OGH vom 11.03.1997, 4Ob65/97f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Stefanie E*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Alexander N*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 51 R 192/96a-31, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Vater legt mit seinem Schreiben ein ärztliches Gutachten vom samt Ergänzungsgutachten vom vor, in dem ihm eine nur eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird. Soweit darin eine Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses erblickt werden kann, ist sie unzulässig. Das Gutachten kann im Revisionsrekursverfahren wegen des Neuerungsverbotes nicht berücksichtigt werden (s EFSlg 67.459; 4 Ob 1632/95; RIS-Justiz RS0079200). Daß eine im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage vorläge, wird nicht behauptet.
Fundstelle(n):
DAAAD-63557