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OGH vom 31.08.2015, 6Ob52/15p

OGH vom 31.08.2015, 6Ob52/15p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch AnwaltgmbH Rinner Teuchtmann in Linz, wegen 6.743,85 EUR sA und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 148/14d 46, womit das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom , GZ 33 C 583/12a 42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob das Berufungsgericht im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 88/02p zu Unrecht den konkludenten Abschluss eines Bestandvertrags zwischen den Parteien verneint hat, ist einzelfallbezogen zu beantworten und bildet daher regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl 6 Ob 3/06v; RIS Justiz RS0081754, RS0019053).

Dem festgestellten Sachverhalt nach war die Beklagte Unterbestandnehmerin. Nachdem die Klägerin den Bestandvertrag mit der Hauptbestandnehmerin zum gekündigt hatte, forderte sie die Beklagte unter Hinweis auf diese Kündigung auf, ihr Bestandobjekt zwecks ordnungsgemäßer Übergabe durch die Hauptbestandnehmerin zu räumen. Anbote der Klägerin, mit ihr einen bis befristeten Mietvertrag zu schließen, lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin stellte der Beklagten ab August 2010 ein monatliches Benützungsentgelt in Rechnung, das diese nicht zahlte. Sie zahlte ab Ende Oktober monatlich einen geringeren Betrag mit dem Verwendungszweck „Miete“ an die Klägerin, die in Schreiben wiederum Benützungsentgelt verlangte und vorsichtshalber die Auflösung gemäß § 1118 ABGB erklärte. Der Vorgang wiederholte sich im Oktober 2011. Die Räumungsklage brachte die Klägerin im April 2012 ein.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass bei diesem Sachverhalt ein konkludenter Vertragsschluss (§ 863 ABGB) zu verneinen ist, bedarf keiner Korrektur. Die Beklagte durfte aus der Entgegennahme der als Miete titulierten Zahlungen nicht zweifelsfrei schließen, dass die Klägerin mit ihr einen Mietvertrag schließen wollte, weil diese wiederholt klar ihren Rechtsstandpunkt vertreten und auch nach den Zahlungen der Beklagten stets höheres Benützungsentgelt begehrt hat, sodass dem Umstand, dass die Klägerin vorsichtshalber die Auflösung nach § 1118 ABGB erklärte und ca 21 Monate mit der Räumungsklage zuwartete, keine Bedeutung zukommt. Mit dem Sachverhalt der Entscheidung 6 Ob 88/02p ist der vorliegende Fall schon deshalb nicht vergleichbar, hat doch die Klägerin die Zahlungen nicht widerspruchslos entgegengenommen, sondern immer wieder die Zahlung von Benützungsentgelt gefordert, weil die Beklagte infolge der Kündigung des Hauptbestandverhältnisses kein Recht habe, das Bestandobjekt zu nutzen.

Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt, wonach die Liegenschaftseigentümerin des Gebäudes dieses nur einer Person in Bestand gegeben und diese wiederum Unterbestandverhältnisse unter anderem mit der Beklagten vor dem begründete, nach § 879 Abs 1 und § 916 ABGB unter dem Blickwinkel eines Umgehungsgeschäfts beurteilen müssen. Die Revisionswerberin meint, die Konstruktion sei offensichtlich deshalb gewählt worden, um sich auf einfachere Art und Weise der „tatsächlichen Geschäftsinhaber entledigen zu können“. Diese Behauptung findet in den Feststellungen des Erstgerichts keine Deckung. Den tatsächlichen Annahmen des Erstgerichts nach erfolgte die Inbestandgabe des ganzen Gebäudes zum Zweck der Befriedigung eines eigenen geschäftlichen Bedürfnisses durch Eigenbetrieb eines Kaufhauses und Begründung eines Einkaufszentrums.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00052.15P.0831.000

Fundstelle(n):
ZAAAD-63434