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OGH 19.01.1994, 7Ob517/94

OGH 19.01.1994, 7Ob517/94

Rechtssatz


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Normen
RS0018883
Wurde in einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung, wie es vor allem bei Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens zum Ausdruck kommt, über den Unterhaltsanspruch abschließend auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse entschieden, so steht, soferne nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden, dem Erhöhungsbegehren die Rechtskraft entgegen, weil der ursprüngliche und der nunmehr geltend gemachte Anspruch sich nur quantitativ, nicht aber qualitativ unterscheiden und der gleiche anspruchsbegründende Sachverhalt mit den sich daraus ergebenden gleichen Rechtsfolgen vorliegt.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria E*, vertreten durch Dr.Guido Lindner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Josef E*, vertreten durch Dr.Gerhard Schmidt und Dr.Hans Werner Schmidt, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterhaltserhöhung (Streitwert S 18.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 260/93-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 35 C 107/92k-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß sie wie folgt zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zusätzlich zu dem mit Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom zu 35 C 22/90g in Verbindung mit dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , 2 R 301/90 bzw. 35 C 22/90, festgesetzten Unterhaltsbetrag von monatlich S 3.800,-- einen weiteren monatlichen Unterhaltsbetrag von S 500,--, sohin insgesamt monatlich S 4.300,-- ab zu bezahlen; und zwar die bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung fällig gewordenen Unterhaltsbeträge abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlungen, insbesondere der freiwillig von ihm für die Sozialversicherung der Klägerin bezahlten Beträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im vorhinein; dies alles bei sonstiger Exekution".

Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen bleiben unverändert aufrecht.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.264,-- (darin S 544,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Streitteile wurde 1984 nach § 55 Abs.3 EheG mit dem Ausspruch, daß den Beklagten das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe, geschieden. Der Beklagte wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgericht vom zu 2 R 301/90-20 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom bis einen monatlichen Unterhalt von S 4.300,-- und ab einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 3.800,-- zu bezahlen. Der Unterhaltsausmittlung für die Zeit ab lag ein Pensionseinkommen des Beklagten von monatlich S 10.468,-- bei einer Sorgepflicht allein für die Klägerin und einer freiwilligen Zahlung des Beklagten zur Weiterversicherung der Klägerin von (damals) monatlich S 380,-- sowie der Umstand zugrunde, daß der Beklagte im Gegenzug für die Übertragung seiner Liegenschaft ein unentgeltliches Wohn- und Ausgedingsrecht eingeräumt erhalten hatte, das mit monatlich S 2.400,-- als Sachwert zu veranschlagen ist. Die Nichtinanspruchnahme einer der Klägerin an sich zustehenden Ausgedingsleistung (vgl. AS 75 und 101 im Vorverfahren 35 C 22/90g) könne ihren Unterhaltsanspruch nicht schmälern, weil die ihr zuerkannte Alimentation von monatlich S 3.800,-- nicht einmal das Existenzminimum abdecke. Es könne der Klägerin auch nicht zugemutet werden, auf die Lieferung von Brennholz durch ihren Sohn zu bestehen, weil sie mit Öl heize. Die damals gegen diese Entscheidung vom Beklagten erhobene außerordentliche Revision, in der die Nichtberücksichtigung der der Klägerin zustehenden Ausgedingsleistungen releviert wurde, wurde zu 8 Ob 1583/90 mit Beschluß vom zurückgewiesen.

Mit ihrer nunmehrigen Klage begehrt die Klägerin eine Erhöhung ihres monatlichen Unterhaltsbeitrages um 500,-- S auf insgesamt S 4.300,--, weil die Pensionsbezüge des Beklagten gestiegen seien.

Der Beklagte bestritt und wendete ein, daß er infolge seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sei, der Klägerin mehr als S 3.800,-- monatlich an Unterhalt zu bezahlen.

