OGH vom 23.05.2005, 3Ob56/05i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hedwig L*****, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagten Parteien 1. Franz R*****, 2. Klaudia R*****, 3. Friedrich R***** und 4. Brigitte R*****, alle vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen Wiederherstellung und Übergabe einer Dienstbarkeitswohnung sowie Feststellung (Streitwert 1.453,46 Euro), infolge Revision der klagenden Partei und Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom , GZ 23 R 154/04t-48, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom , GZ 13 C 775/01y-42, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
I. den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs der beklagten Parteien wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 526 Abs 2 ZPO).
II. zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsvorgänger der Beklagten verpflichtete sich gegenüber seinen Eltern, der Klägerin und den verstorbenen Vater, im Übergabsvertrag vom zur Leistung eines detailliert umschriebenen „Wohnungs- und Naturalauszugs", der neben dem lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrecht an bestimmten Räumen des übergebenen Hauses samt bestimmter Mitbenützungsrechte auch die Erbringung detailliert beschriebener Verpflegungs- und Pflegeleistungen umfasste.
Die Klägerin und ihr Ehegatte begehrten im Jahr 1991 die Ablösung der gesamten Naturalleistungen einschließlich des Wohnungsrechts in Geld, weil eine Bewohnung der zugewiesenen Räume nicht möglich sei, zumal sich diese in katastrophalen Zustand befänden. Die Geldleistung wurde sowohl für die Vergangenheit als auch fortlaufend monatlich für die Zukunft (ab ) begehrt, wobei die Kläger darauf hinwiesen, dass durch das Begehren auf Geldersatz nicht auf das Wohnrecht gemäß Übergabsvertrag vom verzichtet werde. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieses Rechts könne sich der Beklagte vom Geldersatz befreien. Das Landesgericht Wels als Berufungsgericht verpflichtete den Rechtsvorgänger der Beklagten mit Urteil vom (unter anderem) zur Leistung einer monatlichen Versorgungsrente von 1.666,66 S ab , welche nach Gewährung des Wohnrechts gemäß Übergabsvertrag vom entfalle.
Bereits im Jahr 1979 hatte die Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehegatten ein Grundstück zum Zweck der Errichtung eines Wohnhauses gekauft, dieses in weiterer Folge errichtet und im Jahr 1981 nach Auszug aus der Dienstbarkeitswohnung auch bezogen. Seit diesem Zeitpunkt wohnt sie in diesem in ihrem Hälfteeigentum stehenden Haus, wobei ihr ein Wohnrecht an den im Erdgeschoß des Hauses liegenden Räumen im Ausmaß von 120 m2 zukommt.
Seit dem Jahr 1981 haben die Klägerin und ihr verstorbener Mann die Dienstbarkeitswohnung im Anwesen der Beklagten nicht mehr zu Wohnzwecken verwendet. Der Rechtsvorgänger der Beklagten hatte nach Erwerb der Liegenschaft im Rahmen einer Zwangsversteigerung die Einrichtung der ehemaligen Gaststättenküche entfernt, seither ist die Wohnung nicht bewohnbar. Sie stand der Klägerin und ihrem verstorbenen Mann aber immer zur Verfügung, sie benutzten sie jedoch nur gelegentlich zu Wirtschaftszwecken. Eine Verwendung zu Wohnzwecken erfolgte nicht mehr. Seit etwa fünf Jahren kommt die Klägerin oder Familienmitglieder von ihr nur mehr etwa einmal im Jahr zur Auszugswohnung, um sich dort kurz aufzuhalten. Sie lagert dort lediglich altes Bettzeug der Schwiegermutter. Selbst wenn die Auszugswohnung bewohnbar wäre, würde die Klägerin dort nicht wohnen.
