TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 06.08.2020, 2Ob62/20m

OGH vom 06.08.2020, 2Ob62/20m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der Wiederaufnahmsklägerin Prof. N***** M*****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Wiederaufnahmsbeklagten W***** M*****, wegen Wiederaufnahme der verbundenen Verfahren AZ 7 Cg ***** und 7 Cg ***** des Landesgerichts Salzburg (Streitwert 225.061,80 EUR sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom , GZ 4 R 184/19k-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach der Rechtsprechung ist ein außerhalb der dreimonatigen Frist des § 195 Abs 2 erster Satz StPO eingebrachter Antrag auf Fortführung des Verfahrens unabhängig von einer Einstellungsverständigung jedenfalls verspätet. Ein Fortführungsantrag ist – unabhängig von einer Einstellungsverständigung oder der Zustellung einer Einstellungsbegründung – nur innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens zulässig. Ein außerhalb dieser absoluten Frist eingebrachter Antrag auf Fortführung ist verspätet und gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO als unzulässig zurückzuweisen (13 Os 38/12f; 15 Os 101/13m; RS0127939). Die von der Revisionsrekurswerberin als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist daher bereits geklärt.

[2] 2. Die Aussage in der Entscheidung 3 Ob 227/14z, wonach es ohne Bedeutung sei, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des dortigen Erstgerichts die Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei, weil diese absolute Frist infolge nachweislicher Verständigung des Klägers von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall von vornherein nicht zum Tragen komme, bezog sich, wie ausdrücklich betont, auf den dortigen Fall der Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens, und ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt daher nicht vergleichbar.

[3] 3. Die bekämpfte Rechtsansicht der Vorinstanzen, die deshalb das gemäß § 539 Abs 1 ZPO unterbrochene Wiederaufnahmsverfahren fortsetzten und die auf § 530 Abs 1 Z 3 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren zurückwiesen, ist daher nicht korrekturbedürftig.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00062.20M.0806.000

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.