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OGH vom 25.03.1992, 3Ob503/92

OGH vom 25.03.1992, 3Ob503/92

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl F*****, vertreten durch Dr. Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagten Parteien 1. Michael P*****, vertreten durch Dr. Josef Posch ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, 2. Adolf U*****, und 3. Johann D*****, beide vertreten durch Dr. Hermann Spinner, Rechtsanwalt in Lienz, sowie den auf Seiten der zweit- und drittbeklagten Parteien in den Rechtsstreit eingetretenen Nebenintervenienten Franz L*****, vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 212.380,82 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom , GZ 3 R 171/91-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 17 Cg 100/90-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei und dem Nebenintervenienten die mit je S 9.518,40 (darin je S 1.586,40 Umsatzsteuer) sowie der zweit- und drittbeklagten Partei die mit zusammen S 10.470,24 (darin S 1.745,04 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 1967 Mitglied einer Holzverwertungsgenossenschaft mbH. Über das Vermögen dieser Genossenschaft wurde am beim Landesgericht Innsbruck das Ausgleichsverfahren eröffnet. Der eine Quote von 40 % vorsehende Ausgleichsvorschlag wurde bei der Tagsatzung am von den Gläubigern mit der erforderlichen Mehrheit angenommen und mit Beschluß des Ausgleichsgerichtes vom gemäß § 49 AO bestätigt.

Der Erstbeklagte wurde bei der Generalversammlung am zum Obmann der Genossenschaft gewählt und hatte diese Funktion bis zur Generalversammlung am inne. Der Zweitbeklagte war seit Februar 1972 Vorstandsmitglied und wurde am zum Obmannstellvertreter bestellt; in dieser Funktion wurde er bis zum im Genossenschaftsregister geführt. Seit diesem Zeitpunkt gehört er dem Vorstand wieder als "einfaches" Mitglied an. Der Drittbeklagte hatte von 1975 bis zum die Funktion des Vorsitzenden des aus insgesamt 9 Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrates der Genossenschaft.

Die Genossenschaft wurde mit Vertrag vom gegründet und in das Genossenschaftsregister beim Landesgericht Innsbruck eingetragen. Nach § 2 der Satzungen sollte die Förderung der Wirtschaft des heimischen Waldes durch gemeinsame Verwertung und Verarbeitung der aus dem Waldbesitz der Mitglieder anfallenden Holzprodukte geschehen. Die Bestimmung des § 16 der Satzungen berechtigte den Vorstand, innerhalb der von der Vollversammlung festgesetzten Grenzen nach Maßgabe des Bedarfes Anleihen aufzunehmen. Bei Überschreitung dieser Höchstbeträge mußte eine Vollversammlung einberufen werden. § 21 der Satzungen beinhaltete eine Regelung über die Verwendung des Reingewinnes sowie über die Verlustabdeckung. Demnach sollte ein Verlust zunächst aus dem "Reservefonds" gedeckt werden; wenn dieser nicht ausreiche, sollte über Beschluß der Vollversammlung ein entsprechender Betrag von den Geschäftsanteilen abgeschrieben werden.

Mit Beschluß der Generalversammlung vom erfolgte eine auch in das Genossenschaftsregister am eingetragene Statutenänderung. Die neue Satzung enthielt nicht mehr eine den Bestimmungen der §§ 15, 16 der früheren Statuten entsprechende Regelung über Geschäftsanteile und Anleihen. Es gab auch keine dem alten § 22 der Satzung entsprechende Regelung über den Reservefonds mehr. Weder die alte noch die neue Satzung enthielt Bestimmungen darüber, wie die Auszahlung der Erlöse aus den Verwertungsverkäufen des von Mitgliedern eingebrachten Holzes zu erfolgen hat.

Die Geschäftstätigkeit der Genossenschaft florierte zu Beginn ihrer Tätigkeit, vor allem deshalb, weil sie, soferne sie ihre Geschäfte auf Mitglieder beschränkte, bis 1972 zur Gänze erwerbssteuerfrei war und dadurch einen starken Konkurrenzvorteil genoß. Ab dem Jahr 1972 beschränkte sich die Steuerbefreiung auf die Gewerbe- und Vermögenssteuer. Im Jahre 1978 verlor die Genossenschaft ihre steuerlichen Vorteile zur Gänze.

Bis zum Jahr 1975 erzielte die Genossenschaft nur Gewinne; im Jahr 1975 mußte sie erstmals einen Verlust hinnehmen. In den Folgejahren wurden unterschiedliche Betriebsergebnisse erzielt. Ausschlaggebend für schlechte Betriebsergebnisse waren einerseits die steuerrechtlichen Veränderungen und andererseits die Verschlechterung der Wirtschaftslage auf dem Holzsektor. So hatte die Genossenschaft mit großer Konkurrenz und auch mit einem Preisverfall auf dem italienischen Markt zu kämpfen. Die Personalkosten der Genossenschaft waren relativ hoch. Die Genossenschafter selbst waren gemäß § 9 der Satzungen verpflichtet, ihre Erzeugnisse der Genossenschaft anzubieten und bei konkurrenzfähigen Preisen an diese auch zu verkaufen. Keine Regelung enthielt die Satzung darüber, wie sich in der Folge die Gebarung der Geschäftsabwicklung mit den Genossenschaftern zu gestalten habe. Die Geschäftsordnung bestimmte allerdings, daß vom Verkaufserlös ein Drittel schon bei Kaufabschluß fällig werde, ein weiteres Drittel nach drei Monaten, und daß das restliche Drittel sechs Monate nach Kaufabschluß vom Verkäufer fälliggestellt werden konnte. Die Generalversammlung hatte beschlossen, daß nicht behobenes Geld aus dem Verkaufserlös zu verzinsen ist. Die Höhe dieser Verzinsung wurde von der Generalversammlung festgelegt. Grund für diese Regelung war, daß die Genossenschaft bei Beginn ihrer Tätigkeit ohne Kredit arbeiten mußte, da sie, zumal sie gegen den Widerstand vieler Organisationen gegründet worden war, keinen Kredit erhalten hatte. Die Mitglieder der Genossenschaft halfen sich damit, daß sie ihr "Holzgeld" stehen ließen und die Genossenschaft mit diesem Geld arbeiten konnte, um keinen Bankkredit aufnehmen zu müssen. Bei Beginn ihrer Tätigkeit florierte die Genossenschaft derart, daß mit diesem System nicht nur gearbeitet, sondern auch eine Verzinsung des "Holzgeldes" von 8 % bei einem damaligen Eckzinssatz von 3,5 % ausgeschüttet werden konnte. Auch eine Gewinnausschüttung an die Genossenschafter war möglich. Nach Wegfall der Steuerbefreiungen mußte die Verzinsung des "Holzgeldes" auf 7 % bis später 6 % herabgesetzt werden. Nach Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage erfolgte eine weitere Reduzierung des Zinsfußes auf 5,5 %.

