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OGH vom 17.06.2015, 3Ob58/15y

OGH vom 17.06.2015, 3Ob58/15y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S 2. Y*****, beide vertreten durch Dr. Thomas Fried, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** s.a., *****, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in Wien, wegen 19.575,74 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 60 R 30/14p 50, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom , GZ 5 C 566/12i 45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 1.189,44 EUR (hierin enthalten 198,24 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist eine behördlich konzessionierte Buchmacherin. Ihre Wetten wurden aufgrund eines Vertrags zwischen ihr und dem Inhaber einer Wettbürofiliale in 1160 Wien unter anderem in dieser Filiale angeboten. Die Erstklägerin war vom bis in diesem Wettbüro als Wettschaltermitarbeiterin angestellt. In dieser Funktion nahm sie Wetten von Kunden entgegen und zahlte Gewinne aus. Weder in ihrem Angestelltendienstvertrag noch in dem ihr bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigten Dienstzettel war ein Wettverbot enthalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihr Arbeitgeber ihr mündlich ein Spielverbot in seinem Wettbüro erteilt hätte.

Am tätigte die Erstklägerin nach vorheriger Absprache mit dem Zweitkläger, der ihr in weiterer Folge die Hälfte des von ihr gezahlten Wetteinsatzes von insgesamt 25 EUR ersetzte, in der Wettbürofiliale, in der sie angestellt war, während ihrer Arbeitszeit drei Wetten auf den Ausgang von bestimmten Fußballmatches, und zwar zwei Kombinationswetten mit Wetteinsätzen von 2 EUR und 3 EUR sowie eine Systemwette („6 aus 9“) mit einem Wetteinsatz von 20 EUR. Auf den Tickets schienen maximal mögliche Gewinne aus den Kombinationswetten von 8.365,50 EUR bzw 7.239,38 EUR und aus der Systemwette von 3.970,86 EUR auf.

Die Kombinationswetten und die Systemwette bestanden jeweils aus neun Einzelwetten, die bei einer der Kombinationswetten und der Systemwette vollkommen ident waren. Die zweite Kombinationswette beinhaltete acht dieser Einzelwetten und darüber hinaus eine neunte, die den Ausgang eines anderen Fußballmatches betraf.

Sämtliche Wettereignisse traten in der Folge ein, die Kläger gewannen also alle drei Wetten. Die Beklagte weigerte sich jedoch, ihnen die auf den Tickets aufscheinenden Gewinne auszuzahlen.

Nach den Wettbestimmungen der Beklagten beträgt der höchstmögliche Gewinn bei persönlichen Wetten 10.000 EUR pro Vermittlungsauftrag. Um eine Umgehung dieser Wettbestimmung durch Abgabe mehrerer identer Wetten zu verhindern, ließ die Beklagte, die stets alle Einstellungen des im Wettbüro verwendeten Computersystems durch ein von ihr beauftragtes Dienstleistungsunternehmen vornahm, während der Betreiber des Wettbüros darauf keinen Einfluss hatte, dieses System derart programmieren, dass bei identen Wetten in derselben Filiale die einzelnen Wetten automatisch zusammengezählt wurden und für alle zusammen nur ein maximaler Gewinnbetrag von 10.000 EUR zugelassen wurde. Versuchte ein Spieler dennoch, mehrere solche Wetten zu tätigen, lehnte dies das System ab. Wurden jedoch einzelne Wetten einer Kombinationswette ausgetauscht, lag kein identer Vermittlungsauftrag mehr vor, sodass solche Wetten vom System zugelassen wurden.

Die auf den Tickets angeführten Maximalgewinnbeträge waren auf einen Fehler im Computersystem des Wettbüros zurückzuführen. Die höchstmögliche Quote also die Zahl, mit der der Wetteinsatz im Fall des Eintritts des Wettereignisses multipliziert wird - sollte nämlich pro Vermittlungsauftrag 2.000 betragen. Aufgrund einer falschen Systemeinstellung wurde diese Quotenlimitierung bei Wetten in diesem Wettbüro jedoch nicht berücksichtigt, sodass bei den beiden Kombinationswetten ein höherer Maximalgewinn als nach den Wettbestimmungen der Beklagten zulässig angeführt wurde. Diese fehlerhafte Programmierung bestand vor dem Abschluss der Wetten der Kläger schon mehrere Monate lang, ohne dass der Systemfehler von der Beklagten beanstandet und behoben wurde.