Mit der am beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin die Instandsetzung der sich in einem extrem schlechten Zustand befindlichen Dienstbarkeitswohnung mit der Begründung, die Beklagten hätten die Räumlichkeiten bewohnbar herzustellen, damit - wie mehrfach von der Klägerin verlangt - diese nunmehr wiederum die Dienstbarkeitswohnung in Anspruch nehmen könne. In Ansehung der Wohnung sei nicht von einem Unvergleichsfall auszugehen, weil die den Unvergleichsfall rechtfertigenden Animositäten zwar persönliche Dienstleistungen des Rechtsvorgängers der Beklagten und seiner Kinder der Klägerin gegenüber unzumutbar erscheinen ließen, jedoch bei Ausübung des Wohnungsrechts wegen vollständiger räumlicher Trennung keine Berührungspunkte zwischen den Streitteilen gegeben seien.
Die beklagten Parteien wendeten ein, das Wohnrecht sei im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Übergabsvertrags zu sehen und als Teil des Ausgedinges zu betrachten. Der Unvergleichsfall betreffe daher auch das Wohnungsrecht. Die Klägerin sei bereits im Jahr 1980 freiwillig ausgezogen. Es sei eine Umwandlung der Naturalleistungen in Geld erfolgt. Ein persönlicher Verkehr zwischen den Streitteilen sei wegen Feindschaft zwischen den Familien der Streitparteien und vieler negativer Vorkommnisse in den letzten Jahrzehnten ausgeschlossen. Das Begehren auf Herstellung der Dienstbarkeitswohnung sei auch schikanös. Die Beklagten begehrten darüber hinaus die Feststellung, das Wohnrecht sei erloschen und begründeten dies damit, für die Klägerin bestehe überhaupt kein Bedarf an der Dienstbarkeitswohnung, sie sei wohnmäßig völlig ausreichend versorgt und würde von ihrem Haus nicht wegziehen. Die Umstände hätten sich derart geändert, dass der Klägerin kein Vorteil mehr aus dem ihr grundbücherlich eingeräumten Wohnungsrecht erwachse, es sei von dessen völliger Zwecklosigkeit auszugehen. Das Wohnungsrecht sei daher erloschen.
Die Klägerin replizierte, sie habe ein rechtliches Interesse an der Möglichkeit, in die Dienstbarkeitswohnung einzuziehen, wenn ihr Sohn die Liegenschaft, auf der sie wohne, für seine Familie benötige. Das Wegziehen aus der Dienstbarkeitswohnung und deren Nichtgebrauch stelle keinen Verzicht dar.
Sollte das Erstgericht von einem Unvergleichsfall im Hinblick auf die Dienstbarkeitswohnung ausgehen, müssten die Beklagten einen Ablösebetrag für die Dienstbarkeit bezahlen, der den bislang bezahlten Ablösebetrag von 121 Euro übersteige. Für den Zeitraum März bis November 2003 werde daher hilfsweise ein Betrag von 900 Euro begehrt.
Das Erstgericht gab dem Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten statt und wies das Hauptbegehren (Wiederherstellung und Übergabe der Dienstbarkeitswohnung) sowie das Eventualbegehren (erhöhte Ablöse des Wohnungsrechts) ab. Das Wohnrecht sei als Ausgedingsleistung gemäß Übergabsvertrag vom zu behandeln und habe auch Versorgungscharakter. Da die Klägerin woanders wohne und nicht beabsichtige, von dort wieder wegzuziehen, sei der Zweck der Dienstbarkeitswohnung weggefallen. Die Klägerin sei seit 1981 auf die Versorgung in Form einer Dienstbarkeitswohnung nicht mehr angewiesen, es sei daher von einer völligen Zwecklosigkeit der Dienstbarkeit auszugehen. Sie sei daher erloschen, weshalb dem Zwischenfeststellungsantrag Berechtigung zukomme und das Haupt- und Eventualbegehren abzuweisen sei, weil hiefür das Bestehen der Dienstbarkeit Voraussetzung sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die Stattgebung des Zwischenfeststellungsantrags sowie die Abweisung des Begehrens auf Wiederherstellung der Dienstbarkeitswohnung, hob aber die Abweisung des Eventualbegehrens (erhöhte Ablöse für das Wohnungsrecht) auf, und verwies insoweit die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber auch 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision sowie der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien, weil keine Rsp des Obersten Gerichtshofs bestehe, ob bei einer Umwandlung eines auf Naturalversorgung gerichteten Anspruchs in eine Geldrente dieser Teil eines einheitlichen Ausgedinges erlösche und die Geldrente nur durch eine neue Reallast gesichert werden könnte und ob sich überhaupt oder unter welchen Voraussetzungen ein auf Naturalversorgung gerichteter Anspruch nach dessen Umwandlung in eine Geldrente wieder in den ursprünglichen Anspruch auf Naturalversorgung rückwandeln könne.