Im wirtschaftlichen Bereich wurde die Genossenschaft durch einen (hauptamtlichen) Geschäftsführer vertreten.

Der zuständige Revisionsverband für die Genossenschaft war der Raiffeisenverband Tirol, der auch als Steuerberater tätig war. In dieser Funktion hatte der Raiffeisenverband die jährlichen Bilanzen und Steuererklärungen nach vorausgehenden Bilanzbesprechungen und nach den Unterlagen der Genossenschaft zu erstellen. Alle zwei Jahre, gelegentlich auch in kürzeren Abständen, erfolgte eine Revision durch den Verband. Auf diese Weise konnte der Raiffeisenverband die wirtschaftliche Gestion der Genossenschaft beobachten. Der Revisor mußte im Jahr 1981 einen Verlust von über S 3 Mio feststellen, nachdem im vorhergehenden Jahr die Holzwirtschaft insgesamt einen großen Einbruch zu verzeichnen hatte. Dieser Verlust konnte im Jahr 1982 auf S 1,9 Mio reduziert werden.

Der Sägewerksbetrieb der Holzverwertungsgenossenschaft stand damals auf fremdem Grund und Boden, der Maschinenpark war veraltet. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein "Reservefonds" von S 4,99 Mio, der aus den von der Genossenschaft erwirtschafteten Gewinnen angelegt worden war. Eine Überschuldung der Genossenschaft war somit im Jahr 1982 nicht gegeben.

Im Jahr 1983 gab es eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Dabei wurden Unstimmigkeiten hinsichtlich des Warenbestandes festgestellt. Weil nicht feststellbar war, wohin die Holzfehlmenge bzw. das Entgelt dafür geflossen war, andererseits jedoch davon ausgegangen wurde, daß diese Fehlmenge als verarbeitet angesehen werden müsse, wurde der Ertrag daraus dem steuerlichen Gewinn zugeschlagen, so daß sich aus der Betriebsprüfung eine Steuernachforderung von nahezu S 1,8 Mio ergab. Für den Erfolg eines Rechtsmittels hätte eruierbar sein müssen, was mit der Holzfehlmenge tatsächlich geschehen war. Der Geschäftsführer der Genossenschaft behauptete, daß die Aufmaßlisten nicht stimmten. Auch wurde das veraltete Sägegatter, das einen großen Schwund an Holz verursachte, als Ursache für die Fehlmenge angesehen. Es wurde aber auch für möglich gehalten, daß ein großes Ausmaß von Holz nach dem Kauf nicht abtransportiert wurde, sondern einfach in den Wäldern der jeweiligen Genossenschafter liegen blieb. Somit ließ sich die Differenz nicht aufklären.

Für 1983 mußte einschließlich der Steuernachzahlung ein Verlust von S 2,8 Mio deklariert werden.

Bereits seit dem Jahre 1980 wurde die finanzielle Situation der Genossenschaft in gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates erörtert. Diese Sitzungen wurden häufiger, als sich die wirtschaftliche Situation verschlechterte. Bei den gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat und auch des daraus gebildeten "Krisenstabes" wurde erörtert, welche Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation getroffen werden könnten. Als Maßnahmen zur Preisgestaltung (Erhöhung des Sägemehlpreises) und Personaleinsparungen nicht den gewünschten Erfolg zeigten, wurde unter anderem auch erwogen, einen Berater des Wirtschaftsförderungsinstitutes zur Reorganisation des Unternehmens beizuziehen. Dieser vom Drittbeklagten kommende Vorschlag wurde jedoch verworfen. Man stützte sich weiterhin auf die Beratung des Raiffeisenverbandes, wobei man sich auch auf Grund von Interventionen des Verbandes eine finanzielle Hilfe erhoffte.

Bei der Generalversammlung am wurde auf das negative Bilanzergebnis des Jahres 1981 verwiesen. Im Dezember 1982 wurde zwischen der Genossenschaft und einer Raiffeisenkasse ein Kreditvertrag über einen Betriebsmittelkredit von über S 2 Mio abgeschlossen.

Zum wies die Bilanz einen Verlust aus. Die Verluste der Jahre 1981 und 1982 machten insgesamt S 5,022.000,-- aus. Bei der Generalversammlung am wurde die schwierige Lage der Genossenschaft diskutiert, wobei allerdings auf Grund der sich bessernden Marktlage eine optimistische Einschätzung vertreten wurde. Die Generalversammlung genehmigte den Jahresabschluß 1982 und entlastete den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung so wie in den Vorjahren.

