OGH vom 26.01.2005, 7Ob1/05f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter P*****, vertreten durch Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 43.892,-- sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 77/04i-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 14 Cg 32/03w-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.775,16 (hierin enthalten EUR 295,86 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger stellte am bei der beklagten Versicherung den Antrag auf Abschluss einer Haushaltsversicherung („Voll-, Spezial- oder Grundschutz") mit einer Versicherungssumme (für den gesamten Wohnungsinhalt) von (damals) S 600.000,-- (EUR 43.603,70). Nachdem zuvor bereits mit der Mutter des Klägers hinsichtlich deren nunmehr von ihrem Sohn bewohnten Hauses ein entsprechender Versicherungsvertrag bestanden hatte, wurde mit dem Kläger ein neuer, inhaltlich jedoch identer Vertrag geschlossen und wurden anlässlich des "Verkaufsgespräches" mit einem "Bezirksdirektor" der Versicherung die Allgemeinen Bedingungen überblicksartig besprochen und "Naturereignisse als mögliche Risken ansatzweise erwähnt". In den Bedingungen enthaltene Beschränkungen beim versicherten Risiko der Höhe nach (sog Sublimits) wurden "nicht umfassend zur Sprache gebracht", sondern nur einzelne Sparten betreffend (wie freiliegender Schmuck und andere Wertgegenstände). Auf Beschränkungen der Versicherungssumme im Falle von Schäden durch Überschwemmungen wurde "nicht explizit hingewiesen".
Das Antragsformular enthielt gleich einleitend (unterhalb der Überschrift) und deutlich sichtbar folgende Formulierung: "Es gelten die den Tarifen zugrundeliegenden Bedingungen und besonderen Vereinbarungen der I***** [= Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beklagten]. Diese werden mit der Polizze zugesendet."
In der Folge wurde dem Kläger diese Polizze über den Versicherungsvertrag gemeinsam mit den Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 1998) zugesendet. Hiebei wurde die Polizze vom Kläger sehr genau, die ABH jedoch nicht gelesen. In der Polizze wird auf die Geltung der ABH 1998 als Vertragsgrundlage ausdrücklich hingewiesen. Art 2 ("Versicherte Gefahren und Schäden") Pkt 2.6 derselben lautet (im Original fettgedruckt): "Soferne vereinbart: Überschwemmung, Erdbeben, Lawinen, Lawinenluftdruck und Vermurung - Die Entschädigungsleistung ist unter Berücksichtigung von Kosten gem. Art 1 Pkt 2 mit EUR 7.270,--, auf Erstes Risiko, begrenzt." Die Schriftgröße dieses Absatzes ist dieselbe wie im übrigen Klauselwerk. Zu jener Zeit wurden" von allen auf dem Versicherungsmarkt anbietenden Versicherungen in puncto Überschwemmungen Beschränkungen der Entschädigungsleistung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen implementiert und waren daher marktüblich."
Im Folgejahr schaffte sich der Kläger einen Hund an und wollte aus diesem Grunde den Versicherungsschutz erweitern. Auf Empfehlung wiederum des "Bezirksdirektors" wurde die bestehende Haushaltsversicherung um die Haftung für einen Hund erweitert und anlässlich dieser Änderung auch die Deckungssumme auf S 700.000,-- (EUR 50.870,98) erhöht, um eine Unterversicherung zu vermeiden. Weiters wurde die Lebensgefährtin des Klägers in den Vertrag hineingenommen. Aus diesem Grunde wurden von der klagenden Partei eine im vereinbarten Sinne geänderte Versicherungspolizze sowie erneut die ABH 1998 zugesendet. Der Kläger las wiederum nur die Polizze durch, nicht auch die Versicherungsbedingungen, welche wortgleich mit den bereits im Jahr zuvor zugesandten Bedingungen waren.
Am trat der Versicherungsfall Überschwemmung ein, wobei dem Kläger durch Hochwasser ein (nach seinen Angaben) EUR 157.406,81 betragender, der Höhe nach nicht festgestellter Schaden entstand. Die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei hat unter Hinweis auf die Begrenzung der Entschädigungsleistung in Art 2 Pkt 2.6 der AHB 1998 bisher lediglich einen Betrag von EUR 7.270,-- an den Kläger geleistet.
Mit der am eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung weiterer EUR 43.892,-- samt 4 % Zinsen seit . Sein Antrag auf Haushalts-Vollschutz lasse keinen Zweifel offen, dass der gesamte Wohnungsinhalt gegen Schäden durch Überschwemmung bis zu einer Summe von S 700.000,-- versichert sein sollte; auf die vom Vertrag abweichenden Bedingungen sei entgegen § 5 Abs 2 VersVG bei Aushändigung der Polizze nicht hingewiesen worden. Die hievon abweichende Reduzierungsklausel auf 1/7 dieses Betrages sei überraschend und unzulässig.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach.