Erlöschen der Dienstbarkeit iSd § 524 ABGB sei nicht anzunehmen, weil das eingeräumte Wohnungsrecht als Teil einer einheitlichen Daseinsvorsorge zu sehen sei, das Ausgedinge, selbst wenn es ein eigenes verbüchertes Wohnungsrecht umfasse, keine Dienstbarkeit bilde, sondern eine Zusammenfassung verschiedenartiger Leistungspflichten zu einer Einheit, bei der das Element der Reallast überwiege, sodass das eingeräumte Wohnungsrecht als Teil des Ausgedinges nach den Regeln über die Reallast zu beurteilen sei und daher nur bei völliger Zwecklosigkeit, also in der Regel erst mit dem Tod des Ausgedingers oder durch Verzicht des Berechtigten ende. Auf einen Verzicht auf das Wohnrecht hätten sich die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht berufen, er könne im Hinblick auf den eindeutig gegenteiligen Hinweis bei Eintragung der Geldrente als Abgeltung für das Wohnrecht aus dem Verhalten der Klägerin auch nicht abgeleitet werden. Aus dem Nichtgebrauch könne kein schlüssiger Verzicht abgeleitet werden. Das die Klägerin die Dienstbarkeit nicht brauche, beseitige auch nicht die an sich gegebene Utilität. Wenn dem Ausgedingsberechtigten die Inanspruchnahme der Naturalleistungen wegen vom Übernehmer zu vertretender Umstände billigerweise nicht mehr zugemutet werden könne, etwa wegen schuldhaften Verzugs oder sonst schuldhaft vertragswidrigen Verhaltens des Verpflichteten, verwandle sich der Anspruch auf Naturalleistung in einen solchen auf Geldersatz, es komme zu einer Ablösung des Naturalausgedinges in Geld. Die Geldrente trete anstelle der ürsprünglichen Leistung, im Übrigen werde aber die Natur des Ausgedinges gewahrt. Es komme zu einer Umwandlung des Leistungsinhalts in Ansehung fälliger und des Unterhaltszwecks wegen auch in Ansehung erst künftig fällig werdender Ersatzleistungen. Auf Grund eines schuldhaften Verzugs der beklagten Parteien (ihres Rechtsvorgängers) mit der Instandsetzung der „Auszugswohnung" gebühre der Klägerin die von ihr schon im Jahr 1991 geltend gemachte Geldrente, wodurch es zu einer Umwandlung des Leistungsinhalts gekommen sei. Daran sei die Klägerin nun gebunden, eine Rückwandlung des Versorgungsanspruchs in Form der Geldrente in jene auf die ursprünglich vereinbarten Naturalleistungen komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe bereits im Jahr 1991 von ihrem Wahlrecht, auf Erfüllung zu bestehen oder das Erfüllungsinteresse begehren zu können, Gebrauch gemacht. Es liege nicht der Fall vor, dass dem Gläubiger auch nach Wahl der Erfüllung des Anspruchs noch immer die Möglichkeit offenbleibe, von der Erfüllung abzustehen und auf den Interessenersatz umzusteigen, sondern jener, dass bei aufrechtem Vertrag das Interesse der primär geschuldeten Leistung in Geld verlangt worden sei, in welchem Fall es jedoch nicht mehr zu einem Aufleben des „Primäranspruchs" komme. Die seinerzeit eingeräumte Lösungsbefugnis führe nicht dazu, dass die Beklagten weiterhin die Naturalleistung schuldeten, die Klägerin dürfe nur die ihr im Exekutionstitel zugesprochene Geldrente fordern. Es stehe nur dem Schuldner das Recht zu, anstelle der allein geschuldeten Geldleistung mit schuldbefreiender