Obwohl der Vorstand konkrete Maßnahmen für Einsparungen erarbeitete, zeigte sich zum Ende des Bilanzjahres 1983 keine Besserung der wirtschaftlichen Situation. Nach Vorliegen des Bilanzergebnisses 1983 fand am eine Aufsichtsratssitzung statt, bei der die Frage der Nachforderung aus der Betriebsprüfung erörtert wurde. Bei der Vorstandssitzung am wurde beschlossen, das Grundstück anzukaufen, auf dem sich das Betriebsgebäude befand. Man wollte eine bessere Kreditwürdigkeit und die Möglichkeit erlangen, eine entsprechende Sicherheit stellen zu können.

Dem Vorstand erschien damals auch von wesentlicher Bedeutung, welches Ergebnis letztlich die Betriebsprüfung durch das Finanzamt bringen würde; er entschloß sich deshalb, die Vollversammlung im Jahr 1984 hinauszuschieben, um dieses Prüfungsergebnis abzuwarten. Es wurden darüber auch Gespräche mit dem Revisionsverband und dessen Geschäftsführer ***** Norbert M***** geführt. Dieser verwies wohl darauf, daß jedes Jahr eine Generalversammlung durchzuführen sei, konnte sich jedoch aus der Überlegung, daß der Ausgang des Finanzverfahrens für die Genossenschaft von wesentlicher Bedeutung sei, dem Argument, vorerst keine Generalversammlung abzuhalten, nicht verschließen. Sowohl ***** Norbert M***** als Geschäftsführer des Raiffeisenverbandes als auch der Erstbeklagte, der Landtagsabgeordneter war, bemühten sich, beim Raiffeisenverband und beim Land Tirol Kredite und Subventionen für die Sanierung der Genossenschaft zu erhalten. Zu diesem Zeitpunkt war auch ***** Norbert M***** noch der Überzeugung, daß sich die Genossenschaft wohl in einem Engpaß befinde, aber noch sanierbar sei. Diese Meinung tat er auch bei den Generalversammlungen kund, an denen er als Revisor teilnahm. Jedes der Mitglieder, das an den Vollversammlungen teilnahm, mußte erkennen, daß sich die Genossenschaft in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befand.

Die wirtschaftliche Lage verschlechterte sich im Jahr 1984. Vom Vorstand wurde erwogen, eine Sanierung dadurch herbeizuführen, daß der bisherige "Mitgliedsbeitrag" (Geschäftsanteil) von S 100,-- auf S 2.000,-- angehoben werden und auch eine Änderung der Haftung der Genossenschaftsmitglieder eintreten sollte. Anstelle der bisherigen Haftung im Umfang des Zehnfachen des "Mitgliedsbeitrages" sollte bei Erhöhung des Geschäftsanteiles auf S 2.000,-- die Haftung mit dem Doppelten des "Mitgliedsbeitrages" beschränkt sein. Unter Zugrundelegung einer Zustimmung von 280 Mitgliedern zu dieser Aufstockung erwartete sich der Vorstand ein "Ausgleichen der Bilanz". Die Genossenschaft zählte damals über 400 Mitglieder.

Um eine entsprechende Beschlußfassung durch die Generalversammlung vorzubereiten, bereiste der Erstbeklagte im Winter 1984/85 die Gemeinden, in denen Mitglieder der Genossenschaft ansässig waren. Er erläuterte bei Zusammenkünften die finanzielle Situation der Genossenschaft und erklärte, daß die wirtschaftliche Schwierigkeit, in der sich die Genossenschaft befinde, auf eine Forderung des Finanzamtes von S 1,7 Mio zurückzuführen sei. Der Erstbeklagte erklärte auch, daß Aussicht bestehe, daß dieser Betrag zurückgezahlt werde, weil die Forderung dem Grund nach ungerechtfertigt sei. Den Mitgliedern, die an diesen Besprechungen teilnahmen, mußte klar sein, daß sich die Genossenschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand.

Mittlerweile entstanden auch Gerüchte über die wirtschaftliche Situation der Genossenschaft. So ging die Rede davon, daß die Gesellschaft einen Verlust von 15 bis 20 Mill. S erwirtschaftet habe. Dem Erstbeklagten wurde zugetragen, daß dieses Gerücht von einem Funktionär der Genossenschaft verbreitet werde. Um nicht Kunden und Mitglieder zu verunsichern, forderte der Erstbeklagte in einer Vorstandssitzung die Mitglieder auf, es zu unterlassen, derartige Unwahrheiten zu verbreiten, und auch nicht einen Zeitpunkt zu wählen, der für derartige Erklärungen äußerst ungünstig sei. Es ist nicht feststellbar, daß der Erstbeklagte dabei diktatorisch erklärte, daß die Mitglieder nicht über den wahren Stand des Unternehmens unterrichtet werden dürften.

Die Generalversammlung vom wurde in Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen vom 2. und vorbereitet. Bei der Sitzung am war auch ***** Norbert M***** für den Raiffeisenverband Tirol anwesend. Bei beiden Sitzungen waren die Teilnehmer der Meinung, daß eine Aufstockung der Geschäftsanteile unbedingt gesetzt werden müsse, um für etwaige Hilfsmaßnahmen von außen - man dachte an das Land Tirol und die Raiffeisendachorganisation - zu zeigen, daß die Mitglieder auch ihrerseits den notwendigen Einsatz leisten. Bei der Sitzung am zeigte ***** Norbert M***** auf, daß die Situation auf dem Holzmarkt wohl schlecht sei, die wirtschaftliche Lage der Genossenschaft jedoch nicht so triste, wie sie dargestellt werde, und daß insbesondere die Geschäftsführung für die Erfüllung der weiteren Aufgaben optimistischer sein müsse.

