OGH vom 29.01.2001, 3Ob57/00d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Maximilian S 2. Maximiliana S 3. Anna S 4. Magdalene P*****, alle vertreten durch Dr. Karlheinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Andrä S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, und den Nebenintervenienten auf Seite der beklagte Partei Andreas S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Grosch & Partner in Kitzbühel, wegen Auflösung einer Gesellschaft, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 172/99g, 173/99d-27, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 41 Cg 180/98h-15, berichtigt mit Beschlüssen vom , GZ 41 Cg 180/98h-17, und vom , GZ 41 Cg 180/98h-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 156.709,68 (darin enthalten S 15.512,28 Umsatzsteuer und S 63.636 Barauslagen) und dem Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei die mit S 72.206,64 (darin enthalten S 12.034,44 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte GmbH wurde im Jahr 1972 gegründet; sie hat ein Stammkapital von S 1,500.000. Der Nebenintervenient ist Geschäftsführer und Gesellschafter mit einer Stammeinlage von S 990.000. Die Kläger sind Gesellschafter, und zwar der Erstkläger und die Viertklägerin mit Stammeinlagen von je S 105.000, die Zweitklägerin mit einer Stammeinlage von S 165.000 und die Drittklägerin mit einer Stammeinlage von S 135.000. Unternehmensgegenstand ist insbesondere der Betrieb eines Sägewerks.
Die Kläger begehren das Urteil, die beklagte GmbH werde aufgelöst und trete in Liquidation; sie brachten vor, zu Beginn der neunziger Jahre sei die Rentabilität des Unternehmens plötzlich abgesackt; selbst der Abverkauf des größten Teiles der Liegenschaften im Jahr 1994 habe keine Sanierung herbeiführen können. Nach Einstellung des Sägewerksbetriebs habe sich der Geschäftsbetrieb in den letzten Jahren nur mehr auf den Abverkauf der Maschinen und des Fuhrparks beschränkt; die Belastungen hätten sich durch erforderliche Zinsenzahlungen, einen hohen Rechts- und Beratungskostenaufwand des Nebenintervenienten als Geschäftsführer, die erforderlichen Versicherungen und den Geschäftsführergehalt noch vermehrt. Zu dieser misslichen Entwicklung trage auch die Verhaltensweise des Nebenintervenienten wesentlich bei, der keinen berechtigten Einwand gegen seine Geschäftsführung zulasse und seine eigenen geschäftlichen Interessen mit denen der GmbH vermenge. Die Erreichung des Gesellschaftszweckes sei unmöglich geworden; das Unternehmen sei dauernd unrentabel. Der Nebenintervenient stimme dennoch einer Auflösung der Gesellschaft nicht zu. Natürlich habe jede Auflösung einer GmbH, zu welcher Zeit auch immer, steuerliche Konsequenzen, die aber nicht unter den Begriff der Unzeit fielen.
Die beklagte Partei wendete ein, eine Klage auf Auflösung einer GmbH sei nicht zulässig; im Übrigen würde kein wichtiger Grund für die Auflösung der GmbH vorliegen, die überdies zu einem nicht unbeträchtlichen Schaden bzw einer finanziellen Belastung der Gesellschaft führen würde; dies könne bei Fortsetzung der Gesellschaft durch Verkauf, Vermietung usw durchaus verhindert werden. Bei einer sofortigen Liquidation entstünden Steuerschulden von etwa S 1,500.000; dies würde zu einer Verschuldung einschließlich der Bankverbindlichkeiten von etwa S 3,200.000 führen. Da die Beklagte über keine finanziellen Mittel zur Abdeckung solcher Verbindlichkeiten verfüge, hätte dies ihren Konkurs zur Folge.
Der Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer trat auf Seite der beklagten GmbH als Nebenintervenient bei.
Das Erstgericht wies die Klage ab; es stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Im Pkt 10 des Gesellschaftsvertrages ist festgehalten:
"Ausschließung eines Gesellschafters:
a) Wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder wenn die Zwangsvollstreckung in seinen Geschäftsanteil betrieben wird, gilt ein solcher Gesellschafter mit Eröffnung eines solchen gerichtlichen Verfahrens als von der Gesellschaft ausgeschlossen; sein Geschäftsanteil wächst den anderen Gesellschaftern im Verhältnis deren Stammeinlagen zu;
b) wenn ein wichtiger Grund gegeben ist, der die Ausschließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft rechtfertigt, insbesondere ein weiteres Verbleiben eines solchen Gesellschafters in der Gesellschaft für diese untragbar wäre oder wenn ein Gesellschafter eine ihm nach den Gesellschafterbeschlüssen, dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesetz obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, kann die Gesellschafterversammlung einen solchen Gesellschafter mit einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 des gesamten Stammkapitals aus der Gesellschaft ausschließen; der betroffene Gesellschafter behält bei einer solchen Abstimmung sein Stimmrecht;
c) in all diesen erwähnten Fällen ist dem betroffenen Gesellschafter ein Entgelt zu bezahlen, welches dem Wert des eingezogenen Geschäftsanteiles entspricht, maßgeblich ist der vom Finanzamt für Zwecke der Vermögenssteuer festgestellte Wert; lässt sich ein solcher Wert nicht ermitteln, so ist der Nominalwert des Anteiles zu zahlen, sowie ein dem Beteiligungsverhältins entsprechender Anteil an den offenen Reserven."