Das Erstgericht gab dem Erhöhungsbegehren der Klägerin statt. Es stellte fest, daß der Beklagte nunmehr monatlich eine Pension von S 10.594,90 beziehe, daß ihn außer für die Klägerin keine weitere Sorgepflichten treffen, und daß die Klägerin gesundheitsbedingt nicht in der Lage sei, einer Beschäftigung nachzugehen. Die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin hätten sich verstärkt, ohne daß aber dadurch ein erhöhter Lebensaufwand entstanden sei. Das dem Beklagten aufgrund des Ausgedingsvertrages zustehende Wohnrecht sei mit einem monatlichen Bezugswert von S 2.400,-- (als Einkommen) in Anschlag zu bringen. Der Beklagte habe die für die Weiterversicherung der Klägerin (in der gesetzlichen Sozialversicherung) erforderlichen Vorschreibungen (der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse) nicht mehr zur Gänze bezahlt, sodaß die Klägerin zur Aufrechterhaltung ihres Versicherungsschutzes gezwungen gewesen sei, die Differenzbeträge selbst zu bezahlen. Bei seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß der Beklagte neben dem ihm auferlegten Erhöhungsbeitrag noch die Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung der Klägerin zu bezahlen habe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision für unzulässig. In der Berufungsverhandlung wurde außer Streit gestellt, daß der Beklagte nunmehr wieder die Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung der Klägerin bezahlt (AS 86 in ON 16). Nach der neueren Rechtsprechung umfasse der titelmäßig zu bestimmende Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB auch den Ersatz der Krankenversicherungsbeiträge des Unterhaltsberechtigten. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 53/57 sei durch die neuere Rechtsprechung überholt. In Fällen, in denen sich die zur Verfügung stehenden Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dem Existenzminimum nähern, könne von den von der Judikatur nur als Orientierungshilfe anerkannten Prozentsätzen für die Ausmittlung des Unterhaltsanspruches der geschiedenen Ehegattin von rund 1/3 des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen abgewichen und eine höhere Quote zuerkannt werden. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei daher mit 40 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 12.994,90 auszumitteln gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Beklagten ist zulässig; sie ist auch nur im spruchmäßigen Ergebnis nicht berechtigt.

Voraussetzung für eine Unterhaltserhöhung ist eine nicht bloß unbedeutende Änderung in den für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnissen seit dem Zeitpunkt der letzten Bemessung; erforderlich ist, daß ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht der vorangegangenen Entscheidung zugrundelag, weil die materielle Rechtskraft nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhaltes nicht standhält (vgl. Fasching LB2 Rz 1531, EFSlg. 43.112 und 46.668 sowie Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 302/6 mwN). Wurde in einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung, wie es vor allem bei Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens zum Ausdruck kommt, über den Unterhaltsanspruch abschließend auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse entschieden, so steht, soferne nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden, dem Erhöhungsbegehren die Rechtskraft entgegen, weil der ursprüngliche und der nunmehr geltend gemachte Anspruch sich nur quantitativ, nicht aber qualitativ unterscheiden und der gleiche anspruchsbegründende Sachverhalt mit den sich daraus ergebenden gleichen Rechtsfolgen vorliegt (vgl. Wit, JBl. 1981, 408).

In der Steigerung des durchschnittlichen monatlichen Nettopensionseinkommens des Beklagten von S 10.468,-- auf S 10.594,90 kann für sich eine wesentliche, rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse nicht gesehen werden. Eine Änderung der Verhältnisse liegt im vorliegenden Fall vielmehr allein deshalb vor, weil der Beklagte seiner bisher titelmäßig nicht erfaßten Verpflichtung, die Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung der Klägerin zu bezahlen, nicht mehr vollständig nachgekommen ist. Nach der nunmehr gesicherten neueren Rechtsprechung normiert § 69 Abs.2 EheG, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, keinen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch bestehenden gesonderten Unterhaltsanspruch auf Bezahlung der Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung des Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil diese vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB mitumfaßt sind (dies in Ablehnung von SZ 53/57, EFSlg. 41.339 und 57.279 siehe auch Purtscheller-Salzmann aaO Rz 159).