Am fand dann die ordentliche Generalversammlung statt. Anwesend war auch ***** Norbert M*****. Zu Beginn teilte der Erstbeklagte in seinem Bericht mit, daß eine Generalversammlung für das Geschäftsjahr 1983 nicht stattgefunden habe, weil man eine Klärung der Steuernachforderung habe abwarten wollen. Sodann wurden die Entwicklung auf dem Holzmarkt und die damit verbundenen Verluste dargetan und die Erwägung, der Generalversammlung eine Erhöhung der Geschäftsanteile vorzuschlagen. ***** Norbert M***** brachte in der Folge den Mitgliedern den Revisionsbericht zur Kenntnis und auch, daß in den Jahresabschlüssen 1983 und 1984 Verluste von ca. S 2,8 Mio und S 118.000,-- erzielt bzw. vorgetragen worden seien. Er appellierte an die Mitglieder, nicht zu verzagen, und meinte, es müsse möglich sein, ein Unterkapital von ca. S 3 Mio "aufzufangen". Er forderte die Mitglieder auf, der geplanten Aufstockung der Geschäftsanteile zuzustimmen, und wies auch darauf hin, daß es seine Pflicht sei, die Situation so zu schildern, wie sie sich tatsächlich darstelle.

Bei der nachfolgenden Abstimmung wurden die Jahresrechnungen für 1983 und 1984 mit Stimmenmehrheit genehmigt, ihr Ergebnis auf laufende Rechnung vorgetragen und dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und dem Geschäftsführer die Entlastung erteilt. Mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit wurde die vom Vorstand vorgeschlagene Erhöhung der Geschäftsanteile beschlossen.

Nach der Vollversammlung schrieb die Geschäftsführung die Mitglieder an und befragte sie, ob sie mit einer entsprechenden Abbuchung von ihrem Konto einverstanden seien, mit der die Erhöhung des Mitgliedsbeitrages auf S 2.000,-- erreicht werden sollte. Der Kläger stimmte dieser Abbuchung zu. Von jenen Mitgliedern, die nicht zustimmten, wurde angenommen, daß sie freiwillig aus der Genossenschaft austreten bzw. mit einem Ausschluß einverstanden sind. Auf diese Weise blieben Ende 1985 nur mehr 273 Mitglieder übrig, die 284 Geschäftsanteile zu je S 2.000,-- innehielten. Daraus folgte, daß der von den Funktionären angepeilte Betrag von S 1 Mio aus der Anteilserhöhung nicht erreicht wurde, sondern nur eine Kapitalserhöhung von S 503.400,-- möglich war.

Die Bemühungen des Erstbeklagten um eine Unterstützung durch das Land Tirol und die Raiffeisenzentralkasse blieben ohne Erfolg.

Am fand eine Generalversammlung zur Neuwahl der Funktionäre statt, bei der die Beklagten nicht mehr in ihre Funktionen gewählt wurden.

Der Geschäftsführer Helmut A***** wurde mit Vorstandsbeschluß vom fristlos entlassen.

Auch die Versuche des neuen Obmannes der Genossenschaft, eine Sanierung durch das Land Tirol zu erlangen, blieben erfolglos.

Die Raiffeisenkasse S*****, die mittels Kredites den Ankauf des Grundes, auf dem das Betriebsgebäude stand, ermöglicht hatte, kaufte das Anlagevermögen der Genossenschaft. Die Raiffeisenzentralkasse trug einen Betrag von S 800.000,-- bei. Am entschied die Finanzlandesdirektion über die seit Mitte 1983 anhängige Berufung der Genossenschaft wegen der Steuernachforderung, wobei diese um S 978.000,-- herabgesetzt wurde und der Genossenschaft ein Betrag in dieser Höhe zufloß. Das Geschäftsjahr 1985 wies einen Jahresverlust von S 3,340.000,-- aus.

Zum Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung betrug die Forderung des Klägers aus Holzverkäufen an die Genossenschaft S 353.968,19. Er erhielt hierauf die 40 %-ige Ausgleichsquote.

Wenn Mitglieder bei der Genossenschaft ihr "Holzgeld" zur Verzinsung stehen gelassen hatten und die Auszahlung von bestimmten Beträgen begehrten, wurden sie auf eine Liste gesetzt. Die Auszahlung erfolgte dann nach der Reihenfolge der Anmeldung und dem Vorhandensein von Mitteln. Bei größeren Beträgen erfolgte die Auszahlung auch in Teilbeträgen. Dies, weil die Genossenschaft mit den Erträgnissen des Verkaufes des Holzes der Mitglieder wirtschaftete. Auch der Kläger wußte, daß die Genossenschaft mit diesem "Holzgeld" Geschäfte betrieb. Er selbst machte im Herbst 1985 die Erfahrung, daß die Kassa der Genossenschaft leer war und einem Ersuchen um Auszahlung des "Holzgeldes" nicht stattgegeben werden konnte.

Beim Landesgericht Innsbruck lief zu 38 Vr 2.684/86 ein Strafverfahren gegen den Erst- und Drittbeklagten sowie gegen den früheren Geschäftsführer der Genossenschaft. Mit Urteil vom wurden die Beschuldigten von der Anklage des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2, § 161 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Freispruch erwuchs in Rechtskraft.