Wirkung aufgrund der privatrechtlichen Willenserklärung der Klägerin die Naturalleistung zu erbringen. Da das Wohnungsrecht nicht mehr so wie im Grundbuch einverleibt - nämlich als Anspruch auf Naturalversorgung gemäß dem Übergabsvertrag - aufrecht sei, sondern durch die Schuldumwandlung weggefallen sei, komme dem Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten Berechtigung zu. Da die Bewertung des Geldinteresses sich einerseits am Standard der vereinbarten Leistungen am Ort des Hofs, andererseits aber an den Kosten für die Beschaffung von Ersatzgütern am Ort des notwendig gewordenen abgesonderten Wohnens des Berechtigten auszurichten habe und wegen des Unterhaltscharakters wertgesichert sei, die seinerzeit festgesetzte Ablöse aber auf Verhältnisse abgestellt habe, die mittlerweile etwa 8 Jahre zurück liegen, sei noch zu prüfen, ob die der Klägerin im Jahr 1996 zugesprochene monatliche Geldrente von 121 Euro noch immer ein ausreichendes Äquivalent für eine in natura zu gewährende Wohnversorgung bilde.
Der Rekurs der Beklagten ist mangels Geltendmachung erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig; die Revision der Klägerin ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zum Rekurs der Beklagten:
Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hat, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (stRsp; RIS-Justiz RS0102059).
Die Rekurswerber sehen eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass das Berufungsgericht in Widerspruch zur Rsp des Obersten Gerichtshofs die Dienstbarkeit der Wohnung als Reallast behandelt habe. Die E 5 Ob 543/94 (= EFSlg 75.274) bezieht sich mit der von den Rekurswerbern zitierten Aussage, die klare rechtliche Unterscheidung zwischen Dienstbarkeit und Reallast verbiete es, ein als Dienstbarkeit der Wohnung eingetragenes Recht als Reallast des Ausgedinges zu behandeln, auf einen Fall, in dem lediglich ein Wohnrecht verbüchert wurde, nicht aber die urspünglich gemeinsam vereinbarten Ausgedingsleistungen, weshalb - sollten andere Verpflichtungsgründe nicht zum Tragen kommen - der infolge Liegenschaftserwerb bloß mit der Sache Haftende nur Ansprüche aus dem verbücherten Wohnungsrecht zu erfüllen habe. Im vorliegenden Fall trifft die Beklagten als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Übernehmer aufgrund der Verbücherung des Ausgedinges sowie der Wohnungsdienstbarkeit die Haftung für die sich aus dem Übergabsvertrag vom ergebenden gesamten Versorgungspflichten zugunsten der Klägerin, welche das Berufungsgericht zutreffend als Einheit behandelt hat (stRsp; RIS-Justiz RS0012193, RS0022408, RS0012170 und RS0012172). Auf Grund dieser gebotenen Gesamtbetrachtung aller mit dem Begriff Ausgedinge zusammengefassten Pflichten, die regelmäßig auch ein Wohnungsrecht beinhalten, steht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts in Gegensatz zu der von der Beklagten vertretenen Auffassung auch nicht mit der Rsp des Obersten Gerichtshofs in Widerspruch, wonach die Unmöglichkeit der Ausübung eines Wohnungsgebrauchsrechts allein dem Berechtigten keinen Anspruch auf angemessene Vergütung in Geld gibt (8 Ob 573, 574/86 = SZ 59/165).
