OGH vom 28.04.2004, 3Ob58/04g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elvis O*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Johann Buchner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Zlatan A*****, vertreten durch Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 5.452,83 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.087,10 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 216/03t-33, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil der zweiten Instanz zurück. Am überreichte die beklagte Partei beim Erstgericht eine Revisionsbeantwortung.
Eine nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung, die erst nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof einlangt, ist wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (7 Ob 124/02i).
Fundstelle(n):
NAAAD-63237