Der Kläger begehrt die Zahlung von S 212.380,92 sA als die Differenz zwischen seinem Guthaben aus Holzverkäufen von S 353.968,90 und der Ausgleichsquote von S 141.587,27 aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Beklagten hätten ihre Pflichten als Funktionäre der Genossenschaft gröblich verletzt und es insbesondere unterlassen, die Geschäftsführung gehörig zu überwachen. Der Zweit- und der Drittbeklagte hätten es pflichtwidrig unterlassen, eine Generalversammlung einzuberufen, um das eigenmächtige Vorgehen des Erstbeklagten in dieser Richtung zu verhindern. Bei der Generalversammlung am hätten die Beklagten den Kläger und die anderen Genossenschaftsmitglieder wissentlich irregeführt. Der Kläger habe sich wie andere Genossenschaftsmitglieder dadurch herbeigelassen, einer Erhöhung des Geschäftsanteiles und der Haftsumme zuzustimmen. Die Beklagten hätten auch jene Vorschriften der Satzung nicht beachtet, nach denen sie verpflichtet gewesen wären, nach Aufbrauchen des Reservefonds mittels einer entsprechenden Satzungsänderung durch einen Generalversammlungsbeschluß Abschreibungen von den Geschäftskonten der Mitglieder vorzunehmen.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Genossenschaft seien von ihnen nicht verschuldet worden. Es seien intensive Anstrengungen unternommen worden, um eine Sanierung zustandezubringen. Die Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft sei nicht verletzt worden. Die Generalversammlung habe ihnen jeweils die Entlastung erteilt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs bereits wiedergegebenen Feststellungen und ging auch davon aus, daß im Jahr 1982 eine Überschuldung der Genossenschaft noch nicht bestanden habe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen seien das Ergebnis einer zutreffenden Beweiswürdigung und für die rechtliche Beurteilung der Sache ausreichend. Der Anspruch des Klägers werde nicht aus seiner Rechtsstellung als Mitglied der Genossenschaft, sondern aus der Tatsache abgeleitet, daß er der Genossenschaft Holz geliefert und seine Kaufpreisforderungen gegen eine entsprechende Verzinsung gestundet habe. Zur Kreditierung der Kaufpreisforderung über die in der Geschäftsordnung festgelegten Zahlungsziele hinaus seien die Genossenschaftsmitglieder nicht verpflichtet gewesen; sie unterschieden sich insoweit rechtlich nicht von anderen Lieferanten und Gläubigern. Daß aber die sogenannten "Holzgelder" der Genossenschaft zur beliebigen Verfügung gestanden seien und die Genossenschaft mit diesem Geld habe arbeiten können, sei seit Gründung der Genossenschaft für alle Mitglieder festgestanden. Der Kläger sei daher nicht als Mitglied der Genossenschaft, sondern als Gläubiger geschädigt worden. Voraussetzung für eine direkte Haftung der Mitglieder von Gesellschaftsorganen einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mbH oder einer Genossenschaft gegenüber Dritten (Gläubigern) sei es, daß das Organ oder Organmitglied durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einen Gläubiger geschädigt habe, wobei als schadenersatzrechtliche Anspruchsgrundlagen sowohl sondergesetzliche Haftungsbestimmungen als auch die allgemeinen Vorschriften der §§ 1295 ff ABGB in Betracht kämen. Neben dem Verschuldensproblem bedürfe im Fall eines Direktanspruches eines Gläubigers gegen ein Organmitglied einer Gesellschaft vor allem die Frage der Rechtswidrigkeit und des Rechtswidrigkeitszusammenhanges einer näheren Prüfung. Die Zahlungspflicht aus den Holzverkäufen habe allein die Genossenschaft betroffen; die Beklagten persönlich hätten keine eigene Vertragsverletzung begehen können. Es bleibe daher nur die Möglichkeit einer deliktischen Schadenersatzpflicht. Da der Fall einer Schädigung im Sinne des § 1295 Abs. 2 ABGB nicht in Betracht komme, könne die Schadenersatzpflicht der Beklagten nur bejaht werden, wenn sie eine Verhaltensnorm übertreten hätten, die ihrem Schutzzweck nach auch eine Schädigung der Gläubiger verhindern soll. Der Versuch des Klägers, die Verwendung der "Holzgelder" durch die Genossenschaft unter den Tatbestand der Veruntreuung nach § 133 StGB zu subsumieren, scheitere, weil es sich um keine der Genossenschaft anvertraute Sachen im Sinne dieser Strafbestimmung gehandelt habe. Die Genossenschaft sei deshalb auch nicht verpflichtet gewesen, einen präsenten Deckungsfonds zu halten. Die Genossenschafter seien vielmehr schon seit der Gründung der Genossenschaft damit einverstanden gewesen, daß die Genossenschaft in Ermangelung entsprechender Sicherungsmöglichkeiten für einen Bankkredit mit dem "Holzgeld" arbeite. - Die Behauptung, die Genossenschaft sei bereits im Jahre 1982 zahlungsunfähig gewesen und die Beklagten seien in zumindest fahrlässiger Unkenntnis hievon neue Verbindlichkeiten eingegangen und hätten dadurch den Tatbestand im Sinne des § 159 Abs. 1 Z 2 StGB verwirklicht, verstoße gegen das Neuerungsverbot und werde auch durch die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt. Die Kreditaufnahme sei im übrigen vom zuständigen Genossenschaftsorgan beschlossen worden, auch der Revisionsverband habe ihr zugestimmt. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates hätten der Meinung sein können, die Sanierung des genossenschaftlichen Unternehmens werde mit Hilfe dieses Kredites und anderer Maßnahmen gelingen. - Die Bestimmungen der §§ 22, 32 und 34 GenG dienten nicht dem Schutz der Gläubiger, sondern jenem der Mitglieder. Fahrlässige Krida im Sinne des § 159 Abs. 1 Z 1 StGB könne den Beklagten nach den Feststellungen nicht zum Vorwurf gemacht werden, ebenso auch nicht Gläubigerbegünstigung im Sinne des § 158 StGB, zumal ein Vorwurf in dieser Richtung in erster Instanz konkret nicht erhoben worden sei. Den Beklagten könne auch nicht eine schuldhafte Vernachlässigung ihrer Informationspflichten vorgeworfen werden, ganz abgesehen davon, daß sich diese Pflichten von ihrem Schutzzweck her nur auf die Mitgliedschaftsrechte der Genossenschafter bezögen. Richtig sei, daß im Jahre 1984 entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 1 des Statutes in Verbindung mit § 29 GenG eine Generalversammlung nicht einberufen worden sei. Auch diese Einberufungspflicht aber diene von ihrem Schutzzweck her nicht dazu, die Interessen der Genossenschaftsgläubiger zu wahren. Habe sich der Vorstand in Anbetracht intensiver Sanierungsbemühungen im Jahre 1984 entschlossen, die Vollversammlung zu verschieben, so könne darin überdies keine Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft und damit ein Verschulden erblickt werden. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil eine jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Problem der eigenen deliktischen Haftung von Organmitgliedern einer Genossenschaft fehle.

