OGH vom 11.12.2013, 7Nc28/13x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in dem beim Obersten Gerichtshof zu 10 Ob 55/13f anhängigen Verfahren über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 108/13t 83, in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Webergasse 4, 1203 Wien vertreten durch Dr. Harald Kirchlechner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L***** K*****, vertreten durch Dr. Amhof Dr. Damian Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 96.743,35 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist im Verfahren 10 Ob 55/13f befangen.
Text
Begründung:
Für das genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der zehnte Senat zuständig. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. *****, der diesem Senat angehört, zeigte seine Befangenheit an, weil er mit dem Beklagten aus von ihm näher angeführten Gründen gut bekannt sei. Im Hinblick auf diese private Beziehung erachtet er sich für befangen.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt.
Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), wobei unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen ist (RIS-Justiz RS0046053 [T8]).
Fundstelle(n):
AAAAD-62936