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OGH vom 25.05.2020, 3Ob59/20b

OGH vom 25.05.2020, 3Ob59/20b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr.

Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Peter Bleiziffer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei V***** eG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Müller Schubert & Partner in Salzburg, wegen Anfechtung des (näher bezeichneten) Notariatsakts vom , „der Pfand-, Kredit- und Vorrangseinräumungsurkunden und deren Rechts- und Exekutionskraftwirkung und der geforderten Zinsen“, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 53 R 273/19g-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 39 C 15/19h-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank wurde mit Beschluss vom gegen den Kläger als Verpflichteten aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsakts vom zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 2.081.297 ATS (= 151.253,75 EUR) sA die (nunmehr zu 105 E 905/13s des Bezirksgerichts Vöcklabruck anhängige) Zwangsversteigerung mehrerer Liegenschaften des Klägers bewilligt.

Mit seiner (selbst verfassten) „Anfechtungs“-, bei der es sich nach Rechtsmeinung des Klägers um eine exekutionsrechtliche Klage handle, begehrt er 1. die Feststellung, dass der Exekutionstitel nicht exekutierbar sei, 2. die Feststellung seines alleinigen Eigentums- und Besitzrechts an den den Gegenstand der Zwangsversteigerung bildenden Liegenschaften und 3. die Aufhebung des vollstreckbaren Notariatsakts, des Kreditvertrags und der Pfandurkunde.

Das wies die Klage infolge örtlicher Unzuständigkeit zurück. Nach der Klageerzählung handle es sich um eine solche nach § 35, 36 EO auf Unzulässigerklärung des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens. Eine exekutionsrechtliche Klage sei jedoch bei dem Gericht einzubringen, das die bekämpfte Exekution bewilligt habe.

Das gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Die Zuständigkeitsprüfung erfolge grundsätzlich aufgrund der Angaben in der Klage. Der Kläger habe seine Klage ausdrücklich als exekutionsrechtliche bezeichnet. Dazu komme, dass er unmittelbar Wirkungen auf das Zwangsversteigerungsverfahren auslösen wolle, wie sich dies aus den in der Klage gestellten Anträgen auf Unterbrechung des Exekutionsverfahrens sowie auf Einstellung und Aufschiebung der Zwangsversteigerung ergebe. Eine während des Exekutionsverfahrens anhängig gemachte Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der im Exekutionstitel verbrieften Forderung sei keine exekutionsrechtliche Klage iSd § 17 Abs 2 EO. Das von einer solchen negativen Feststellungsklage verfolgte Rechtsschutzziel gehe in jenem der Oppositionsklage auf. Ein Feststellungsbegehren sei während anhängiger Exekution auch nicht als Eventualbegehren zum Oppositionsbegehren zulässig. Nur dann, wenn das Feststellungsbegehren in seinen Rechtswirkungen über jenes der Oppositionsklage hinausgehe, dürfe die Feststellungsklage auch während anhängiger Exekution und auch neben einer Oppositionsklage angebracht bzw fortgesetzt werden. Das Erstgericht habe die während anhängiger Exekution eingebrachte Klage, insbesondere auch im Lichte seines ausdrücklichen Begehrens, eine exekutionsrechtliche Klage erheben zu wollen, zu Recht als Klage nach § 35, 36 EO gedeutet. Damit sei aber die individuelle Zuständigkeit jenes Bezirksgerichts gegeben, das die Exekution bewilligt habe. Der Versuch des Rekurswerbers darzustellen, dass er beabsichtigt habe, eine „normale“ Klage am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten einzubringen, stehe im Widerspruch zu den Klageangaben. Soweit der Kläger das Unterbleiben entsprechender Manuduktion des Erstgerichts zur Zuständigkeitsfrage rüge, lege er nicht dar, welche Anträge er bei entsprechender Anleitung gestellt hätte.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil die Rechtsfragen der Einstufung und Abgrenzung der Begehren als negative Feststellungsklage oder als Oppositionsklage ebenso die Qualität des § 528 Abs 1 ZPO erfüllten wie jene, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrags angeleitet werden hätte müssen.

Rechtliche Beurteilung

Der des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil er keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.

1. Auf seine noch im Rekurs vertretene Auffassung, er habe eindeutig keine exekutionsrechtliche, sondern eine „normale“ Klage erhoben, weshalb deren Zurückweisung infolge örtlicher Unzuständigkeit verfehlt gewesen sei, kommt der Kläger in dritter Instanz nicht mehr zurück. Die vom Rekursgericht als erheblich erachtete (vgl dazu aber RS0042828 [T3, T 13, T 25, T 42]) Frage der Abgrenzung zwischen exekutionsrechtlicher Klage und negativer Feststellungsklage stellt sich hier daher von vornherein nicht.

2. Die vom Kläger im Revisionsrekurs allein gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (Unterbleiben der angesichts seines durchgehend widersprüchlichen Klagevorbringens gebotenen Manuduktion, die ergeben hätte, dass er in Wahrheit keine Klage auf Unzulässigkeit des Exekutionsverfahrens, sondern eine „normale“ Klage am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten einbringen habe wollen) wurde vom Rekursgericht verneint. Bereits vom Gericht zweiter Instanz verneinte Verfahrensmängel können aber – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (RS0042963).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00059.20B.0525.000

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