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OGH vom 03.09.2009, 2Ob65/09m

OGH vom 03.09.2009, 2Ob65/09m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin H*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 50 R 58/08y-35, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom , GZ 5 C 600/06f-31, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 556,99 EUR (darin 92,83 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Der Kläger wollte eine Pensionsvorsorge treffen. Er teilte seiner (nunmehrigen) Ehefrau, einer Vermögensberaterin beim beklagten Wertpapierdienstleistungsunternehmen, mit, er wolle eine sichere Vorsorge treffen, zB eine Lebensversicherung. Die Frau des Klägers stellte ihm daraufhin das Produkt „Flexibel", eine treuhändige Kommanditbeteiligung an einer in Immobilien investierenden Gesellschaft, als ein sicheres Produkt vor, bei dem man nach der Laufzeit mehr herausbekäme als bei einer Lebensversicherung. Man könne mit einem Kapitalertrag von 6 bis 9 % rechnen. Über einen möglichen Kapitalverlust wurde nicht gesprochen. Daraufhin zeichnete der Kläger dieses Produkt am . Wenn er gewusst hätte, dass er bei dieser Veranlagung auch nur das eingezahlte Kapital ohne Ertrag herausbekommen oder sogar Kapital verlieren könnte, hätte er den Vertrag nicht geschlossen.

Der Tätigkeitsbericht der Immobilienanlagegesellschaft für das Jahr 2002 wurde dem Kläger im Jänner oder Februar 2003 per Post übermittelt. Der Kläger las ihn nicht. Hätte er ihn gelesen, hätte er erkannt, dass seine Veranlagung im Wert gesunken ist und es sich bei „Flexibel" um kein sicheres Produkt handelt.

Mit seiner am beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Nachteile, die er daraus erleide, dass 1. die Auszahlung am Ende der Vertragslaufzeit weniger als die von ihm bis dahin geleistete Einlage betrage, und 2. der Ertragswert bei Ende der Vertragslaufzeit weniger als durchschnittlich 6 % pro Jahr von der bis dahin zu leistenden Einlage betrage.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen der von der Beklagten eingewendeten Verjährung ab.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil zur Frage des eingetretenen Primärschadens und des Beginns der Verjährungsfrist in der Entscheidung 3 Ob 40/07i Abweichungen oder zumindest Differenzierungen gegenüber den Entscheidungen 7 Ob 253/97z und 8 Ob 123/05d genannt worden seien und es daher eine nicht ganz einheitliche oder nach verschiedenen Anlageformen zu unterscheidende, dann aber für die über einen Treuhänder gehaltene Kommanditbeteiligung fehlende Rechtsprechung gebe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist unzulässig.

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Ob das Berufungsgericht mit der Begründung seines Zulässigkeitsausspruchs Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt hat, kann dahingestellt bleiben, weil der Revisionswerber diese Rechtsfragen nicht aufgreift.

Die Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, zumal sie wiederholt nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht: Entgegen der nunmehrigen Darstellung in der Revision, der Kläger habe unter einem „sicheren Produkt" verstanden, dass er nach Ende der Laufzeit mehr herausbekomme als bei einer Lebensversicherung, ergibt sich aus den Feststellungen, dass er auch eine Lebensversicherung als sichere Vorsorge verstanden hat. Es steht nicht fest, dass der Kläger die Sicherheit des Produkts ausschließlich hinsichtlich der Erzielung des versprochenen Ertrags angezweifelt hätte und es für ihn nicht auch zwingend erkennbar gewesen wäre, dass am Ende der Vertragslaufzeit weniger als die Summe der von ihm monatlich bezahlten Raten wieder herausbekommen könnte, wenn er den Tätigkeitsbericht für das Jahr 2002 gelesen hätte. Es steht schließlich nicht fest, dass sowohl dem hier vorliegenden Produkt „Flexibel" und einer Lebensversicherung gemein ist, dass sie sich nicht zwingend durch ständige Ertragssteigerungen auszeichnen, sondern dass sie Ertragsschwankungen sowohl nach oben als auch nach unten unterliegen.

Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hätte, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059).

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.