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OGH vom 16.12.2014, 7Nc36/14z

OGH vom 16.12.2014, 7Nc36/14z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr.

Hoch als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Gitschthaler, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Dehn und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. H***** F*****, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers vom , betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. H***** S*****, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. K***** G***** und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Prof. Dr. M***** B*****, Mag. R***** W***** und Mag. Dr. B***** W*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller macht in einem Verfahren vor dem Landesgericht Leoben Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich, sonstige Schadenersatzansprüche gegen eine Journalistin und Inhaberin eines Printmediums sowie Feststellungsansprüche gegen alle dort beklagten Parteien geltend. Nach Zurück bzw Abweisung seiner Begehren im Verfahren erster Instanz lehnte er wiederholt Richter des Landesgerichts Leoben, des Oberlandesgerichts Graz und des Obersten Gerichtshofs erfolglos ab (vgl unter anderem Landesgericht Leoben: 2 Nc 24/11d, 2 Nc 25/11a, 2 Nc 28/11t; OLG Graz: 6 Nc 4/12g, 6 Nc 1/13t, 2 Nc 2/14y, 7 R 4/13g, 7 R 5/13d, 7 R 18/13s, 7 R 29/13h; OGH: 6 Nc 36/14t, 7 Nc 24/14k, 1 Ob 206/12v, 1 Ob 66/13g, 1 Ob 67/13g, 1 Ob 89/13i, 1 Ob 191/13i, 1 Ob 209/13m, 1 Ob 210/13h, 1 Ob 127/14d, 1 Ob 176/14k).

Mit Ablehnungsantrag vom lehnte der Antragsteller im Zusammenhang mit dem oben angeführten Verfahren neuerlich die genannten Mitglieder des Obersten Gerichtshofs ab. Dieser gegen die Mitglieder des ersten Senats gerichtete Ablehnungsantrag ist unzulässig.

Gemäß Art 92 Abs 1 B VG ist der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil und Strafsachen. Er wird in Ausübung der Gerichtsbarkeit zufolge § 5 OGHG in Senaten tätig. Hat ein solcher Senat in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, sondern sie klärt die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig.

Daraus folgt zwingend, dass der Senat des Obersten Gerichtshofs, der nach dessen Geschäftsverteilung über Ablehnungsanträge gegen bestimmte seiner Mitglieder abzusprechen hat, nicht kompetent ist, die Entscheidung eines Senats des Obersten Gerichtshofs als Voraussetzung der Bejahung oder Verneinung einer allfälligen Befangenheit inhaltlich nachzuprüfen. Andernfalls wäre derjenige Senat des Obersten Gerichtshofs, der über Ablehnungsanträge gegen bestimmte seiner Mitglieder zu erkennen hat, ein „Übersenat“, der Entscheidungen anderer Senate dieses Gerichtshofs nachprüfend zu beurteilen hätte. Für eine solche Funktion besteht jedoch keinerlei Rechtsgrundlage. Es ist daher unzulässig, dieses Nachprüfungsverbot unter Berufung auf das Ablehnungsrecht zu umgehen.

Stützt daher ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, so ist ein solcher unzulässiger Ablehnungsantrag gemäß § 24 JN sofort zurückzuweisen, ohne dass eine vorherige inhaltliche Äußerung der abgelehnten Richter zu solchen Ablehnungsgründen zulässig wäre, weil sich eine solche nur mit Erläuterungen zur gefällten Vorentscheidung befassen könnte. Solche Erläuterungen verbietet schon die Endgültigkeit der Urteile und Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs. Wegen des erörterten Nachprüfungsverbots können derartige Erläuterungen bei der Entscheidung über einen Ablehnungsantrag auch gar nicht berücksichtigt werden (RIS Justiz RS0111658).

Hier argumentiert der Antragsteller, dass der Oberste Gerichtshof trotz fehlender Zuständigkeit über seinen Abänderungsantrag im Verfahren 1 Ob 89/13i entschieden habe; er begründet die Befangenheit der Mitglieder des ersten Senats also damit, dass diese Entscheidung des Senats unrichtig gewesen sei.

In der Entscheidung 1 Fsc 3/14b erachteten die genannten Mitglieder des Obersten Gerichtshofs, unter Zugrundelegung der bestehenden Rechtsprechung, wonach ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungen nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssten (RIS Justiz RS0046015), das Eingehen auf einen neuerlichen Ablehnungsantrag des Antragstellers nicht für erforderlich. Die Behauptung des Antragstellers, die abgelehnten Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien zu Unrecht von einer wiederholt rechtsmissbräuchlich eingebrachten Ablehnung ausgegangen, bezieht sich ebenfalls auf die nicht mehr überprüfbare Entscheidung des genannten Senats.

Der Ablehnungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0070NC00036.14Z.1216.000

Fundstelle(n):
LAAAD-63093