Gemäß Pkt 16 gewähren je S 1.000 an eingenommener Stammeinlage eine Stimme.
Im Pkt 23 heißt es wie folgt:
"Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen und kann nur gefasst werden, wenn in der Generalversammlung mindestens 3/4 des gesamten Stammkapitals vertreten sind; dieser Auflösungsbeschluss bedarf einer notariellen Beurkundung."
Am wurde mittels Notariatsaktes der Gesellschaftsvertrag dahin abgeändert, dass es im Punkt 7 lit c lautet:
"Im Fall der Veräußerung eines Gesellschaftsanteiles oder von Teilen eines Geschäftsanteiles an einen Mitgesellschafter bzw an mehrere Mitgesellschafter ist als Abtretungspreis der vom Finanzamt für Zwecke der Vermögenssteuer festgestellte Wert zu veranschlagen; lässt sich ein solcher Wert nicht ermitteln, so ist der Nominalwert des Anteils zu bezahlen, sowie ein dem Beteiligungsverhältnis entsprechender Anteil an offenen Reserven."
Des Weiteren sollte der Ausschluss eines Gesellschafters nur mehr dann möglich sein, wenn ein Gesellschafter die von ihm übernommene Stammeinlage nicht rechtzeitig einzahlt und ihm eine Nachfrist unter Androhung des Ausschlusses gesetzt worden war, und sollten alle drei Geschäftsführer selbständig vertretungsbefugt sein.
Während die beklagte Partei per 1992 noch einen Rohgewinn von S 2,106.792,73 erzielte, sank dieser per 1993 auf S 659.746,58. In der Zwischenbilanz vom wurde ein Verlust von S 6,586.665,07 aus den Vorjahren vorgetragen, während im Jahresabschluss 1994 ein Rohgewinn von S 1,217.712,80 ausgewiesen wurde. Per Dezember 1995 wurde ein Verlustvortrag aus 1995 von S 369.305,77 ausgewiesen, per für das Jahr 1996 ein solcher in Höhe von S 642.651,37 und per ein Bilanzverlust von S 1,425.393,94.
Das Anlagevermögen hatte 1992 noch einen Wert von S 3,847.494, sank 1993 auf S 3,646.544 und per 31. 8. auf S 2,835.814. Im Jahre 1997 betrug sein Wert S 1,565.893.
Der Grundverkauf reicht nicht hin, um die Schulden der GmbH zur Gänze zu tilgen. Die beklagte Partei ist derzeit nur insoferne tätig, als sie kleinere Vermietungen durchführt. So wurde hinter der Säge ein kleiner Abstellraum um monatlich S 1.500 vermietet, das Sägegebäude um S 2.500 sowie ein alter Teil der Säge um S 10.000, während der Nebenintervenient selbst monatlich S 1.000 für die kleine Halle und S 4.000 für die große Halle bezahlt. Des Weiteren erfolgten kurzfristige Vermietungen von Flächen sowie des Staplers. Die Ausagen sind aber höher als die Einnahmen, wobei ein Außenständen derzeit S 1,700.000 bei der Sparkasse K***** vorhanden sind.
Auch vom Erstkläger wurden Lagerflächen vor einigen Jahren längere Zeit benützt, Zahlung leistete er dafür keine; wohl aber hat auch der Erstkläger für die Staplerbenützung stundenweise Entgelt bezahlt. Wegen einer (beabsichtigten) Anpachtung des Betriebes seitens des Erstklägers kam es aufgrund des schlechten Verhältnisses zwischen den Brüdern zu keiner Vereinbarung; der Nebenintervenient steht auf dem Standpunkt, dass das Angebot des Klägers nur pro forma erstattet worden sei.
An Maschinen verfügt die beklagte Partei nur mehr über den Stapler und einen Radlader, während die Sägemaschinen bis auf die Förderanlagen verkauft sind. Vom ursprünglich vorhandenen Grundbestand von 18.000 m**2 wurden 6.300 m**2 verkauft, der Rest ist noch vorhanden.
