitig anhängigem Oppositionsverfahren gegeben wären) möglichst zu vermeiden sind (4 Ob 17/11w; vgl RIS Justiz RS0126868).

2.1. Von diesen Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Rekursgericht mit Zurückweisung des Enthebungsantrags vom (gegen die allein sich das Rechtsmittel inhaltlich wendet) nicht abgewichen.

2.2. Der Rechtsmittelwerber lässt bei seiner Argumentation außer Acht, dass er den Antrag vom erst nach Rechtskraft des Urteils im Oppositionsprozess eingebracht hat, mit dem er das idente Rechtsschutzziel bereits erreicht hat. Das Urteil im Oppositionsprozess wirkt nämlich über den Rahmen der einzelnen Exekution hinaus (vgl RIS Justiz RS0001660) und entscheidet über den Bestand des Anspruchs mit Rechtskraftwirkung (vgl RIS Justiz RS0001699). Der Rechtsmittelwerber hat daher bereits im Oppsitionsprozess nicht nur die konkrete Exekutionsführung, sondern den Anspruch als solchen erfolgreich bekämpft. Dass der Unterhaltstitel vom betragsmäßig jenen vom übersteigt, ist unter diesen Umständen ohne Bedeutung. Im Übrigen entsprechen die im späteren Enthebungsantrag geltend gemachten Enthebungsgründe den im Oppositionsurteil genannten Gründen für das Erlöschen der Unterhaltspflicht.

3. Das in § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG 2005 enthaltene Erfolgsprinzip rechtfertigt einen Kostenzuspruch dann, wenn in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen wurde (2 Ob 143/07d = RIS Justiz RS0122774). Solches hat der Antragsgegner hier unterlassen.