OGH vom 04.05.2015, 7Nc7/15m

OGH vom 04.05.2015, 7Nc7/15m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.

Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Malesich als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Mag. H***** B*****, vertreten durch Dr. Marie Luise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, AZ 208 P 28/14a des Bezirksgerichts Graz West, über die Delegierungsanträge des Betroffenen, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge auf Delegierung der Sachwalterschaftssache an ein Gericht in Wien vom (ON 628) und vom (ON 669) werden abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beim Bezirksgericht Graz West ist nach wirksamer Übernahme gemäß § 111 JN das Sachwalterschaftsverfahren des Betroffenen anhängig. Der Betroffene beantragt, die Sachwalterschaftssache nach Wien zu delegieren. Begründet werden diese Anträge mit nach Meinung des Betroffenen unrichtigen Entscheidungen, wiederholt begangenen „Rechtsbrüchen“, den Rechtsprechungsorganen zur Last zu legendem Amtsmissbrauch und deren sowie des beigezogenen Sachverständigen Befangenheit.

Die Delegierungsanträge sind nicht berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei auch im außerstreitigen Verfahren (RIS Justiz RS0046292) anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag kann weder auf Ablehnungsgründe noch auf behauptete Verfahrensverstöße oder ungünstige Entscheidungen gestützt werden (RIS Justiz RS0114309). Die Delegierung dient auch nicht dazu, bisher erfolglose Ablehnungsanträge einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen, sondern hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten zu beschränken (RIS Justiz RS0046333). Im Sinne dieser Rechtsprechung besteht schon mangels Behauptung derartiger Zweckmäßigkeitsgründe kein Anlass, anstelle des örtlich zuständigen ein anderes Gericht zu bestimmen. Die Delegierungsanträge sind daher abzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0070NC00007.15M.0504.000