Unabhängig von der Frage, ob das Bestreitungsvorbringen der Beklagten im Verfahren erster Instanz auch als Berufung auf einen Verzicht der Klägerin auf das Wohnungsrecht aufgefasst werden kann - die Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall bildet keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0044273) - ist die Beurteilung des Verhaltens eines Berechtigten in der Richtung, ob ein schlüssiger Anspruchsverzicht anzunehmen ist, regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig, weshalb - von der hier nicht vorliegenden vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen - die Verneinung eines Verzichts der Klägerin auf das ihr eingeräumte Wohnungsrecht keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet (RIS-Justiz RS0043253).
Die abschließend von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob ein Eventualbegehren nicht nur bedingt durch die Abweisung des Hauptbegehrens, sondern auch bedingt durch die Annahme einer bestimmten Rechtslage (hier der Bejahung des Unvergleichsfalls) gestellt werden könne, ist im vorliegenden Fall nicht zu beantworten, weil eine derartige Beschränkung (Anknüpfung an eine bestimmte rechtliche Beurteilung) dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden kann. Dem Vorbringen der Klägerin ist vielmehr zu entnehmen, dass sie für den Fall, dass ihr Begehren auf Wiederherstellung und Übergabe der Dienstbarkeitswohnung abgewiesen wird, zusätzlich zu der ihr bereits aufgrund des im Jahr 1991 begonnenen Verfahrens zugesprochenen monatlichen Rente von 121 EUR weitere 100 EUR (für einen Zeitraum von neun Monaten = 900 EUR) als erhöhte Abgeltung für das verweigerte Wohnungsrecht zuerkannt erhalten will.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).
Zur Revision der Klägerin:
Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, das nicht nur im Unvergleichsfall (Nichtvertragsfall), der dann verwirklicht ist, wenn dem Ausgedingsberechtigten der Genuss des Naturalausgedinges nach dem Verhalten des Eigentümers der Übergabsliegenschaft billigerweise nicht mehr zumutbar ist (RIS-Justiz RS0022521), sondern auch dann ein Geldanspruch, der an die Stelle der ursprünglich bestehenden Forderung auf Naturalleistungen tritt, zusteht, wenn er durch den zur Ausgedingsleistung verpflichteten sonst schuldhafterweise außerstande gesetzt wurde, die bedungenen Naturalleistungen zu beziehen, also etwa wenn der Verpflichtete mit den Naturalleistungen schuldhaft in Verzug gerät (RIS-Justiz RS0022412, RS0025654).
In einem solchen Fall verwandelt sich der Anspruch auf Naturalleistung in einen solchen auf Geld, wobei für die Bewertung der Geldrente der objektive Wert der jeweils geschuldeten Naturalleistung maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0022479). Es kommt zu einer Umwandlung des Leistungsinhalts in Ansehung fälliger - und des Unterhaltszwecks wegen -, auch in Ansehung erst künftig fälliger Ersatzleistungen (5 Ob 532/83). Der Oberste Gerichtshof schließt sich der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts an, wonach die Klägerin infolge schuldhaften Verzugs der Beklagten bzw. ihres Rechtsvorgängers mit der Instandsetzung der Dienstbarkeitswohnung eine Geldrente begehren durfte, also Schadenersatz für die ihr vorenthaltene Naturalleistung begehren konnte. Ob dies als Rücktritt von der Sachleistung (bei Aufrechterhaltung des Vertrags) oder als Nachfristsetzung mit Gewährung einer Nachholchance bei sonstigem Umsteigen auf Schadenersatz zu begreifen ist, ist ohne Belang; der Sache nach wird bei Umsteigen auf Schadenersatz stets das Austauschinteresse geltend gemacht, was dazu führt, dass das vom Gläubiger wahrgenommene Recht, sich die Naturalleistungen durch Geldleistungen (auch für die Zukunft) ablösen zu lassen, zu einer Umwandlung des Naturalleistungsanspruchs in einen Schadenersatzanspruch nach sich zieht, die zukünftigen Leistungen somit nicht wegfallen, aber eben in eine Geldrente umgewandelt werden (Reischauer in Rummel3, § 918 ABGB Rz 26; Binder in Schwimann2, § 918 ABGB Rz 31).