Das Erstgericht, welches das Verfahren auf den Grund des Anspruches beschränkte, wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass Antrag und Polizze einen korrespondierenden Verweis auf die Geltung der ABH 1998 enthielten, der auch entsprechend deutlich formuliert sei. Schon auf Grund des vorangegangenen Vertragsabschlusses vom habe dem Kläger bekannt sein müssen, dass die beklagte Partei nur unter Zugrundelegung dieser Bedingungen derartige Verträge abschließe. Ein Fall eines Abweichens des Inhaltes des Versicherungsscheines vom Antrag liege nicht vor. Die Vereinbarung eines Sublimits bei einem so schweren Risiko wie einer Überschwemmung sei marktüblich, die Klausel an der üblichen Stelle textlich positioniert und halte diese einer Geltungskontrolle nach § 864a ABGB somit stand. Ebenso liege keine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB vor.
Das Berufungsgericht berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei auf ihren nunmehrigen firmenbuchmäßigen Wortlaut und gab der (lediglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen) Berufung der klagenden Partei nicht Folge; es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die (lediglich in der Berufungsbeantwortung der beklagten Partei bekämpften) Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus, dass der Inhalt eines Versicherungsvertrages in aller Regel nicht nur aus von den Parteien individuell vereinbarten Bestandteilen, sondern zum ganz überwiegenden Teil aus standardisierten, vorformulierten Bedingungen bestehe, welche üblicherweise nicht einzeln ausgehandelt, sondern dem Vertrag ohne nähere Prüfung zugrundegelegt würden. Zum Wesen solcher AVB zähle auch die Festlegung von besonderen Entschädigungsgrenzen. Die Subsumtion solcher Klauseln habe sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Auch ein besonders unerfahrener Vertragspartner könne sich gegenüber einer für den betreffenden Geschäftstyp völlig üblichen Klausel grundsätzlich nicht darauf berufen, er sei von ihr überrascht worden. Der Sachverhalt biete auch keinen Hinweis darauf, dass eine an sich übliche Klausel dann unter Umständen ungewöhnlich sein könne, wenn sie im konkreten Zusammenhang gerade für den Vertragspartner aus der Sicht eines „redlichen Aufstellers" habe überraschend sein müssen. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor; kein Versicherungsnehmer dürfe erwarten, dass jedes denkbare Risiko limitlos in den Schutzbereich einer Versicherung falle. Da die Überschwemmungsgefahr im Vergleich zu den übrigen von der Haushalts-Vollschutzversicherung gedeckten Risken nur selten realisiert werde und daher von einer Aushöhlung des Versicherungsschutzes durch die gegenständliche Entschädigungsgrenze keine Rede sein könne, andererseits aber Überschwemmungen eine Vielzahl von Geschädigten, ein großes Schadensausmaß und entsprechende Schwierigkeiten bei der Schadensfeststellung erwarten ließen, bestehe ein schutzwürdiges Interesse der Versicherung an einer Begrenzung ihrer Entschädigungspflicht in einem solchen Fall. Die Vertragsklausel sei im Übrigen auch klar und verständlich, sodass sie auch nicht gegen § 6 Abs 3 KSchG verstoße oder eine für den Kläger günstigere Auslegung nach § 915 ABGB zulasse.
Die Revision wurde für zulässig erklärt, "weil in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zwar Kriterien zur Zulässigkeit von Einschränkungen des Versicherungsschutzes (insbesondere in Form von Risikoausschlüssen in AVB) formuliert wurden, sich eine Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage daraus aber nicht ohne weiteres ergibt."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die (erkennbar) auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer Stattgebung seiner Leistungsklage abzuändern.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu diesem keine Folge zu geben beantragt wird.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes lässt sich der gegenständliche Rechtsfall sehr wohl an Hand der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes beurteilen und lösen. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer Revision auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Allgemeine Versicherungsbedingungen werden als Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil, wenn sie vertraglich vereinbart worden sind (RIS-Justiz RS0062323; 7 Ob 31/03i). Die - wie hier - Anführung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf dem vom Kunden (Versicherungsnehmer) unterzeichneten Antragsformular reicht für eine wirksame Vereinbarung grundsätzlich aus (SZ 63/54; 7 Ob 39, 40/95; ausführlich 7 Ob 31/03i, mehrfach veröffentlicht in RdW 2003, 503 = VersR 2004, 495 = wobl 2004, 158/42 mit zust Besprechung von Werkusch). An dieser ständiger Rechtsprechungslinie ist hier umso mehr festzuhalten, als sich die gegenständlichen AHB 1998 (mit dem Sublimit für das