OGH 17.01.2018, 6Ob5/18f
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Dr. Schramm sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* S*, vertreten durch MMag. Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. S* GmbH & Co KG, *, und 2. S* GmbH, *, beide vertreten durch Fischer, Walla & Matt Rechtsanwälte OG in Dornbirn, wegen 7.000 EUR sA über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 262/17w-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
Erhebt in den in § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623).
Der gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist nur dann anzuwenden, wenn der Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses gemeinsam mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde (RIS-Justiz RS0042922 [T8]). Im vorliegenden Fall ist jedoch lediglich ein Zahlungsbegehren erhoben worden. Zudem begehrt der Kläger zwar „Mietzins bzw Benützungsentgelt“, behauptet in der Klage aber gar nicht das Bestehen eines Mietvertrags.
Der Akt war daher zunächst dem Erstgericht zur Vorgangsweise nach § 507b Abs 2 ZPO zurückzustellen. Ob das Rechtsmittel der klagenden Partei einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5, T8]).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch MMag. Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. S***** GmbH & Co KG, *****, sowie 2. S***** GmbH, *****, beide vertreten durch Fischer Waller & Matt Rechtsanwälte OG in Dornbirn, wegen 7.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 262/17w-24, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom , GZ 4 C 721/16t-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 765,50 EUR (darin 126,08 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:
1. Dass der Gesellschaftsvertrag einer KG nach allgemeinen Grundsätzen gemäß §§ 861 ff ABGB auch mündlich oder konkludent abgeschlossen oder geändert werden kann, entspricht völlig herrschender Auffassung (1 Ob 585/94; 7 Ob 505/80; Zib in Zib/Dellinger, UGB § 105 Rz 46 f; U. Torggler in Straube/Ratka/Rauter, WK-UGB § 105 Rz 80, 83).
2. Der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten für die Annahme eines stillschweigenden Vertragsschlusses ausreicht, kommt regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0043253). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht nicht die faktische Einbringung als Einlage iSd § 109 UGB eingestuft, sondern aus der faktischen Gebrauchsüberlassung im Jahr 1976, spätestens jedoch 1989 in Verbindung der darauf in über Jahrzehnte gelebten Praxis als „Handlungen“ iSd § 863 ABGB auf den Willen der Parteien geschlossen, dass die Liegenschaften quoad usum in die erstbeklagte Partei eingebracht werden sollten. In dieser Auffassung ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
3. Dass der Gesellschaftsvertrag keine ausdrücklichen Auslegungsregeln enthält, steht weder dessen Auslegung noch der Anwendung des § 863 ABGB entgegen. Der Umstand, dass zwischen den Eigentümern der zur Verfügung gestellten Liegenschaft und den Gesellschaftern keine (vollständige) Personenidentität besteht, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung, zumal bei Einbringung einer Liegenschaft quoad usum in aller Regel keine vollständige Identität zwischen Liegenschaftseigentümern und Gesellschaftern vorliegen wird.
4.1. Nicht gefolgt werden kann der in der Revision vertretenen Auffassung, aus der Rechtsprechung zur Anwendung des Verbots der Einlagenrückgewähr der GmbH auf eine GmbH & Co KG ohne natürliche Person als Vollhafterin (2 Ob 225/07p; 6 Ob 171/15p; 6 Ob 161/17w) sei abzuleiten, dass aus Gläubigerschutzgründen auch die Einbringung von Einlagen in eine GmbH & Co KG zwingend schriftlich vereinbart werden müsse. Die Lehre vertritt
– soweit ersichtlich – einhellig die gegenteilige Auffassung. Nach N. Arnold (Die GmbH & Co KG² [2016] 2 [7]) kann der KG-Gesellschaftsvertrag für eine GmbH & Co KG weiterhin formfrei und konkludent abgeschlossen werden. Auch eine analoge Anwendung des Regimes der Kapitalaufbringung der GmbH wird vom Schrifttum überwiegend abgelehnt (U. Torggler, GmbH & Co KG in Gründung, in die GmbH & Co KG² [18, 26]; Ch. Nowotny, Die GmbH & Co KG auf dem Weg zur Kapitalgesellschaft? RdW 2009, 326; Artmann, Kapitalaufbringung und Kapitalerhöhung, in Artmann/Rüffler/U. Torggler, Die GmbH & Co KG ieS nach 2 Ob 225/07 – eine Kapitalgesellschaft? [2011] 83 ff [91]).
4.2. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, auf welche Weise Gläubigerschutzinteressen beeinträchtigt würden, wenn für eine Einbringung quoad usum keine schriftliche Regelung im Gesellschaftsvertrag bestünde. Abgesehen davon, dass der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co KG nicht zum Firmenbuch angemeldet werden muss und daher nicht öffentlich einsehbar ist (N. Arnold in GmbH & Co KG², 2 [7]), zählen Einlagen quoad usum gerade nicht zum Haftungsfonds der Gesellschaft, sodass die Gläubiger darauf ohnehin nicht greifen könnten (Sindelar in Zib/Dellinger, UGB § 109 Rz 30).
5. Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2018:E120692 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAD-62900