OGH vom 25.03.2010, 5Ob30/10p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am verstorbenen Angela T*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erblasserischen Enkelsohns Wolfgang T*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 448/09x-28, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
1. Der Einschreiter (= Enkelsohn der Erblasserin) stützt den von ihm geltend gemachten, auf Öffnung näher bezeichneter Bankkonten gerichteten Auskunftsanspruch auf den Informationsanspruch des Nachlasses als Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin in ihrer Stellung als Bankkundin. Die Verneinung dieses Anspruchs durch das Rekursgericht widerspricht entgegen der Ansicht des Einschreiters nicht der Entscheidung 7 Ob 292/06a (= NZ 2008/30, 105). In der genannten Entscheidung (und ebenso in 6 Ob 287/08m) wird zwar tatsächlich das Recht des Bankkunden auf Auskunft gegenüber dem Kreditinstitut angesprochen, welches allerdings nach dessen Tod der Verlassenschaft (bzw dessen Vertreter) und (erst danach) dem (eingeantworteten) Erben als Universalsukzessor zustehe. Die Voraussetzungen für einen solchen Informationsanspruch des Einschreiters liegen hier aber schon deshalb nicht vor, weil dieser bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, sodass ihm weder die Rechtsstellung eines Vertreters des Nachlasses (vgl § 810 ABGB) noch eines Rechtsnachfolgers der Erblasserin zukommen kann.
2. Der Einschreiter hielte es für zweckmäßig, auch einem nicht pflichtteilsberechtigten Erben einen Auskunftsanspruch einzuräumen, damit er ohne Inventarisierung das Haftungsrisiko einer Erbantrittserklärung abschätzen könne. Nun mag dem Einschreiter eine solche Möglichkeit sinnvoll erscheinen, der Gesetzgeber hat diese aber ausweislich der Materialien (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 107 zu § 165 AußStrG) bewusst nicht vorgesehen.
3.1. Der Einschreiter reklamiert, das Erstgericht hätte seinen erstinstanzlichen Antrag erforderlichenfalls als solchen auf Inventarisierung umdeuten müssen. Insoweit zeigt der Einschreiter aber keinen Mangel des rekursgerichtlichen Verfahrens auf. Der Einschreiter hat sich in seinem Rekurs ausschließlich auf das Informationsrecht des Bankkunden berufen; wenn das Rekursgericht bei dieser Sachlage keine Umdeutung des erstinstanzlichen Antrags in Richtung eines solchen auf Inventarisierung vorgenommen hat, dann ist darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung bei der einzelfallbezogenen (vgl RIS-Justiz RS0042828 [T10 und T 16]; RS0044273 [T52 und T 56]) Auslegung einer Verfahrenserklärung (eines Antrags) zu erkennen.
3.2. Der Einschreiter will einen Verfahrensmangel auch darin erblicken, dass ihm das Rekursgericht keine Möglichkeit zur Präzisierung seines Antrags eingeräumt habe. Insoweit zeigt der Einschreiter schon die Wesentlichkeit eines angeblichen Verfahrensmangels nicht auf, fehlt doch eine inhaltliche Darstellung, welche „Präzisierung“ der Einschreiter vornehmen hätte wollen.
4. Dass einem Pflichtteilsberechtigten allenfalls (unmittelbar selbst) auf der Grundlage des § 165 Abs 1 Z 6 AußStrG statt einem (umfassenden) Antrag auf Inventarisierung (als minus; arg.: „soweit“) ein (bloßer) Antrag auf Auskunftserteilung (Kontenöffnung) zustehen könnte, releviert der Einschreiter in seinem Revisionsrekurs nicht.
Da der Rechtsmittelwerber somit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend macht, ist sein Revisionsrekurs unzulässig und daher zurückzuweisen.