Die Klägerin hat zwar kein Vorbringen darüber erstattet, daß der Beklagte seiner bisher übernommenen Verpflichtung, die Sozialversicherungsbeiträge für sie zu bezahlen, zeitweise nicht nachgekommen ist, jedoch floß dies zufolge der Urkunde Beilage J in die in diesem Punkt unbekämpften Feststellungen ein und hat auch in der Außerstreitstellung während der Berufungsverhandlung ihren Niederschlag gefunden. In Berücksichtigung dieser Feststellungen (MGA ZPO14 § 266/15) steht daher der Klägerin ein Anspruch auf titelmäßige Erfassung dieses Unterhaltsbestandteiles zu. Daß bei einer Alimentation von monatlich nur S 3.800,-- und einem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten von nahezu monatlich S 13.000,-- eine Einbeziehung dieser Post in Form einer Erhöhung des Titels gerechtfertigt ist, steht wohl außer Frage. Auch der Beklagte stellt deshalb inhaltlich einen Unterhaltsanspruch der Klägerin von S 4.160,-- nicht in Abrede; er bestreitet im Revisionsverfahren die Rechtfertigung des Unterhaltserhöhungsbegehrens nur wegen der von der Klägerin nicht in Anspruch genommenen Ausgedingsleistung. Es war daher in Anpassung an die nunmehrigen Verhältnisse eine neue Unterhaltsausmittlung vorzunehmen.

Daß die Klägerin eine Unterhaltserhöhung unter der Voraussetzung forderte, daß der Beklagte darüber hinaus weiterhin seiner freiwillig übernommenen Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nachkommt, geht nur aus ihrem Forderungsschreiben vor der Klagserhebung, nicht mehr aber aus der Klage selbst hervor; letzterer kommt aber allein die Bedeutung für die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen zu. Der von der Klägerin begehrte monatliche Unterhaltsbetrag von S 4.300,-- aber stellt ohnedies nur ca. 1/3 vom Einkommen des Beklagten dar. Die Einwendungen des Beklagten, mit einem höheren Unterhaltssatz belastet worden zu sein, gehen daher ins Leere. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen wird sich aber die Klägerin bei Einbringlichmachung des Rückstandes die tatsächlich vom Beklagten über den alten Titel hinaus geleisteten Zahlungen in Abzug bringen lassen müssen.

Nicht jede Möglichkeit, ein Einkommen zu beziehen, ist dem Unterhaltsberechtigten zumutbar (vgl. EFSlg. 64.915), wie der Beklagte selbst zugesteht (vgl. AS 105).

Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingewendet, daß die Klägerin aus den ihr zustehenden Ausgedingsleistungen ein anrechenbares Einkommen beziehen könne; er hat es erst in seiner Berufung als einen Verfahrensmangel gerügt, daß er vom Erstgericht zu einer derartigen Einwendung nicht angeleitet worden sei. Das Berufungsgericht hat die unterbliebene Erörterung dieser Ausgedingsleistungen als rechtlich irrelevant bezeichnet und ausgeführt, daß es lebensfremd wäre, die Klägerin zum Bezug von Brennholz zu zwingen, wenn sie mit Öl heize. Im Vorverfahren (35 C 22/90 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) hat die 2.Instanz hiezu ausgeführt, die Nichtinanspruchnahme dieser der Klägerin an sich zustehenden Ausgedingsleistungen könne ihren Anspruch nach § 94 ABGB gegenüber dem Beklagten nicht schmälern, zumal der zugesprochene Unterhaltsbetrag ohnedies nur das Existenzminimum darstelle und daher schon zur Deckung der Bedürfnisse der Klägerin neben den Ausgedingsleistungen erforderlich sei. Das Revisionsgericht, das in diesen Ausführungen im Vorverfahren eine iS des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht gesehen hat, schließt sich im vorliegenden Rechtsstreit dieser Ansicht an, wird doch die nominelle Erhöhung des vom Beklagten zu leistenden Unterhalts zum Großteil dadurch aufgezehrt, daß die von ihm bisher titellos geleisteten Krankenversicherungsbeiträge nunmehr in dem der Klägerin zugesprochenen Unterhalt ausdrücklich enthalten sind, die effektive Steigerung daher - entsprechend der geringen Bedeutung der seit der letzten Unterhaltsentscheidung geänderten Verhältnisse - minimal ist.

