OGH 21.03.2002, 2Ob63/02g
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Monika S*****, geboren am , des mj Stefan S*****, geboren am und des mj Christoph S*****, geboren am , alle vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, infolge der Revisionsrekurse der Pflegebefohlenen und des Vaters Martin S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 14 R 403/01k-36, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Rohrbach vom , GZ P 3/98z-30, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Antrag des Obersten Gerichtshofes vom , 6 Ob 243/01f, § 12a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF BGBl 1977/646, als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen.
Text
Begründung:
Im Scheidungsvergleich vom verpflichtet sich der Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von je S 3.700 für seine drei Kinder. Diesem Vergleich lag eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 20.000 monatlich 14 x/Jahr zugrunde.
Am beantragten die Minderjährigen eine Unterhaltserhöhung auf je 22 % des Einkommens des Vaters. Der Vater habe auch Einkünfte aus Nebentätigkeit und erhalte auch Extrabezüge.
Der Vater beantragte die Abweisung des über je S 3.800 monatlich hinausgehenden Unterhaltserhöhungsbegehrens.
Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden Unterhalt auf monatlich S 5.056 je Kind ab .
Es ging dabei von einem bei Vollbeschäftigung des Vaters erzielbaren Nettoeinkommen von S 23.870,30 pro Monat aus. Von der G***** GmbH beziehe er ein Entgelt in Naturalien im Wert von S 600 monatlich 10 x pro Jahr.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass sich bei Vollbeschäftigung (S 23.870,30 x 14 : 12) zuzüglich des Einkommens von der Firma G***** (S 600 x 10 : 12) abzüglich der Fahrtkosten (S 310 x 10 : 12) eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 28.090 errechne. Davon stünden jedem Kind 18 % zu.
Das vom Vater angerufene Rekursgericht änderte die Entscheidung dahin ab, dass es den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je S 4.550 pro Kind verpflichtete. Es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Zur Rechtsfrage führte das Rekursgericht aus, es liege eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Unterhaltsvergleich vor, weshalb die Unterhaltspflicht des Vaters neu zu bemessen sei. Dabei sei von jenem Einkommen auszugehen, das der Vater bei Vollbeschäftigung im Schuljahr 2000/2001 erzielen hätte können. Dabei sei auch die 14 x jährlich gewährte Dienstzulage als Einkommen zu berücksichtigen. Das bedeute, dass der Unterhaltsbemessung als Haupteinkommen ein durchschnittliches Monatseinkommen von netto S 27.848,68 zugrunde zu legen sei. Der Vater sei auf dieses Einkommen anzuspannen und könne sich seiner Unterhaltsverpflichtung nicht dadurch entziehen, dass er zwischendurch ein Freijahr nehme. Von der Firma G***** habe der Vater allerdings nur von September bis November 2000 S 600 monatlich bekommen.
Die Unterhaltsbemessungsgrundlage setze sich demgemäß wie folgt zusammen:
S 27.848,68 (S 23.870,30 x 14 : 12) minus S 258,33 Fahrtkosten (S 310 x 10 : 12) = S 27.590,35. Gehe man als Orientierungshilfe von einem Unterhaltsanspruch von 18 % pro Kind aus, erscheine ein Unterhalt von S 5.000 je Kind monatlich angemessen. Für die Monate September bis November 2000 betrage die angemessene Unterhaltsverpflichtung S 5.050 je Kind monatlich.
Allerdings habe der Vater aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Anspruch auf Kürzung dieser Beträge. Wenngleich dies im Rekurs des Vaters nicht geltend gemacht worden sei, sei das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1285/00, zu berücksichtigen und der Unterhaltsbemessung zugrundezulegen. Für die nunmehr anzustellende Berechnung sei von einem Grenzsteuersatz von 41 % auszugehen, anzunehmen sei auch, dass die Mutter die Familienbeihilfe beziehe. Der nach der Prozentmethode ermittelte Unterhaltsanspruch der Kinder betrage S 5.000 monatlich, was S 60.000 pro Jahr ergebe. Nach der Judikatur des VfGH müsse die Hälfte des gesetzlich geschuldeten Unterhaltes steuerlich berücksichtigt werden, d.s S 30.000. Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen sei bei der Berechnung der Steuermehrbelastung ein Steuersatz von nicht mehr als 40 % zugrundezulegen. Daher seien von diesem Hälftebetrag 40 % zu berücksichtigen, d.s. S 12.000. Abzuziehen davon sei der Unterhaltsabsetzbetrag. Für das erste Kind betrage dieser S 4.200, für das zweite Kind S 6.300 und für das dritte Kind S 8.400. Eine im Sinne der Gleichbehandlung der Kinder gebotene Durchschnittsberechnung ergebe einen abzuziehenden Betrag von S 6.300. Aus der Differenz von S 5.700 errechne sich ein je Kind monatlich anzurechnender Betrag von S 475. Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben erscheine dem Rekursgericht ein monatlicher Unterhalt von S 4.550 je Kind als angemessen.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der zivilrechtlichen Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen seien und eine ebenfalls nicht unerhebliche Rechtsfrage darin liege, ob ein Lehrer, der die gesetzliche Möglichkeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung beanspruche, auf eine Vollbeschäftigung anzuspannen sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Rekursentscheidung richten sich die Revisionsrekurse der Minderjährigen und des Vaters.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom , 6 Ob 243/01f, aus Anlass des Revisionsrekurses eines anderen geldunterhaltspflichtigen Vaters an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 12a FLAG idF BGBl Nr 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem Antrag sind zahlreiche weitere Anträge gefolgt; der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , G 7/02-6, beschlossen, es werde im Fall einer Aufhebung des § 12a FLAG bei der Entscheidung über die Anlassfallwirkung in Aussicht genommen, die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den anfechtungsberechtigten Zivilgerichten anhängigen Rechtsmittelverfahren zu erstrecken.