Das Geschäftsführergehalt des Nebenintervenienten (im Ersturteil offenbar irrtümlich: "des Klägers") beträgt derzeit monatlich S 8.000, welches er für Rechtsstreitigkeiten sowie für die Verhandlungen mit Mietern, Maklern etc einnimmt. Verhandlungen über eine Übernahme der Gesellschaftsanteile des Erstklägers durch den Nebenintervenienten wurden nicht geführt, zumal der Erstkläger von Anfang an erklärt habe, er gebe seinen Anteil nicht unter S 0,5 Mio her.
Der Nebenintervenient verhandelt derzeit mit Interessenten bezüglich Verpachtung oder Verkauf von Liegenschaften, wobei ca S 800/m**2 im Gespräch sind. Es sind für beide Varianten Interessenten vorhanden.
Im Rahmen der Gesellschafterversammlungen wurde von Seiten der Gesellschafter nie der Antrag gestellten, den Nebenintervenienten als Geschäftsführer abzulösen.
Von einer Steuerberatungskanzlei wurden die steuerlichen Konsequenzen einer Liquidation der Beklagten berechnet. Das Problem liegt in den vorhandenen Liegenschaften, deren Buchwert bei etwa S 1,500.000 liegt. Bei einer Übertragung des Liegenschaftsvermögens in das Privatvermögen der Gesellschafter im Falle einer Liquidation würden bei einem erzielbaren Liquidationserlös von S 8,000.000 Körperschaftssteuer in Höhe von S 1,509.538,16, bei einem Liquidationserlös von S 7,000.000 eine solche in Höhe von S 1,169.538,16 und bei einem Liquidationserlös von S 6,000.000 eine solche von S 829.538,16 anfallen. Das zu verteilende Vermögen würde bei den genannten drei Varianten S 4,798.461,84, S 4,138.461,84 bzw S 3,478,461,84 betragen. Im Falle des Verkaufs der Liegenschaften wäre ein Ausgleich der entstehenden Körperschaftssteuerschulden mit den diesbezüglichen Einnahmen möglich; es bestünde in diesem Fall keine weitere Belastung der GmbH mit Verbindlichkeiten. Eine Liquidation der GmbH im derzeitigen Stadium wäre die ungünstigste Variante.
Bis 1996 wäre eine Umgründung der Gesellschaft steuerlich begünstigt gewesen, was derzeit nicht der Fall ist.
Aus buchhalterischer Sicht vermindert sich derzeit das Vermögen der beklagten Partei sukzessive, dies ohne Berücksichtigung allfälliger Veränderungen des Verkehrswertes der Liegenschaften. Eine Liquidation wäre dann günstiger, wenn vorher die Liegenschaften verkauft werden, was derzeit aber noch nicht der Fall ist.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, eine Auflösungsklage der Gesellschaft gegen die GmbH sei auch in der GmbHNov 1980 nicht vorgesehen, in der es ansonsten zu einer Annäherung an die Bestimmungen über Personengesellschaften gekommen sei; dieses bewusste Schweigen des Gesetzgebers sei als Ablehnung der Zulässigkeit der Auflösungsklage zu werten.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil infolge Berufung der Kläger dahin ab, dass die beklagte GmbH aufgelöst wird und in Liquidation tritt. Das Berufungsgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 260.000, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei zulässig, weil zur Zulässigkeit einer Klage auf Auflösung einer GmbH aus wichtigem Grund, soweit überblickbar, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorhanden sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, auch eine GmbH könne als Dauerschuldverhältnis mittels Klage aufgelöst werden. Zwar habe es seinerzeit der Gesetzgeber ausdrücklich abgelehnt, den Gesellschaftern die Möglichkeit einzuräumen, die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu verlangen. Doch werde in der Lehre mit überwiegender Mehrheit die Meinung vertreten, dass aus heutiger Sicht kein Anlass mehr bestehe, an der Auflösbarkeit auch einer GmbH bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu zweifeln. Ein Bedürfnis nach Auflösung aus wichtigem Grund auf Initiative eines Gesellschafters lasse sich auch nicht mit dem Argument verneinen, anstelle der Auflösung könne der interessierte Gesellschafter auch austreten. Diese Möglichkeit sei noch umstritten und werde weiters in der Praxis häufig an der Unmöglichkeit scheitern, eine angemessene Abfindung sicherzustellen. Nach der geänderter Fassung des Gesellschaftsvertrages stehe den Klägern die Möglichkeit eines Ausschlusses des Nebenintervenienten nicht mehr zu. Als weniger einschneidende Maßnahme als die Auflösungsklage stehe den Klägern weder der Ausschluss des Nebenintervenienten noch der Austritt offen.
