OGH vom 21.02.2006, 5Ob30/06g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Franz H*****, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, wegen EUR 52.322,40 s. A. und Ausstellung einer Rechnung (Gesamtstreitwert EUR 57.322,40), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 224/05a-42, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ihrem Vorbringen hat die klagende Partei beim Erstgericht eine Klage eingebracht, mit der eine Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens 35 Cg 7/03y des Handelsgerichtes Wien angestrebt wird. Das Erstgericht hat die jetzt zu behandelnde außerordentliche Revision der klagenden Partei unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, ohne eine Verständigung im Sinn des § 544 Abs 2 ZPO oder einen Beschluss über die Anordnung einer Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens anzuschließen. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Unterbrechung nicht erfolgte. Wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichts zur Unterbrechung sowohl nach § 544 ZPO als nach § 545 ZPO ist auch das Rechtsmittelgericht nicht befugt, das bei ihm anhängige Verfahren über den Hauptprozess bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Streits über die Wiederaufnahmsklage zu unterbrechen (vgl RIS-Justiz RS0044667, insbesondere SZ 40/111; E. Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu § 544 ZPO; Jelinek in Fasching2 Rz 5 zu § 544 ZPO).
Die der außerordentlichen Revision hinzugefügte innerprozessuale Bedingung, die außerordentliche Revision werde „eventualiter für den Fall der rechtskäftigen Ab- oder Zurückweisung des Wiederaufnahmsklagebegehrens" erhoben, ist daher unbeachtlich. Solange die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtskräftig bewilligt wurde, ist das Rechtsmittelgericht in der Lage, über das Rechtsmittel im Hauptprozess zu entscheiden (RIS-Justiz RS0044419).
Zur außerordentlichen Revision der klagenden Partei:
Ob durch die Übergabe einer quittierten Rechnung ohne Rechnungsadressaten an jemanden, dem ein Trafikant zuvor 1.750 Stück Autobahnjahresvignetten gegen Barzahlung ausgehändigt hatte, gegenüber einem Dritten, der letztlich die Vignetten erworben hat, ein Tatbestand gesetzt wurde, der die begründete Annahme rechtfertigte, der Trafikant habe dem „Ersterwerber" Vollmacht zur Veräußerung erteilt in seinem Namen und auf seine Rechnung erteilt, lässt sich nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilen (vgl RIS-Justiz RS0020145 [T17]; RS0019609 [T9]). Der Dritte wird außerdem nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung des Rechtsscheins der Vollmachtserteilung kausal für den Abschluss des Geschäftes war, wozu gehört, das ihm zu diesem Zeitpunkt das den Rechtsschein auslösende Verhalten überhaupt bekannt war (RIS-Justiz RS0019490).
Im vorliegenden Fall steht nur fest, das die Klägerin letztlich die Vignetten erworben hat und ihr die vom Beklagten quittierte Rechnung ausgehändigt wurde.
Dass das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt von zwei aufeinander folgenden Kaufverträgen ausging, also eine Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten mangels Bewirkung einer Anscheinsvollmacht durch den Beklagten verneint hat, stellt jedenfalls keine Fehlbeurteilung dar, die durch den Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.
Der Hinweis des Revisionswerbers, dass der Beklagte mit seiner Art der Rechnungsausstellung gegen finanzrechtliche Vorschriften verstoßen hätte, lässt keinen zwingenden zivilrechtlichen Schluss darauf zu, wer tatsächlich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten Leistungsempfänger war, könnte doch auch vergessen worden sein, die vom Berufungsgericht als Zwischenerwerber qualifizierte Person als Rechnungsadressaten zu bezeichnen.
Daher wirft auch der von der Revision aufgezeigte steuerrechtliche Aspekt keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei war daher zurückzuweisen.