Versicherungsrisiko Überschwemmung) bereits seit dem ersten Versicherungsvertrag 2000 in Händen des Klägers befanden und ihm auch im Rahmen der geänderten neuen Polizzierung erneut wort- und inhaltsgleich nochmals zugesandt wurden. Wenn er sich als Versicherungsnehmer der hiedurch geschaffenen Möglichkeit, das Versicherungsprodukt nicht bloß anhand der Polizze, sondern auch anhand der bereits am Antrag ausdrücklich, optisch auffällig und eindeutig verwiesenen AVB genau zu prüfen, begab, so geht dies eindeutig zu seinen Lasten (vgl RIS-Justiz RS0014753) und kann nicht zum Nachteil der beklagten Versicherung ausschlagen. Sofern in der Revision argumentiert wird, der Oberste Gerichtshof sei in "jüngerer Rechtsprechung", insbesondere mit der Entscheidung "wobl 2004/94" von seiner "in der älteren Judikatur vertretenen, von der Lehre kritisierten Auffassung, es sei allgemein bekannt, dass Versicherungsunternehmungen nur auf der Grundlage von Allgemeinen Versicherungsbedingungen abschließen, abgerückt", ist der Rechtsmittelwerber somit auf diese ständige und einhellige Judikatur des Höchstgerichtes zu verweisen. Die als abweichend (und gegenteilig) zitierte Entscheidung "wobl 2004/94" ist dabei ein offensichtliches, nicht weiter nachvollziehbares Fehlzitat (handelt es sich doch hiebei um eine Entscheidung des 5. Senates zur Löschung einer Klagsanmerkung nach § 13c WEG 1975; sollte hingegen die Seite 94 des Jahrganges 2004 der wobl hiemit gemeint sein, betrifft dies ebenfalls nicht die gegenständliche Rechtsproblematik, sondern einen Aufsatz von Vonkilch zum "Sanierungsbedarf beim WEG 2002"). Im Übrigen erschöpft sich das Rechtsmittel in kursorischen Wiederholungen jener Argumente seiner Berufung, welche bereits das Berufungsgericht in ausführlicher Begründung - auf welche gemäß § 510 Abs 3 ebenfalls verwiesen werden kann - behandelt und widerlegt hat. Eine erhebliche, vom Obersten Gerichtshof zu lösende Rechtsfrage lässt sich daraus nicht ableiten. Welche Unklarheitenauslegung im Sinne des § 915 ABGB (in der Revision wiederum offensichtlich unrichtig als "§ 815 ABGB" zitiert), hiebei zu Gunsten des Klägers Platz greifen solle, bleibt unerfindlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass
- auf Grund des bereits im Antragsformular an deutlicher Stelle angebrachten Hinweises auf die Geltung der den Tarifen zugrundeliegenden Bedingungen, welche dem Kläger mit beiden Polizzen zugesandt worden sind, diese auch zum Inhalt des Versicherungsvertrages zwischen den Streitteilen geworden sind;
- mangels Abweichung der Polizze vom Antrag (welcher sohin schon den Hinweis auf das Sublimit für ua Überschwemmungsschäden enthalten hatte) ein Anwendungsfall des § 5 VersVG nicht vorliegt;
- nach den von Lehre und Judikatur zu § 864a ABGB entwickelten Grundsätzen diese Klausel weder als objektiv noch subjektiv ungewöhnlich zu qualifizieren ist, befindet sie sich doch an keineswegs ungewöhnlicher Stelle, war marktüblich und wurde auf sie sogar durch eine Fettdrucküberschrift besonders hingewiesen.
Da es sich bei Überschwemmungsschäden (wie auch bei den sonst hierin genannten Naturereignissen) im Versicherungsfall um ein für den Versicherer besonders ins Gewicht fallendes Risiko handelt, ist die Einziehung eines Sublimits bei einem Vergleich mit der Prämienhöhe keineswegs ungerechtfertigt. Dadurch wird auch nicht - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorhob - der Vertragszweck zu Lasten des Versicherungsnehmers ausgehöhlt, sodass die Klausel auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB standhält. Überschwemmungsschäden zählen in diesem Zusammenhang auch nicht zum üblichen Umfang einer Haushaltsversicherung (vgl etwa jüngst Rüffer in Versicherungsrechts-Handbuch [2004], § 32 Rn 79). Da es in der (österreichischen) Versicherungspraxis grundsätzlich keine generelle „All-risk-Versicherung" gibt, darf ein Versicherungsnehmer auch nicht erwarten, dass mit einer Haushaltsversicherung schlechthin jedwedes Risiko abgedeckt ist. Zwar ist ein Versicherer zu einer sachkundigen Beratung verpflichtet und besteht diese Aufklärungsverpflichtung insbesondere dann, wenn der andere Vertragsteil nach der im Verkehr herrschenden Auffassung redlicherweise (§ 914 ABGB) dies erwarten darf (vgl Schwintowski in Versicherungsrechts-Handbuch, § 18 Rn 51 ff). Der Kläger hat sich allerdings weder auf eine derartige Aufklärungsverpflichtung berufen noch behauptet, das Bedürfnis nach einer Hochwasserdeckung im Rahmen der mit dem „Bezirksdirektor" ausgehandelten Haushaltsversicherung sei bei ihm offenkundig gewesen (vgl nochmals Schwintowski aaO sowie Schauer in Berliner Komm, Vorbem §§ 49 bis 68a, Rn 13 ff).
Weitere Anfechtungspunkte enthält die Revision nicht. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird damit nicht releviert. Das Rechtsmittel ist sohin als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.