Die Kläger begehrten die Zahlung der Gewinne von insgesamt 19.575,74 EUR sA. Sie hätten weder gegen irgendwelche Limits verstoßen noch unberechtigte Wetten getätigt, zumal diese ja vom System angenommen worden seien.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, der Arbeitgeber der Erstklägerin habe dieser die Vermittlung eigener Wetten an die Beklagte ausdrücklich untersagt. Die Erstklägerin habe bei den Wetten ihre Insiderkenntnisse gezielt eingesetzt. Einerseits habe sie den Fehler in der Quotenlimitierung gezielt ausgenützt, und andererseits habe sie das Auszahlungslimit umgangen, indem sie von den neun kombinierten Spielen eines ausgetauscht und damit das System „überlistet“ und dazu veranlasst habe, die von ihm nicht als ident erkannten Wetten zuzulassen. Nur auf diese Weise sei es den Klägern möglich gewesen, Gewinne in solcher Höhe zu erzielen. Die Erstklägerin sei als Mitarbeiterin des Vermittlers nicht schutzwürdig im Sinne der Rechtsprechung, zumal sie die Wetten während ihrer Arbeitszeit mit einem Zeitaufwand von etwa einer halben Stunde gespielt habe. Die Wettschuld sei deshalb unklagbar.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Gemäß § 1274 ABGB seien die Gewinne aus Staatslotterien klagbar. Nach ständiger Rechtsprechung seien Buchmacherwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen würden, Staatslotterien iSd § 1274 ABGB. Auf die konkrete Schutzbedürftigkeit einzelner Wettteilnehmer stelle die Rechtsprechung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ab. Da die Kläger die Wetteinsätze tatsächlich entrichtet hätten und die Erstklägerin mangels vertraglichen Wettverbots die Wetten auch abschließen habe dürfen, seien diese gültig zustande gekommen und die daraus resultierenden Gewinne klagbare Forderungen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. In der Entscheidung 1 Ob 107/98m habe sich der Oberste Gerichtshof primär mit der Frage der Klagbarkeit des Gewinns aus Buchmacherwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen auseinandergesetzt und diese für den Fall bejaht, dass der Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt habe. In der Entscheidung 7 Ob 137/07h sei dieser Rechtssatz auch auf Totalisateure ausgedehnt worden. Die Frage der Schutzwürdigkeit von Mitarbeitern von Wettbüros sei in diesen beiden Entscheidungen nicht thematisiert worden. Da eine Unredlichkeit oder fehlende Gutgläubigkeit der Erstklägerin nach den Feststellungen nicht vorliege, müsse auf die diesbezüglichen Argumente der Beklagten nicht eingegangen werden. Eine fehlende Schutzwürdigkeit einer Mitarbeiterin eines Wettbüros, der kein Spielverbot erteilt worden sei, erscheine prima vista nicht gegeben.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nachträglich über Antrag der Beklagten mit der Begründung zu, dass der Oberste Gerichtshof noch keine von Wettbüromitarbeitern während der Arbeitszeit in eigener Sache abgeschlossenen Wetten zu beurteilen gehabt habe und Rechtsprechung zur Frage fehle, ob auch Mitarbeiter von Wettbüros, die während der Arbeitszeit wetten, als schutzbedürftig im Sinne der Entscheidung 1 Ob 107/98m anzusehen seien.

