Suchen Hilfe
OGH vom 14.11.2014, 7Nc32/14m

OGH vom 14.11.2014, 7Nc32/14m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende, den Hofrat Dr. Hoch und die Hofrätin Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R***** K*****, gegen die beklagten Parteien 1. I***** M*****, nunmehr: *****, 2. T***** M*****, wegen 48.877 EUR sA, über den als „Delegierungsantrag“ bezeichneten Ordinationsantrag der klagenden Partei gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 7 Cg 59/14v erhobenen Mahnklage begehrt der Kläger sein Honorar für rechtliche Beratung. Der am erlassene Zahlungsbefehl konnte beiden Beklagten bisher nicht wirksam zugestellt werden. Hievon hat das angerufene Gericht den klagenden Rechtsanwalt am 16. und verständigt.

Am stellte der Kläger hinsichtlich der in die Ukraine verzogenen Erstbeklagten den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge „die Klage im Verfahren 7 Cg 59/14v des Landesgerichts für ZRS Wien an das Landesgericht für ZRS Wien delegieren und die Verbindung mit dem Verfahren 7 Cg 59/14v dort anordnen“.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt „unter Hinweis auf den Delegierungsantrag ON 9“ dem Obersten Gerichtshof vor, ohne dazu Stellung zu nehmen.

Rechtliche Beurteilung

Dem als Ordinationsantrag zu behandelnden „Delegierungsantrag“ kommt keine Berechtigung zu.

Über Delegierungsanträge kann grundsätzlich erst entschieden werden, wenn Äußerungen des zuständigen Gerichts und der Parteien vorliegen. Vor der Entscheidung sind also gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN nicht nur den Parteien, sondern auch dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, die „zur Aufklärung nötigen Äußerungen“ aufzutragen.

Auch wenn eine Äußerung des angerufenen Gerichts unterblieben ist, kann eine Aktenrückstellung jedoch unterbleiben, weil hier bereits abschließend entschieden werden kann.

Der klagende Rechtsanwalt begehrt zwar in seinem Antrag durchwegs ausdrücklich die „Delegierung durch den Obersten Gerichtshof“; dem Antragsvorbringen und dem vom Kläger zitierten § 28 Abs 1 Z 2 JN ist jedoch zu entnehmen, dass er offenbar folgende [unzutreffende] Auffassung vertritt:

Die Voraussetzungen für eine „Delegierung“ [richtig: Ordination] nach der zitierten Bestimmung lägen vor, weil diese nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt seien, wenn die Zuständigkeit des inländischen Gerichts nicht ermittelt werden könne, etwa weil der Betroffene „tatsächlich als U-Boot“ lebe. Es sei dem Kläger jedenfalls nicht zumutbar, noch „weitere Anstrengungen“ zur Ausforschung zu unternehmen; außerdem sei davon auszugehen, dass an die [Erst-]Beklagte in der Ukraine, wo dem Kläger eine Rechtsverfolgung nicht zumutbar sei, wirksam zugestellt werden könne.

Da der Honorarprozess gegen den solidarisch haftenden Zweitbeklagten nach dessen Wohnsitz vor dem angerufenen Gericht stattfinde, sei der Kläger im Sinn des Effektivitätsgrundsatzes nach Art 6 EMRK berechtigt, die „Delegierung“ an dieses Gericht und die Verbindung mit dem dortigen Verfahren 7 Cg 59/14v zu beantragen. Eine bloße „Delegierung“ ohne „Ausspruch der Verbindung“ mit dem genannten Verfahren würde dazu führen, dass ein anderer Richter zuständig sein könnte und nicht zwingend ein einziges Gerichtsverfahren über die Honoraransprüche geführt würde; hänge doch die gerichtsinterne Verbindung von Akten von der Zustimmung der Richter ab. Daher werde der eingangs angeführte Antrag gestellt.

Dem ist zu erwidern:

Gemäß § 28 Abs 1 JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn der Zivilprozessordnung oder einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind.

Wurde hingegen wie hier ein inländisches Gericht angerufen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Voraussetzungen für die Ordination eines örtlich zuständigen Gerichts so lange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (10 Nc 20/14v; 10 Nc 13/13p mwN; 7 Nc 11/11v; RIS-Justiz RS0046443, RS0046450).

Da das angerufene Gericht seine Zuständigkeit bisher nicht verneinte, sondern der Zahlungsbefehl gegen beide Beklagte erlassen wurde, sind die Voraussetzungen für die begehrte Ordination nicht erfüllt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0070NC00032.14M.1114.000

Fundstelle(n):
DAAAD-63035