OGH vom 20.01.2014, 7Nc32/13k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Hoch und die Hofrätin Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen V***** D*****, geboren am *****, Mutter D***** D*****, Obsorgeberechtigte im Teilbereich Pflege und Erziehung S***** S*****, Vater R***** B*****, wegen Obsorge, über die Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Kufstein zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Bezirksgericht Kufstein übertrug die Pflegschaftssache gemäß § 111 JN mit Beschluss vom an das Bezirksgericht Melk, weil sich das Kind nunmehr ständig in dessen Sprengel aufhalte. Es ersuchte das Bezirksgericht Melk um Zustellung des Beschlusses an die Parteien.
Das Bezirksgericht Melk lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit Beschluss vom ab.
Das Bezirksgericht Kufstein stellte seinen Übertragungsbeschluss nicht an die Parteien zu, sondern legte gleich den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage ist verfrüht:
Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN sind durch die Parteien anfechtbar (7 Ob 27/13z; RIS Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS Justiz RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht (hier der Oberste Gerichtshof) nicht ident ist (7 Ob 27/13z; RIS Justiz RS0047067). Behebt das Rekursgericht den Übertragungsbeschluss, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. In dem Fall, dass der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt wird, bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (7 Ob 27/13z, 7 Ob 10/13z, 9 Ob 39/04s).
Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung der Beschlüsse an die Parteien zurückzustellen. Nur wenn der Übertragungsbeschluss allenfalls nach Überprüfung im Instanzenzug in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen.
Fundstelle(n):
YAAAD-63028