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Unter Punkt 1 seiner Revision vertritt der Kläger unter Hinweis auf verschiedene Lehrmeinungen - wie Ostheim in JBl. 1972, 143 f; Doralt in JBl. 1972, 120 ff; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4, 362 (entspricht S. 483 der 5. Auflage) - und oberstgerichtliche Entscheidungen - wie JBl. 1972, 141; SZ 19/42; SZ 2/59 - die Ansicht, er könne als Gesellschaftsgläubiger die Beklagten wegen Verstößen gegen ein Schutzgesetz belangen. Dies entspricht aber ohnedies den Ausführungen des Berufungsgerichtes und den von diesem hiezu angeführten Belegen und ist herrschende Meinung; eine Stellungnahme erübrigt sich deshalb. Die zweite Instanz hat nicht etwa die Möglichkeit einer direkten Haftung von Organen oder Organmitgliedern einer Gesellschaft gegenüber Dritten (Gläubigern) für eine durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten herbeigeführte Schädigung verneint. Sie ist jedoch zum Ergebnis gekommen, daß die Beklagten nach den Feststellungen kein Schutzgesetz übertreten haben, das nach seinem Schutzzweck auch eine Schädigung von Gläubigern verhindern sollte.

Unter Punkt 2 der Revision erörtert der Kläger, ob in dem Umstand, daß die Genossenschaft mit dem Geld ihrer Mitglieder, das diese nach Holzverkäufen sich nicht auszahlen ließen, "arbeitete", ein strafrechtlich verfolgbarer Tatbestand erfüllt wird. Er wendet sich dabei zumindest nicht ausdrücklich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Tatbestand der Veruntreuung nach § 133 StGB werde hiedurch nicht verwirklicht, meint aber, der Sachverhalt sei unter den Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB zu subsumieren, der anders als jener der Veruntreuung nicht in "ungetreuer Verwahrung", wohl aber in "ungetreuer Verwaltung" bestehe.

Das Revisionsgericht schließt sich dieser Ansicht nicht an.

Standen der Genossenschaft die "Holzgelder" zur beliebigen Verfügung und konnte sie mit diesen Geldern "arbeiten", wie es den Feststellungen entspricht, so ist zunächst dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß in dem Umstand, daß die Genossenschaft letztlich diese "Holzgelder" nicht zur Gänze zurückzuzahlen vermochte, eine Veruntreuung im Sinne des § 133 StGB nicht gelegen ist. Der Tatbestand des § 133 StGB wird verwirklicht, wenn jemand ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Abgesehen von den oben wiedergegebenen Erwägungen der zweiten Instanz - bei den "Holzgeldern" habe es sich um keine "anvertraute" Sache gehandelt, die Genossenschaft sei nicht verpflichtet gewesen, einen präsenten Deckungsfonds zu halten (vgl. hiezu SSt. 31/126 und Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts II2 Rz 86 zu § 133 StGB) - wurde aber doch weder behauptet noch auch festgestellt, daß sich die Genossenschaft oder die Beklagten "Holzgelder" mit dem Vorsatz - der bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Zueignungshandlung bestehen muß - zugeeignet hätten, sich (oder einen Dritten) dadurch unrechtmäßig zu bereichern (vgl. auch hiezu Kienapfel aaO, Rz 77 ff). Von Veruntreuung kann daher nicht die Rede sein.

Aber auch Untreue liegt nicht vor. Einer Untreue macht sich nach § 153 StGB schuldig, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt. Untreue setzt zwar keinen Bereicherungsvorsatz voraus (EvBl. 1981/78); seine Befugnis mißbraucht nicht nur, wer

seinen - ausdrücklichen - Verpflichtungen im Innenverhältnis, sondern auch, wer überhaupt den Grundsätzen redlicher und verantwortungsbewußter, an den Interessen des Geschäftsherrn und an den besonderen Umständen des Falls orientierter Geschäftsführung zuwiderhandelt (Kienapfel aaO Rz 47 zu § 153 StGB). Doch muß der Mißbrauch der Vertretungsmacht jedenfalls wissentlich erfolgen (Kienapfel aaO Rz 81).

Gemäß § 5 Abs. 3 StGB handelt ein Täter wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält. Daß die Beklagten die ihnen eingeräumte Befugnis, mit den "Holzgeldern" zu "arbeiten", in dem dargelegten Sinn mißbraucht, den Grundsätzen redlicher und verantwortungsbewußter Geschäftsführung zuwidergehandelt hätten, wurde nicht festgestellt. Vor allem aber wurde weder behauptet, noch auch hat das Beweisverfahren Anhaltspunkte dafür geliefert, daß die Beklagten wissentlich im Sinne des § 5 Abs. 3 StGB gehandelt hätten. Es liegt daher auch kein der Entscheidung SSt 27/63 vergleichbarer Sachverhalt vor.

