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OGH vom 19.04.2018, 4Ob65/18i

OGH vom 19.04.2018, 4Ob65/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Unterhaltssache des mj A***** P*****, geboren am ***** 2004, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, Korneuburg Bankmannring 5, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters A***** S*****, vertreten durch Dr. Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 20 R 284/17f-218, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom , GZ 21 PU 121/15a-212, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsgegner (Vater) war bisher zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 344 EUR an den Antragsteller (seinen Sohn) verpflichtet.

In teilweiser Stattgabe des Unterhaltserhöhungsantrags des Antragstellers vom (modifiziert am und ) verpflichtete das den Antragsgegner zusätzlich zur bisherigen monatlichen Unterhaltspflicht von 344 EUR zu folgenden monatlichen Unterhaltsleistungen:

bis 278 EUR

bis 292 EUR

bis 306 EUR

bis 318 EUR

bis 596 EUR

bis 606 EUR

bis 611 EUR

bis 626 EUR

bis 566 EUR

und laufend ab 566 EUR

Gleichzeitig wies das Erstgericht einen Antrag des Vaters ab, seine Unterhaltsverpflichtung ab auf monatlich 180 EUR bzw 333 EUR herabzusetzen.

Das gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den dagegen erhobenen des Antragsgegners legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RISJustiz RS0103147 [T2]); eine Hinzurechnung des begehrten rückständigen Unterhalts (bzw der bereits fällig gewordenen Ansprüche) kommt – entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel – nach der jüngeren Rechtsprechung nicht in Betracht (RISJustiz RS0042366 [T7], RS0103147 [T1 und T 6]). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung begehrt, so ist (nur) der Betrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend (RISJustiz RS0046543), der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RISJustiz RS0122735). Entgegen den Ausführungen des Vaters ist im Anlassfall weder auf den „Nachzahlungsbetrag“ noch (zur Gänze) auf den „zuletzt festgestellten Unterhalt“ abzustellen.

Der Vater begehrte in seinem Rekurs die gänzliche Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrags. Die Abweisung seines Unterhaltsherabsetzungsantrags ließ er unbekämpft. Vom Sohn wurde die Abweisung des Mehrbegehrens seines Unterhaltserhöhungsantrags (weitere 60 EUR) nicht angefochten. Zwischen den Parteien blieb im Rekursverfahren somit hinsichtlich des laufenden Unterhalts (nur) der zugesprochene (zusätzliche) Betrag von 566 EUR strittig. Auf dieser Grundlage beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts 20.376 EUR (= 566 EUR x 36).

Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten (2 Ob 79/14b).

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00065.18I.0419.000

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Fundstelle(n):
QAAAD-63463