Die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verahren sind präjudiziell für das vorliegende Verfahren, weil sich im Falle der Aufhebung des § 12a FLAG der Unterhaltsbeitrag durch (teilweise) Berücksichtigung der Familienbeihilfe als Eigeneinkommen des Kindes entsprechend vermindern wird.
Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Eine derartige Unterbrechungsmöglichkeit ist weder bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren noch für das Außerstreitverfahren vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des § 190 ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung - widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern - auch im vorliegenden Fall zutrifft.
Das Verfahren war daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des § 12a FLAG zu unterbrechen.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Monika S*****, geboren am , des Stefan S*****, geboren am , und des mj Christoph S*****, geboren am , alle vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, über die Revisionsrekurse der Pflegebefohlenen und des Vaters Martin S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 14 R 403/01k-36, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Rohrbach vom , GZ P 3/98z-30, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs der Pflegebefohlenen wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichtes insgesamt wie folgt zu lauten hat:
Der Vater Martin S***** ist schuldig, ab bis auf Weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder Monika, Stefan und Christoph S***** einen monatlichen Unterhalt von je EUR 345 jeweils am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein und die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fällig gewordenen Beträge (abzüglich der bereits geleisteten Unterhaltsbeträge) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung:
Im Scheidungsfolgenvergleich vom verpflichtete sich der Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von je 3.700 S für seine drei Kinder. Diesem Vergleich lag eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von 20.000 S monatlich 14 x/Jahr zugrunde.
Mit dem am beim Erstgericht zu Protokoll gegebenen Antrag beantragten die Pflegebefohlenen eine Unterhaltserhöhung ab auf je 22 % des sich aus dem beizuschaffenden Jahreslohnzettel ergebenden Einkommens. Außerdem habe der Vater Einkünfte aus Nebentätigkeiten und erhalte auch Extrabezüge. Der Vater beantragte die Abweisung des über je 3.800 S monatlich hinausgehenden Unterhaltserhöhungsbegehrens.
Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden Unterhalt auf monatlich 5.056 S je Kind ab .
Es stellte dabei fest, der Vater würde bei Vollbeschäftigung 23.870,30 S netto pro Monat bekommen, weiters beziehe er von einer GmbH ein Entgelt in Naturalien im Wert von 600 S (10 x im Jahr). Abzüglich der Fahrtkosten errechne sich eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von 28.090 S. Davon stünden jedem Kind 18 %, sohin je S 5.056, zu.
Das vom Vater angerufene Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 4.550 S pro Kind verpflichtete; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Zur Frage der Unterhaltserhöhung trotz abgeschlossenen Unterhaltsvergleiches vertrat das Rekursgericht die Ansicht, eine solche sei gerechtfertigt, weil sich gegenüber dem Einkommen, das Basis des Vergleiches gewesen sei, eine Änderung von rund 29 % ergeben habe. Dazu komme, dass zwischen Vergleichsabschluss und Unterhaltserhöhungsbegehren drei Jahre verstrichen seien, weshalb auch eine Veränderung der Verhältnisse wegen der Bedürfnissteigerung der Kinder anzunehmen sei.
Zur Frage einer Einkommensreduktion auf 75 % wegen eines zwischendurch genommenen Freijahres des Vaters verwies das Rekursgericht auf seinen im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss, wonach der Vater auf eine Vollbeschäftigung anzuspannen sei. In dieser Entscheidung hatte das Rekursgericht ausgeführt, es gehe nicht an, dass der Vater, der mit seinem verbleibenden Einkommen nicht in der Lage sei, den Durchschnittsbedarf für seine drei Kinder zu decken, auf Teile seines Einkommens verzichte. Ein pflichtbewusster Familienvater würde nicht unter Berufung auf sein Recht auf freie Berufswahl seine nebenberufliche Tätigkeit zur Haupttätigkeit machen, noch dazu im schriftstellerischen Bereich, der im Normalfall keine längerfristige gesicherte Einkommensgrundlage biete. Umso weniger gerechtfertigt sei eine Einkommensreduzierung zur bloßen Selbstverwirklichung während eines Jahres, mit der Absicht, ohnehin später im Lehrberuf zu bleiben.
Zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 1285/00 führte das Berufungsgericht aus, es sei zunächst zu ermitteln, welcher Unterhalt für die Kinder angemessen sei. Unterhaltsbemessungsgrundlage sei ein Betrag von S 27.590,35 bzw für die Monate September bis November 2000 ein solcher von S 28.190,35. Gehe man von einem Unterhaltsanspruch von 18 % aus, resultiere daraus ein Unterhaltsanspruch von rund 5.050 S pro Kind. Aus verfassungsrechtlichen Gründen habe der Vater nunmehr Anspruch auf Kürzung dieser Beträge. Angesichts des Einkommens des Vaters von monatlich fast 24.000 S netto sei davon auszugehen, dass ihn ein Grenzsteuersatz von 41 % treffe. Anzunehmen sei auch, dass die Mutter die Familienbeihilfe beziehe. Damit ergebe sich folgende Ermittlung des tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbetrages:
Auszugehen sei von dem nach der Prozentmethode ermittelten Unterhalt von 5.000 S monatlich, was jährlich S 60.000 ergebe. Davon müsse die Hälfte steuerlich berücksichtigt werden, das seien S 30.000. Von diesem Hälftebetrag seien 40 % zu berücksichtigen, das seien 12.000 S. Abzuziehen sei davon der Unterhaltsabsetzbetrag. Dieser betrage für das erste Kind 4.200 S, für das zweite 6.300 S und für das dritte
8.400 S. Eine Durchschnittsberechnung ergebe pro Kind einen abzuziehenden Betrag von 6.300 S. Aus der Differenz von 5.700 S errechne sich ein je Kind monatlich anzurechnender Betrag von 475 S. Gehe man für die Monate September bis November 2000 von dem etwas höheren Unterhalt von 5.050 S aus, ergebe sich ein anzurechnender Betrag von 485 S monatlich je Kind. Auch für diese Monate sei ein Unterhalt von 4.550 S angemessen.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der zivilrechtlichen Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen seien. Eine ebenfalls nicht unerhebliche Rechtsfrage liege darin, ob ein Lehrer, der die gesetzliche Möglichkeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung beanspruche, auf eine Vollbeschäftigung anzuspannen sei, oder ob die unterhaltsberechtigten Kinder eine solche Einkommensreduktion während des Durchrechnungszeitraumes hinnehmen müssten.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhoben sowohl die Pflegebefohlenen als auch der Vater Rekurs bzw erstatteten sie Äußerungen zum gegnerischen Rechtsmittel.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig und zurückzuweisen.
Die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage der Anspannung ist nämlich eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0007096), sie erfüllt deshalb grundsätzlich nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG. Dass der Vater, der als Lehrer die gesetzliche Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, auf das fiktive Einkommen bei Vollbeschäftigung angespannt wurde, entspricht auch dem in der Rechtsprechung entwickelten Anspannungsgrundsatz, weshalb auch hier nicht eine Überschreitung des Beurteilungsspielraumes wahrzunehmen ist. Es werden aber auch sonst im Rechtsmittel des Vaters keine erheb lichen Rechtsfragen dargetan. Was die von ihm weiters noch relevierte Rechtsfrage des Unterhaltsvergleiches betrifft, liegt die Ansicht des Rekursgerichtes, schon allein wegen der gesteigerten Bedürfnisse der Pflegebefohlenen sei eine Unterhaltserhöhung gerechtfertigt, durchaus im Beurteilungsspielraum (vgl 5 Ob 1580/90).
Der Revisionsrekurs der Pflegebefohlenen ist hingegen zulässig und zum Teil auch berechtigt.
Nach der Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in § 12a FLAG mit Erkenntnis des hat die Berechnung des Unterhaltes nunmehr wie folgt zu geschehen:
Der (wie bisher nach der Prozentwertmethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt dividiert durch zwei mal verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %), minus Unterhaltsabsetzbetrag ergibt jenen (Teil)betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist (dabei macht es aber keinen Unterschied, wenn die Halbierung statt beim Unterhalt erst beim abgesenkten Grenzsteuersatz vorgenommen wird, also zunächst der (ganze) Geldunterhalt mit dem halben abgesenkten Grenzsteuersatz multipliziert wird (1 Ob 79/02b; 4 Ob 52/02d ua).
Der jeweilige Grenzsteuersatz ist jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem solchen von 41 % zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 % (4 Ob 52/02d).
Dies führt im vorliegenden Fall zu folgender Berechnung:
Die Hälfte des gesetzlichen Unterhaltes beträgt - geht man von dem nach der Prozentmethode ermittelten Unterhalt von 5.000 S monatlich aus - 30.000 S pro Jahr. 33 % hievon sind 9.900 S. Von diesem Betrag ist der anteilige Unterhaltsabsetzbetrag (Durchschnittsbetrag pro Kind, s 7 Ob 167/02p) von 6.300 S abzuziehen; es verbleibt sohin ein (Entlastungs-)Betrag von 3.600 S oder ein solcher von 300 S pro Monat/Kind. Geht man für die Monate September bis November 2000 von dem etwas höheren Prozentunterhalt von 5.050 S aus, ergibt sich ein Entlastungsbetrag von 308 S pro Monat.
Insgesamt folgt daraus eine monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters von EUR 345 pro Kind, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00063.02G.0321.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAD-63047