Daß die Verfügungsmacht der Genossenschaft über die "Holzgelder" durch die in der Geschäftsordnung festgelegten Fälligkeitsfristen für die Zahlung des Verkaufserlöses begrenzt gewesen wäre, wie der Kläger in Punkt 3 der Revision ausführt, wurde nicht festgestellt. Da ein Anspruch der Genossenschaftsmitglieder auf zahlung der "Holzgelder" vor deren Fälligkeit nicht bestanden hat, hätten diese im übrigen gar nicht bereits vor diesem Zeitpunkt "stehen" gelassen werden können. Bemüht sich deshalb der Kläger unter diesem Punkt, aufzuzeigen, daß sein Guthaben an "Holzgeldern" im wesentlichen aus der Zeit vor Februar 1981 stamme und daß spätestens ab August 1981 diese "Holzgelder" zur Zahlung an ihn fällig gewesen wären und seit diesem Zeitpunkt jegliche Verfügungsmacht der Genossenschaft über diese Gelder erloschen sei, so geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Welche Schlüsse der Kläger aus dem Umstand gezogen haben möchte, daß sein "Holzgeld", wie er sich aufzuzeigen bemüht, am noch vorhanden gewesen sei, ist nicht zu erkennen.

Es ist nicht richtig, daß die Beklagten dadurch, daß sie sich im Dezember 1982 bei einem Bankinstitut einen Kreditrahmen in der Höhe von S 2,2 Mio einräumen ließen und den Kredit auch in Anspruch nahmen, ihre statutenmäßigen Befugnisse - wie ihnen der Kläger unter Punkt 4 der Revision neuerlich

vorwirft - überschritten haben. Anders als in den Satzungen aus dem Jahre 1948, nach deren § 16 der Vorstand berechtigt war, innerhalb der von der Vollversammlung festgesetzten Grenze nach Maßgabe des Bedarfs Anleihen aufzunehmen, und für den Fall, daß die Notwendigkeit zur Aufnahme von Anleihen über den festgesetzten Höchstbetrag gegeben war, hierüber eine Vollversammlung einzuberufen war, fehlt in der 1978 beschlossenen Satzung eine derartige Bestimmung. Der Ansicht, daß wegen der Zuständigkeit der Generalversammlung nach den §§ 23 und 27 der Satzung 1978 zur Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns oder die Deckung eines Verlustes nur mehr mit ihrer Zustimmung ein Kredit aufgenommen werden durfte, vermag sich das Revisionsgericht nicht anzuschließen. Bestimmungen über die Verwendung des Reingewinnes und über die Deckung eines Verlustes hatte auch § 21 der Satzungen 1948 neben jener über die Berechtigung zur Aufnahme von Anleihen enthalten. Nach § 12 der Satzung 1978 oblagen dem Vorstand die Geschäftsführung und die Vertretung der Genossenschaft unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen. Die Regelung der Deckung eines allfälligen Verlustes ist nicht auf die Kreditaufnahme übertragbar. Da (auch) das Genossenschaftsgesetz keine Bestimmungen über Kreditaufnahmen enthält, war der Vorstand rechtlich an der Aufnahme des vom Kläger beanstandeten Kredites nicht gehindert. Darauf, daß die Mitglieder der Genossenschaft nie gegen die Kreditaufnahme Widerspruch erhoben und die Genossenschaftsorgane jährlich entlastet haben, hat bereits das Berufungsgericht hingewiesen. In der Entscheidung SZ 19/42 wurde lediglich hervorgehoben, daß die Handlung eines Vorstandsmitgliedes einer Genossenschaft, die die Statuten verletzt, zugleich auch eine objektive Rechtsverletzung sein kann, und daß für objektive Rechtsverletzungen die Organe einer juristischen Person haften, die die Rechtsverletzung vorgenommen haben. Ob den Beklagten eine solche objektive Rechtsverletzung vorzuwerfen ist, wird noch zu prüfen sein.

Unter Punkt 5 der Revision vertritt der Kläger die Ansicht, die unbefugte Aufnahme eines Kredites sei (auch) unter den Tatbestand der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB einzureihen. Danach ist zu bestrafen, wer als Schuldner mehrerer Gläubiger in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, insbesondere dadurch, daß er eine neue Schuld eingeht ........ oder das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragt.

Am Ende der Tagsatzung vom hat der Klagevertreter ausdrücklich erklärt, "daß der Schadenersatzanspruch nicht auf den Schadensgrund der Konkursverschleppung gestützt wird, daß also das diesbezügliche Prozeßvorbringen, daß dem Kläger von den beklagten Parteien dadurch schuldhaft ein Schaden herbeigeführt wurde, daß diese nicht rechtzeitig ein Insolvenzverfahren eingeleitet haben, fallengelassen werde" (AS 97 f). Auch wenn sich diese Erklärung "auf das bisherige Prozeßvorbringen" bezog, hat doch der Kläger später kein gegenteiliges neues Vorbringen mehr erstattet. Der Kläger hat auch nicht - wie in Punkt 7 der Revision behauptet wird - im Schriftsatz ON 31 vorgebracht, es hätte den Beklagten in der gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Genossenschaft vom klar sein müssen, daß ein Konkursantrag in Erwägung gezogen werden müsse.

