OGH vom 30.08.2016, 6Ob5/16b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Dr. Nowotny sowie Dr. Hargassner in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. Ing. F*****, 2. R***** Privatstiftung, *****, 3. E***** Privatstiftung, *****, 4. E***** Privatstiftung, *****, alle vertreten durch Specht Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin V***** AG, *****, vertreten durch DLA Piper Weiss Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 240/15t 63, womit infolge Rekurses der Antragsteller der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 75 Fr 10266/11t 55, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Parteien gaben mit gemeinsamem Schriftsatz vom „ewiges Ruhen“ des Verfahrens bekannt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs 1 AußStrG kann in einem Zwei- oder Mehrparteienverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Diese Vereinbarung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie von allen Parteien bei Gericht angezeigt wurde. Durch das Ruhen des Verfahrens entfällt für dessen Dauer grundsätzlich eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (§ 28 Abs 3 iVm § 26 Abs 1 Satz 1 AußStrG; vgl Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 28 Rz 21).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00005.16B.0830.000