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OGH vom 21.04.2005, 6Ob53/05w

OGH vom 21.04.2005, 6Ob53/05w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der H***** mit dem nunmehrigen Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers Peter B*****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 251/04w, 255/04h-22, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 27 Fr 14442/03s-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (RBGl 1854/208) zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Rechtsmittels sind nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage zu begründen. Nach § 24 FBG steht es dem Offenlegungspflichtigen zwar frei, die Unmöglichkeit der Erfüllung seiner Anmeldepflicht darzutun (stRsp 6 Ob 177/00y; 6 Ob 275/00k uva). Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Hindernisgrund (das Nichtvorliegen von Jahresabschlüssen der Tochtergesellschaften) ist jedoch schon nach der Bestimmung des § 277 HGB nicht geeignet, die Offenlegung solange aufzuschieben, als nicht die Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften vorliegen. Nach § 277 HBG hat die Einreichung der Unterlagen spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen. Eine Verlängerung - etwa aus den vom Rechtsmittelwerber angeführten Gründen - sieht das Gesetz nicht vor. Nach § 277 Abs 1 letzter Satz HGB sind nachträgliche Änderungen bereits offengelegter offenlegungspflichtiger Unterlagen bzw Beschlüsse beim Firmenbuch einzureichen (Lechner in Straube HGB II² § 277 Rz 7 mwN). Auch das Schrifttum versteht die insoweit eindeutige Bestimmung des § 277 Abs 1 HGB einhellig dahingehend, dass zur Fristwahrung auch ein noch nicht festgestellter bzw ein noch nicht geprüfter Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen Gesellschaft eingereicht werden kann, sofern die fehlenden Unterlagen unverzüglich nach ihrem Vorliegen nachgereicht werden (Lechner in Straube aaO § 277 Rz 5 mwN).

Auf die im Rechtsmittel relevierte Frage, in welchem Umfang der Geschäftsführer seiner Begründungspflicht zum Einwand der Unmöglichkeit der rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses nachkommen müsse, kommt es daher - abgesehen davon, dass es sich hiebei um eine stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende Rechtsfrage handelt - nicht mehr an.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.