Die zweite Instanz hat darüber hinaus zutreffend in der im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung, die Genossenschaft sei bereits im Jahre 1982 zahlungsunfähig gewesen und die Beklagten wären in zumindest fahrlässiger Unkenntnis derselben neue Verbindlichkeiten eingegangen, einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot erblickt. Der Hinweis in der Revision auf das Vorbringen im Schriftsatz ON 4, Punkt 4 und 5, ist verfehlt; denn dort ist zwar die Rede davon, daß sich schon im Jahr 1982 ein Verlust von nahezu S 2 Mio ergeben habe, daß im Jahr 1983 das Eigenkapital der Genossenschaft aufgebraucht gewesen sei und daß bei einem Bankinstitut ein Kreditrahmen von S 2,2 Mio bestanden habe, der sogar bis auf S 2,7 Mio überzogen worden sei; nicht aber, daß die Beklagten bei Aufnahme dieses Kredites in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft gewesen seien. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner mangels flüssiger Mittel außerstande ist, bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung binnen angemessener Frist seine fälligen Schulden ganz zu begleichen. Überschuldung ist weder begriffliches Erfordernis noch genügend (Kienapfel aaO, Rz 20 zu § 159 StGB mwH; RdW 1990, 375). Davon, daß die Genossenschaft 1982 zahlungsunfähig in dem soeben genannten Sinn gewesen wäre, kann nach den Feststellungen keine Rede sein.

Soweit der Kläger unter Hinweis auf Keinert (Genossenschaftsrecht Rz 370) und Kastner (S. 299 der 4. Auflage = S. 395 der

5. Auflage) von einer Beweislastumkehr und also von einer Beweispflicht der Beklagten spricht, übersieht er, daß sowohl in dem von Keinert bezogenen § 84 Abs. 2 AktG als auch in dem von Kastner erwähnten § 25 Abs. 1 GmbHG von einer Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber, bei Keinert auch von einer Organhaftung ex contractu die Rede ist, nicht aber gegenüber Genossenschaftsgläubigern und ex delictu.

Zu der vom Kläger den Beklagten unter Punkt 6 der Revision neuerlich vorgeworfenen Verletzung der Informationspflicht hat das Berufungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich hiebei ebenso wie bei der Pflicht zur jährlichen Einberufung einer Generalversammlung nur um eine Pflicht gegenüber Genossenschaftsmitgliedern handeln könne, und daß die wirtschaftlich schwierige Lage der Genossenschaft im Hinblick auf das schlechte Jahresergebnis 1982 bereits bei der Generalversammlung am erörtert wurde.

Im Punkt 8 der Revision wirft der Kläger den Beklagten vor, sie hätten sich des Vergehens nach § 158 StGB - wonach sich derjenige strafbar macht, der nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt - schuldig gemacht. Einen Vorwurf in dieser Richtung aber hat der Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht, worauf bereits vom Berufungsgericht hingewiesen wurde, nicht erhoben, zumal der Vorsatz beim Vergehen nach § 158 StGB sich sowohl auf die Zahlungsunfähigkeit, als auch auf die Tathandlung und die Schädigung wenigstens eines anderen Gläubigers erstrecken muß, jegliches Vorbringen aber zumindest in der Richtung, daß Zahlungsunfähigkeit vom Vorsatz, und sei es auch nur dolus eventualis im Sinne des § 5 Abs. 1, zweiter Satzteil, StGB, umfaßt gewesen sei, fehlt. Der Umstand allein, daß jene Genossenschaftsmitglieder, die die Auszahlung ihrer "Holzgelder" begehrten, auf eine Liste gesetzt und nach der Reihenfolge der Anmeldung und dem Vorhandensein von Mitteln ausgezahlt wurden, besagt noch nicht, daß es zu einer Begünstigung von Gläubigern nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft im oben dargelegten Sinn gekommen sei.

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (den der Kläger "vorsichtshalber" geltend macht) finden sich im wesentlichen lediglich Wiederholungen zu dem bereits behandelten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Rüge des Klägers, es sei nicht festgestellt worden, wann die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten sei, ist entgegenzuhalten, daß einerseits er selbst für diesen Zeitpunkt beweispflichtig war, und daß andererseits die Kenntnis dieses Zeitpunktes an der rechtlichen Beurteilung zu den Vorwürfen in Richtung §§ 158 und 159 StGB nichts ändern würde, wie aus den Ausführungen hiezu hervorgeht.

Bemerkt sei, daß der Kläger seinen "Antrag auf Einholung eines Sachbefundes" in der Tagsatzung vom , AS. 98, ausdrücklich zurückgezogen und in der Folge nicht neuerlich gestellt hat.

Darauf, daß der Klagevertreter nach Erörterung ausdrücklich erklärt hat, den Schadenersatzanspruch nicht auf den "Schadensgrund der Konkursverschleppung" zu stützen, und also das "diesbezügliche Prozeßvorbringen fallengelassen werde", daß dem Kläger von den beklagten Parteien durch nicht rechtzeitige Einleitung eines Insolvenzverfahrens schuldhaft ein Schaden herbeigeführt wurde, wurde bereits hingewiesen. Diese Erklärung ist unmißverständlich. Der wiederholte Hinweis auf die Entscheidung WBl. 1990, 348 (sowie deren Besprechung von Dellinger, WBl. 1990, 351 f) vermag unter diesen Umständen an der Beurteilung des Sachverhalts nichts zu ändern. Daß die Bestimmung des § 159 Abs. 1 Z 2 StGB ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger im Sinne des § 1311 ABGB darstellt, ist nicht zweifelhaft. Die zitierte Entscheidung behandelt im übrigen im wesentlichen einen vom vorliegenden verschiedenen Sachverhalt.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.