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OGH vom 19.03.2014, 7Nc7/14k

OGH vom 19.03.2014, 7Nc7/14k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der beim Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 37/14v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Kosesnik Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei W***** SE, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist in der Rechtssache 1 Ob 37/14v befangen.

Text

Begründung:

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des 1. Senats des Obersten Gerichtshofs, dem die Entscheidung über die Rechtssache 1 Ob 37/14v obliegt. Er zeigt an, dass er vor rund zwei Jahren im Zuge eines privaten Geschäftsvorgangs zahlreiche Gespräche mit (leitenden) Mitarbeitern der Beklagten über mehrere Vertragsklauseln, die die Beklagte ihren Verträgen zu Grunde lege und die ihm rechtlich bedenklich erschienen seien, geführt habe. Auch bei der Vertragsabwicklung habe es mehrere Probleme gegeben, die teilweise noch nicht geklärt seien. Er sei subjektiv zwar nicht befangen, er zeige aber diese Umstände an, weil dadurch möglicherweise der Anschein einer Befangenheit bestehen könne.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt.

Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zur unparteiischen Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Für das Vorliegen einer Befangenheit genügt auch deren Anschein, wenn konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet sind, aus objektiver Sicht die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen (RIS Justiz RS0096914, RS0096880).

Der angezeigte Sachverhalt könnte den Anschein einer Befangenheit begründen.

Fundstelle(n):
QAAAD-63249