OGH vom 21.01.2014, 7Nc30/13s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** W*****, vertreten durch Mag. Eric Breiteneder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 24.343,86 EUR sA, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** im Verfahren 6 Ob 203/13s den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des 6. Senats im Verfahren 6 Ob 203/13s befangen.
Text
Begründung:
Für das im Spruch genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig. Mit Note vom gab Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** eine Befangenheitserklärung ab. Er habe wie die Klägerin über die Beklagte Zertifikate der M***** gezeichnet und sei vom Kursverfall dieser Wertpapiere, die er noch immer halte, betroffen. Er habe hinsichtlich allfälliger eigener Ersatzansprüche einem Prozessfinanzierer ein Abtretungsangebot zur allfälligen gerichtlichen Geltendmachung solcher Ansprüche gemacht. Zu den möglichen Beklagten gehöre auch die hier beklagte M***** AG. Da es somit möglich sei, dass sein Name im Zusammenhang mit solchen Prozessen aufscheine, zeige er seine Befangenheit an.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt.
Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter entstehen könnte (RIS Justiz RS0045949 ua). In Fällen, in denen der Richter seine Befangenheit selbst anzeigt, ist diese in der Regel auch zu bejahen (RIS Justiz RS0046053 ua).
Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem nach außen hin entstehenden Eindruck die Unbefangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** in Zweifel gezogen wird (vgl 9 Nc 1/11p und 9 Nc 21/12f). Der Befangenheitsanzeige ist daher Rechnung zu tragen.
Fundstelle(n):
IAAAD-63003