Der Revision war daher spruchmäßig ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria E*, vertreten durch Dr.Guido Lindner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Josef E*, vertreten durch Dr.Gerhard Schmidt und Dr.Hans Werner Schmidt, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterhaltserhöhung (Streitwert S 18.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 260/93-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 35 C 107/92k-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß sie wie folgt zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zusätzlich zu dem mit Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom zu 35 C 22/90g in Verbindung mit dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , 2 R 301/90 bzw. 35 C 22/90, festgesetzten Unterhaltsbetrag von monatlich S 3.800,-- einen weiteren monatlichen Unterhaltsbetrag von S 500,--, sohin insgesamt monatlich S 4.300,-- ab zu bezahlen; und zwar die bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung fällig gewordenen Unterhaltsbeträge abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlungen, insbesondere der freiwillig von ihm für die Sozialversicherung der Klägerin bezahlten Beträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im vorhinein; dies alles bei sonstiger Exekution".

Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen bleiben unverändert aufrecht.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.264,-- (darin S 544,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Streitteile wurde 1984 nach § 55 Abs.3 EheG mit dem Ausspruch, daß den Beklagten das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe, geschieden. Der Beklagte wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgericht vom zu 2 R 301/90-20 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom bis einen monatlichen Unterhalt von S 4.300,-- und ab einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 3.800,-- zu bezahlen. Der Unterhaltsausmittlung für die Zeit ab lag ein Pensionseinkommen des Beklagten von monatlich S 10.468,-- bei einer Sorgepflicht allein für die Klägerin und einer freiwilligen Zahlung des Beklagten zur Weiterversicherung der Klägerin von (damals) monatlich S 380,-- sowie der Umstand zugrunde, daß der Beklagte im Gegenzug für die Übertragung seiner Liegenschaft ein unentgeltliches Wohn- und Ausgedingsrecht eingeräumt erhalten hatte, das mit monatlich S 2.400,-- als Sachwert zu veranschlagen ist. Die Nichtinanspruchnahme einer der Klägerin an sich zustehenden Ausgedingsleistung (vgl. AS 75 und 101 im Vorverfahren 35 C 22/90g) könne ihren Unterhaltsanspruch nicht schmälern, weil die ihr zuerkannte Alimentation von monatlich S 3.800,-- nicht einmal das Existenzminimum abdecke. Es könne der Klägerin auch nicht zugemutet werden, auf die Lieferung von Brennholz durch ihren Sohn zu bestehen, weil sie mit Öl heize. Die damals gegen diese Entscheidung vom Beklagten erhobene außerordentliche Revision, in der die Nichtberücksichtigung der der Klägerin zustehenden Ausgedingsleistungen releviert wurde, wurde zu 8 Ob 1583/90 mit Beschluß vom zurückgewiesen.

Mit ihrer nunmehrigen Klage begehrt die Klägerin eine Erhöhung ihres monatlichen Unterhaltsbeitrages um 500,-- S auf insgesamt S 4.300,--, weil die Pensionsbezüge des Beklagten gestiegen seien.

Der Beklagte bestritt und wendete ein, daß er infolge seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sei, der Klägerin mehr als S 3.800,-- monatlich an Unterhalt zu bezahlen.

Das Erstgericht gab dem Erhöhungsbegehren der Klägerin statt. Es stellte fest, daß der Beklagte nunmehr monatlich eine Pension von S 10.594,90 beziehe, daß ihn außer für die Klägerin keine weitere Sorgepflichten treffen, und daß die Klägerin gesundheitsbedingt nicht in der Lage sei, einer Beschäftigung nachzugehen. Die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin hätten sich verstärkt, ohne daß aber dadurch ein erhöhter Lebensaufwand entstanden sei. Das dem Beklagten aufgrund des Ausgedingsvertrages zustehende Wohnrecht sei mit einem monatlichen Bezugswert von S 2.400,-- (als Einkommen) in Anschlag zu bringen. Der Beklagte habe die für die Weiterversicherung der Klägerin (in der gesetzlichen Sozialversicherung) erforderlichen Vorschreibungen (der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse) nicht mehr zur Gänze bezahlt, sodaß die Klägerin zur Aufrechterhaltung ihres Versicherungsschutzes gezwungen gewesen sei, die Differenzbeträge selbst zu bezahlen. Bei seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß der Beklagte neben dem ihm auferlegten Erhöhungsbeitrag noch die Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung der Klägerin zu bezahlen habe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision für unzulässig. In der Berufungsverhandlung wurde außer Streit gestellt, daß der Beklagte nunmehr wieder die Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung der Klägerin bezahlt (AS 86 in ON 16). Nach der neueren Rechtsprechung umfasse der titelmäßig zu bestimmende Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB auch den Ersatz der Krankenversicherungsbeiträge des Unterhaltsberechtigten. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 53/57 sei durch die neuere Rechtsprechung überholt. In Fällen, in denen sich die zur Verfügung stehenden Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dem Existenzminimum nähern, könne von den von der Judikatur nur als Orientierungshilfe anerkannten Prozentsätzen für die Ausmittlung des Unterhaltsanspruches der geschiedenen Ehegattin von rund 1/3 des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen abgewichen und eine höhere Quote zuerkannt werden. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei daher mit 40 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 12.994,90 auszumitteln gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Beklagten ist zulässig; sie ist auch nur im spruchmäßigen Ergebnis nicht berechtigt.

