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OGH vom 29.10.2014, 7Nc30/14t

OGH vom 29.10.2014, 7Nc30/14t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr.

Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der beim Obersten Gerichtshof zu 18 ONc 5/14a anhängigen Ablehnungsanträgen in der Schiedsrechtssache der schiedsklagenden Parteien 1. H***** GmbH, und 2. DDr. G***** M*****, beide: *****, vertreten durch Bartl Partner Rechtsanwälte KG in Graz, gegen die schiedsbeklagten Parteien 1. H***** GmbH, und 2. H***** F***** Gesellschaft m.b.H., beide: *****, vertreten durch Konrad Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung und Genehmigung, über die Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist in der Rechtssache 18 ONc 5/14a befangen.

Text

Begründung:

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des 18. Senats des Obersten Gerichtshofs, dem zu 18 ONc 5/14a die Entscheidung über den Ablehnungsantrag der Schiedsbeklagten unter anderem gegen den Schiedsrichter Hon. Prof. DDr.***** obliegt. Die Hofrätin ***** zeigt an, sie kenne diesen seit vielen Jahren. Es fänden regelmäßige Treffen bei verschiedenen Veranstaltungen und Festen statt. Sie fühle sich mit ihm so weit freundschaftlich verbunden, dass sie ihre Unbefangenheit bei einer ihn betreffenden Rechtssache nicht mehr klar verneinen könne.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt.

Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zur unparteiischen Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Für das Vorliegen einer Befangenheit genügt auch deren Anschein, wenn konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet sind, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen (RIS Justiz RS0096914, RS0096880). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS Justiz RS0046053), wobei unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen ist (RIS Justiz RS0046053).

Nach den von Hofrätin ***** aufgezeigten Umständen ist daher ihre Befangenheit zu bejahen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0070NC00030.14T.1029.000

Fundstelle(n):
HAAAD-63012