OGH vom 29.05.2018, 4Ob64/18t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R***** Z*****, vertreten durch die Konrad Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 106.196,74 EUR sA und Feststellung (Streitwert 156.303,26 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 129 R 24/17y-24, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 10 Cg 1/16a-19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
1. Eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, haftet im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte (RISJustiz RS0128476).
Eine grundsätzlich dem Anleger gegenüber bestehende selbstständige Beratungspflicht der Bank ist Voraussetzung für die (und nicht Folge der) Zurechnung eines selbstständigen Beraters (vgl RISJustiz RS0128476 [T13]). Eine Effektengeschäfte ausführende Bank hat daher nach § 1313a ABGB für die mangelhafte Beratung eines Beraters einzustehen, wenn dieser in ihrem Pflichtenkreis tätig wird und sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden eines Beraters bedient, der derart in ihre Interessenverfolgung eingebunden ist, dass es an einem legitimen Vertrauen auf eine objektive Beratung durch einen Dritten fehlt (vgl RISJustiz RS0128476 [insb T 3, T 13, T 15]).
2. Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen besteht keine Haftung der Bank, wenn sie sich weder in den Vertrieb der Beteiligungen einschaltet, noch an der Konzeption des Projekts beteiligt war und auch keinen besonderen Vertrauenssachverhalt schuf (vgl RISJustiz RS0020588 [T12, T 16]).
3. Hier hat die Beklagte kein Effektengeschäft ausgeführt, das Gesamtkonzept der gegenständlichen Finanzierung stammte nicht von ihr, sie war mit Auswahl und Abschluss der von ihr kreditfinanzierten Kommanditbeteiligung oder des als Tilgungsträger dienenden Versicherungsvertrags nicht befasst, und sie hat diese Produkte weder konzipiert noch vertrieben.
Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen eine Obliegenheit der Beklagten, zusätzlich zur (hier unstrittig ausreichend erfolgten) Fremdwährungs-Kreditberatung auch andere Aspekte des von einem qualifizierten Dritten als Berater erstellten und vermittelten Gesamtkonzepts mit den Kunden zu erörtern, verneint haben, entspricht dies der Rechtsprechung (vgl 6 Ob 118/17x; 8 Ob 66/12g; RISJustiz RS0128916).
4. Auf die Frage, ob die Informationserteilung durch den außenstehenden Berater dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung (RISJustiz RS0123046) im Lichte des § 17 Abs 3 Z 1 WAG 1996 entsprochen hat (vgl 3 Ob 190/16m mwN), muss hier nicht eingegangen werden.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00064.18T.0529.000 |
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