OGH vom 05.03.2020, 7Nc4/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Höllwerth und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Horak, Mag. Andreas Stolz Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, wegen 6.649,90 EUR sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofs nach § 28 JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Schwechat als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichts gemäß § 28 JN. Die Beklagte, ein deutsches Transportunternehmen, habe die Klägerin mit der Bahnbeförderung von 11 Containern (beinhaltend diverse Maschinenteile) von S***** nach Deutschland beauftragt. Das hiefür vereinbarte Entgelt hafte noch mit einem Betrag von 6.649,90 EUR unberichtigt aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
1. Die Ordination hat zu unterbleiben, wenn ohnehin ein Gerichtsstand im Inland besteht, was der Oberste Gerichtshof anhand der Angaben in Ordinationsantrag zu prüfen hat (7 Nc 23/19w mwN).
2. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN hat der Oberste Gerichtshof unter anderem dann ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist.
3. Nach Art 46 Abs 1 lit b CIM können auf diese einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche vor den Gerichten eines Staats geltend gemacht werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Guts oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzübschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Nach den Klagsangaben fehlt es aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen ist (vgl RS0046376 zu Art 31 CMR vor Inkrafttreten des § 101 JN;Mayr in Rechberger/Klicka ZPO5§ 28 JN Rz 3; Garber in Fasching/Konecny3 I § 28 JN Rz 42).
4. Der Oberste Gerichtshof ist in der Bestimmung des Gerichts frei. Er ist nicht gehalten, die Rechtssache jenem sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, in dessen Sprengel die Fracht übernommen oder abgeliefert wurde (vgl RS0046185 zu Art 31 CMR vor Inkrafttreten des § 101 JN). Weder der Ordinationsantrag noch die Klage enthalten Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, das Gericht zu bestimmen, in dessen Sprengel der Übernahmeort liegt. Da aber nach Angaben der Klägerin der maßgebliche Zeuge bei ihr selbst beschäftigt ist, erscheint es zweckmäßig, jenes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat (vgl 2 Nc 17/03b).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0070NC00004.20B.0305.000 |
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