Die Klägerin hat in dem im Jahr 1991 eingeleiteten Verfahren von ihrem Wahlrecht, auf Erfüllung zu bestehen oder das Erfüllungsinteresse (Interesse der primär geschuldeten Naturalleistung in Geld) begehren zu können, Gebrauch gemacht. An eine einmal getroffene Wahl ist der Gläubiger aber - wie bei einer Wahlschuld - gebunden, wird nämlich bei aufrechtem Vertrag das Interesse der primär geschuldeten Leistung in Geld verlangt, kommt es nicht mehr zu einem Aufleben des primär geschuldeten Naturalleistungsanspruchs (Binder aaO § 918 ABGB Rz 79 mwN). Die im Verfahren zur Erlangung des Geldersatzes für die vorenthaltene Bewohnbarkeit der Auszugswohnung eingeräumte Alternativermächtigung für den Rechtsvorgänger der Beklagten, die Naturalleistung zu erbringen, stellte dem Schuldner lediglich frei, anstatt der geforderten Geldleistung doch noch die ursprünglich geschuldete Naturalleistung zu erbringen, das Wahlrecht hat die Klägerin aber bereits ausgeübt (1 Ob 14/95 mwN). Dass es sich um wiederkehrende Leistungen in einem Dauerschuldverhältnis handelte, ändert daran nichts (GlUNF 7.691; Reischauer aaO § 906 ABGB Rz 4). Wird dem Schuldner eine Lösungsbefugnis eingeräumt, schuldet er im Gegensatz zur Wahlschuld nur eine bestimmte Leistung, ihm steht das Recht zu, anstelle der geschuldeten eine andere Leistung mit schuldbefreiender Wirkung zu erbringen. Die Lösungsbefugnis unterscheidet sich von einer Leistung an Zahlung statt dadurch, dass das alte Schuldverhältnis nicht durch ein neues ersetzt wird. Es liegt vielmehr nur die Einräumung eines Gestaltungsrechts für den Schuldner vor. Umgekehrt bildet die in das Urteil aufgenommene Lösungsbefugnis keinen Exekutionstitel; nur die ursprünglich geschuldete Leistung kann exekutiv hereingebracht werden (1 Ob 626/92 = SZ 65/156 = EvBl 1993/118 ua; RIS-Justiz RS0017669; Fucik in Fasching/Konecny2, § 410 ZPO Rz 10; Reischauer aaO § 906 ABGB Rz 9).
Überdies hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen einer unangemessenen Wahlentscheidung, für die eine Korrekturmöglichkeit offenbleiben müsse, verneint, zumal die Klägerin weder die hier strittige Dienstbarkeitswohnung zu Wohnzwecken benötigt noch überhaupt in diese zurückkehren will.
Der Versuch der Klägerin, ihr im Jahr 1991 gestelltes Begehren auf Ablösung des Wohnrechts in Geld als bloß für einen bestimmten vergangenen Zeitraum wirkendes Schadenersatzbegehren zu verstehen, welches für die Zukunft ihren Anspruch auf Naturalleistung (zur - Verfügung - Stellung der Wohnung sowie deren Instandsetzung und -haltung) unberührt ließe, muss im Hinblick auf die von ihr für die Zukunft begehrte (und auch rechtskräftig zuerkannte) Geldrente scheitern. Es erübrigten sich daher auch (weitergehende) Feststellungen zur damals bestehenden Parteienabsicht. Darüberhinaus ist nicht nachvollziehbar, wie die Revisionswerberin aus der Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen die mit Urteil des Berufungsgerichts ausgesprochene Verpflichtung zur Leistung der ersatzweisen Geldrente (8 Ob 2243/96b) ableiten will, dass damit die (fortdauernde) Verpflichtung zur Erbringung der Naturalleistung (Instandsetzung und -haltung der Ausgedingswohnung und deren Übergabe an die Klägerin) ausgesprochen worden sei.
Der Revision muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.