In ihrer Revision macht die Beklagte geltend, Mitarbeiter von Wettbüros, die ihre vom Arbeitgeber bezahlte Arbeitszeit und ihren Arbeitsplatz verwendeten, um zu wetten, seien nicht schutzwürdig. Sie könnten nämlich die ihnen an ihrem Arbeitsplatz zugängliche Infrastruktur und das während der Arbeit gesammelte Know how nutzen, während der typische fremde Wettkunde seine Freizeit zum Wetten verwenden und sich sein Wett Know how durch mehr oder weniger häufiges Aufsuchen von Wettlokalen in seiner Freizeit erwerben müsse. Das Beweisverfahren habe über die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen hinaus ergeben, dass die Erstklägerin beim Eingeben der Wetten ihre Pflichten als Arbeitnehmerin auch dadurch vernachlässigt habe, dass sie einen im Lokal anwesenden Kunden weiter auf Bedienung warten habe lassen, dass ihr die üblichen Wettverbote für Mitarbeiter von Wettbüros bekannt gewesen seien und dass ihr durchaus bewusst gewesen sein müsse, dass ihr Vorgehen nicht in Ordnung gewesen sei. Dies alles spreche dagegen, sie als schutzwürdig anzusehen, wobei auch zu den angeführten Umständen Feststellungen zu treffen gewesen wären.

Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung , die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Grund zulässig , sie ist aber nicht berechtigt .

Rechtliche Beurteilung

1. Wie bereits die Vorinstanzen richtig erkannt haben, sind nach der Entscheidung des verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 107/98m, SZ 71/183 Buchmacherwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, als Staatslotterien iSd § 1274 ABGB anzusehen. Die Wettschuld eines solchen Buchmachers ist deshalb jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat (RIS Justiz RS0111136; RS0108423 [T1]; RS0106604 [T3]; RS0106600 [T2]).

2. Der Beklagten ist dahin zuzustimmen, dass dies noch nicht die Frage beantwortet, ob diese Rechtsprechung nicht überhaupt oder zumindest in manchen Konstellationen auf Wetten unanwendbar ist, die von Mitarbeitern von Wettbüros an ihrem Arbeitsplatz getätigt werden, wenn also die Wettenden über ihren Arbeitgeber dem Buchmacher eigene Wetten vermitteln.

3. Der Erstklägerin war es nach den Feststellungen nicht verboten, in jenem Wettbüro, in dem sie angestellt war, selbst zu wetten. Der bloße Umstand, dass sie die Wetten während ihrer Arbeitszeit getätigt hat, reicht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus, um sie als weniger schutzwürdig anzusehen als einen außenstehenden Wettkunden, und ihr (sowie dem Zweitkläger, für den sie auch tätig geworden ist) aus diesem Grund keinen klagbaren Anspruch auf Auszahlung der Gewinne zuzubilligen. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich am (für die Beklagte ungünstigen) Ausgang der Wetten nichts geändert hätte, wenn die Erstklägerin das Wettlokal in ihrer Freizeit aufgesucht hätte bzw wenn sie an einem Arbeitstag frühzeitig vor ihrem Arbeitsbeginn hingekommen oder nach Arbeitsende länger dort geblieben wäre, um die Wetten (über einen anderen Angestellten des Wettbüros) zu tätigen.

Die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang vermissten zusätzlichen Feststellungen waren entbehrlich. Auf die Kenntnis der Erstklägerin von einem allgemein üblichen Verbot für Mitarbeiter von Wettbüros, dort eigene Wetten zu tätigen, kommt es schon deshalb nicht an, weil ein solches Verbot ihr gegenüber jedenfalls nicht bestand. Zur behaupteten Vernachlässigung ihrer Pflichten während des Wettvorgangs hat die Beklagte in erster Instanz kein Vorbringen erstattet.

4. Die Frage, ob ein Mitarbeiter eines Wettbüros dann nicht schutzwürdig ist, wenn er sein Insiderwissen, also Kenntnisse, die ein Außenstehender auch bei häufigen Wetten nicht erlangen könnte, nutzt, um seine Gewinnchancen zu erhöhen, insbesondere indem er Fehler oder Schwächen des Computersystems des Wettbüros bewusst ausnützt, muss hier nicht beantwortet werden, weil die Beklagte in ihrer Revision auf diesen Teil ihres erstinstanzlichen Vorbringens nicht mehr zurückkommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00058.15Y.0617.000