Bejahe man die Zulässigkeit der Auflösungsklage aus wichtigem Grund, so sei das Klagebegehren berechtigt. Der vorwiegende Unternehmensgegenstand, nämlich der Betrieb und die Weiterführung des Sägewerks, sei schon seit Jahren nicht mehr verwirklicht. Berücksichtige man zusätzlich die bereits jahrelang unter den Gesellschaftern bestehenden Zwistigkeiten, so könne davon ausgegangen werden, dass den Klägern auch die weitere Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Die Beklagte befinde sich nicht in einer vorübergehenden wirtschaftlichen Depression; ihre wirtschaftlichen Probleme seien vielmehr von dauernder Natur. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die steuerrechtlichen Vorschriften seien kein bloß vorübergehendes Hindernis.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Im GmbHG ist, anders als nach § 133 HGB bei der OHG, eine Auflösungsklage der Gesellschafter nicht vorgesehen. Der historische Gesetzgeber hat es ausdrücklich abgelehnt, den Gesellschaftern die Möglichkeit einzuräumen, die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu verlangen. Dabei hat man sich auf die Konstruktion der Gesellschaft als Zweckvermögen und auf die in vielen Fällen nahezu unlösbare Aufgabe korrekter Beurteilung der Wichtigkeit des Auflösungsgrunds gestützt. Der Auflösungsbeschluss bedürfe nur der einfachen Mehrheit; die Weigerung der Gesellschafter, der beabsichtigten Übertragung eines Anteils zuzustimmen, könne durch das Gericht ersetzt werden (Koppensteiner, GmbHG**2 Rz 21 zu § 84).
In der Entscheidung SZ 26/285 wies der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass ua die nach deutschem Recht (§ 61 dGmbHG) zulässige Möglichkeit, auf Auflösung der Gesellschaft zu klagen, bei der Einführung des österreichischen Gesetzes bewusst nicht übernommen wurde. Die Tendenz des Gesetzes gehe dahin, den Bestand der von den Gesellschaftern unabhängig und selbständig vorhandenen Gesellschaft zu erhalten. § 133 HGB könne nicht herangezogen werden.
Demgegenüber vertritt die überwiegende österreichische Lehre den Standpunkt, die Auflösungsklage aus wichtigem Grund sei zulässig (Koppensteiner aaO; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht1, 669 jeweils mwN; s auch die Darstellung des Meinungsstandes bei Paschinger, Umstrittene Klagen im GmbH-Recht, GesRZ 1983, 182 [186 ff]).
Entgegen diesen Lehrmeinungen ist das Vorliegen einer Gesetzeslücke, die in Analogie zu § 133 HGB zu schließen wäre, zu verneinen. Wie dargelegt entsprach es dem Willen des historischen Gesetzgebers, im GmbHG keine Auflösungsklage vorzusehen. Auch in der Folgezeit wurde vom Gesetzgeber keine Änderung vorgesehen. In den Gesetzesmaterialien zur GmbHG-Nov 1980 (RV 5 BlgNR 15. GP 5) heißt es: "Der als zweckmäßig erkannte Weg der einzelnen Reformschritte bedeutet auch, dass weitere Änderungen des Gesetzes, die noch zur Erörterung stehen, einer späteren Neufassung vorbehalten bleiben und dass in der Deutung der unberührt bleibenden Bestimmungen keine Änderung eintritt."
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 69/37 zur vergleichbaren Frage der Zulässigkeit eines Ausschlusses eines Gesellschafters aus einem nicht im GmbHG vorgesehenen Grund ausgeführt hat, spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der oberstgerichtlichen Judikatur und der jahrzehntelangen Diskussion in der Lehre zur Frage des Ausschlusses eines Gesellschafters einer GmbH bisher noch keine Regelung getroffen hat (obwohl das Recht der GmbH mehrfach novelliert wurde), gegen die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke, die im Wege der Gesetzesanalogie geschlossen werden könnte.
Diese Ansicht ist auch in diesem Fall aufrecht zu halten. Für eine analoge Anwendung des § 133 HGB bzw für eine Rechtsanalogie durch Einordnung der GmbH in die jederzeit aus wichtigen Gründen lösbaren Dauerschuldverhältnisse besteht mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke keine Möglichkeit (so auch Paschinger aaO 188 mit Hinweis auf Hannak in Hämmerle-FS 127 [140]). Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol in Koziol/Welser11 I 26).
Schon aus diesem Grund war das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.