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OGH 09.12.2003, 5Ob276/03d

OGH 09.12.2003, 5Ob276/03d

Rechtssatz


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Norm
VermG §52 Z3
RS0118634
Die Beseitigung von sogenannten Sprungklammern durch Neubezeichnung der nicht aneinandergrenzenden Grundstücksteile ist als amtswegige Änderung von Grundstücken im Sinne des § 52 Z 3 VermG aufzufassen (so bereits 5Ob78/01h).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Leibnitz, Dienststelle Deutschlandsberg, vom , GZ A 1138/98, in EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin Mag. Anna P*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , AZ 4 R 36/03y, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Stainz vom , AZ 3 Nc 10058/02w (TZ 1334/02), bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Der erkennende Senat hat bereits zu 5 Ob 78/01h = NZ 2002/538 (GBSlg) ausgesprochen, dass die Beseitigung von sogenannten Sprungklammern durch Neubezeichnung der nicht aneinandergrenzenden Grundstücksteile als amtswegige Änderung von Grundstücken im Sinne des § 52 Z 3 VermG aufzufassen ist. Die Rechtsmittelausführungen, die ohne eingehende Argumentation nur auf die Kritik von Hoyer, NZ 2002, 255 verweisen, geben keinen Anlass, diese Frage neuerlich zu untersuchen. Bemerkt wird lediglich, dass für den in § 52 Z 3 VermG weiters genannten Änderungsfall kein Raum bliebe, wollte man die Bezugnahme der zitierten Vorschrift auf § 12 Abs 1 VermG, der nur die Vereinigung von Grundstücken nennt, wörtlich verstehen. Schließlich besteht auch die von der Rechtsmittelwerberin behauptete Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Rekursgerichtes 4 R 345/00k nicht, weil es damals um die Verbücherung eines anderen Anmeldungsbogens ging. Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00276.03D.1209.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAD-63506