OGH vom 27.04.2016, 3Ob57/16b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache C***** 1990, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen und ihres Vaters A*****, beide vertreten durch Mag. Charlotte Poeffel, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 43/16y 39, womit der Rekurs des Vaters der Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 90 P 53/15d 18, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom den Vater der Betroffenen zum Verfahrenssachwalter, weil Bedenken bestünden, ob die Betroffene in der Lage sei, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen.
Mit Beschluss vom enthob das Erstgericht den bisherigen Verfahrenssachwalter seines Amtes und bestellte unter einem den Verein VertretungsNetz zum Verfahrenssachwalter.
Das Rekursgericht wies den vom Vater der Betroffenen dagegen erhobenen Rekurs mit der Begründung zurück, dem ehemaligen Verfahrenssachwalter komme gegen den Beschluss, mit dem seine Enthebung und die Bestellung eines anderen Verfahrenssachwalters angeordnet wurde, keine Rechtsmittellegitimation zu.
Die Revisionsrekurswerber zeigen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Rechtliche Beurteilung
Ein Revisionsrekurs iSd § 62 AußStrG ist jeder Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht, unabhängig davon, ob es sich um eine Sachentscheidung oder etwa um eine Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen eine erstgerichtliche Entscheidung handelt (RIS Justiz RS0120565 [T10, T 12 und T 15]). Die Rekurszurückweisung ist daher nur unter der Voraussetzung anfechtbar, dass die Rechtsmittelwerber eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigen.
Der Beschluss über die Bestellung eines neuen Verfahrenssachwalters wird bereits mit der Zustellung wirksam, sodass ab diesem Zeitpunkt der neu bestellte Verfahrenssachwalter befugt und verpflichtet ist, die Interessen der Betroffenen zu wahren. Daraus folgt, dass die Vertretungsmacht des bisherigen Verfahrenssachwalters erloschen ist. Dieser ist daher ab dem Zeitpunkt, in dem er von seinem Amt enthoben wurde, nicht mehr legitimiert, gegen den Umbestellungsbeschluss Rechtsmittel zu erheben (1 Ob 3/09m; RIS Justiz RS0124569). Dies bewirkt auch kein Rechtsschutzdefizit (vgl Prinz , iFamZ 2009/158), zumal sowohl der neu bestellte Verfahrenssachwalter als auch die Betroffene selbst im Rekursweg eine Überprüfung der Umbestellung erreichen könnten.
Das Rekursgericht ist in jedenfalls vertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass der Vater der Betroffenen den Rekurs lediglich im eigenen Namen und zur Wahrung eigener Interessen (als Verfahrenssachwalter bestellt zu bleiben) erhoben hat. Die Rechtsmittellegitimation des bisherigen Sachwalters erstreckt sich aber nur auf Rechtsmittel im Namen des Betroffenen, nicht jedoch auf solche im eigenen Namen (RIS Justiz RS0006229 [T24, T 26; vgl T 23]; 1 Ob 99/12h mwN).
Die außerordentlichen Revisionsrekurse sind daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00057.16B.0427.000