Voraussetzung für eine Unterhaltserhöhung ist eine nicht bloß unbedeutende Änderung in den für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnissen seit dem Zeitpunkt der letzten Bemessung; erforderlich ist, daß ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht der vorangegangenen Entscheidung zugrundelag, weil die materielle Rechtskraft nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhaltes nicht standhält (vgl. Fasching LB2 Rz 1531, EFSlg. 43.112 und 46.668 sowie Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 302/6 mwN). Wurde in einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung, wie es vor allem bei Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens zum Ausdruck kommt, über den Unterhaltsanspruch abschließend auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse entschieden, so steht, soferne nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden, dem Erhöhungsbegehren die Rechtskraft entgegen, weil der ursprüngliche und der nunmehr geltend gemachte Anspruch sich nur quantitativ, nicht aber qualitativ unterscheiden und der gleiche anspruchsbegründende Sachverhalt mit den sich daraus ergebenden gleichen Rechtsfolgen vorliegt (vgl. Wit, JBl. 1981, 408).

In der Steigerung des durchschnittlichen monatlichen Nettopensionseinkommens des Beklagten von S 10.468,-- auf S 10.594,90 kann für sich eine wesentliche, rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse nicht gesehen werden. Eine Änderung der Verhältnisse liegt im vorliegenden Fall vielmehr allein deshalb vor, weil der Beklagte seiner bisher titelmäßig nicht erfaßten Verpflichtung, die Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung der Klägerin zu bezahlen, nicht mehr vollständig nachgekommen ist. Nach der nunmehr gesicherten neueren Rechtsprechung normiert § 69 Abs.2 EheG, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, keinen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch bestehenden gesonderten Unterhaltsanspruch auf Bezahlung der Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung des Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil diese vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB mitumfaßt sind (dies in Ablehnung von SZ 53/57, EFSlg. 41.339 und 57.279 siehe auch Purtscheller-Salzmann aaO Rz 159).

Die Klägerin hat zwar kein Vorbringen darüber erstattet, daß der Beklagte seiner bisher übernommenen Verpflichtung, die Sozialversicherungsbeiträge für sie zu bezahlen, zeitweise nicht nachgekommen ist, jedoch floß dies zufolge der Urkunde Beilage J in die in diesem Punkt unbekämpften Feststellungen ein und hat auch in der Außerstreitstellung während der Berufungsverhandlung ihren Niederschlag gefunden. In Berücksichtigung dieser Feststellungen (MGA ZPO14 § 266/15) steht daher der Klägerin ein Anspruch auf titelmäßige Erfassung dieses Unterhaltsbestandteiles zu. Daß bei einer Alimentation von monatlich nur S 3.800,-- und einem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten von nahezu monatlich S 13.000,-- eine Einbeziehung dieser Post in Form einer Erhöhung des Titels gerechtfertigt ist, steht wohl außer Frage. Auch der Beklagte stellt deshalb inhaltlich einen Unterhaltsanspruch der Klägerin von S 4.160,-- nicht in Abrede; er bestreitet im Revisionsverfahren die Rechtfertigung des Unterhaltserhöhungsbegehrens nur wegen der von der Klägerin nicht in Anspruch genommenen Ausgedingsleistung. Es war daher in Anpassung an die nunmehrigen Verhältnisse eine neue Unterhaltsausmittlung vorzunehmen.

Daß die Klägerin eine Unterhaltserhöhung unter der Voraussetzung forderte, daß der Beklagte darüber hinaus weiterhin seiner freiwillig übernommenen Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nachkommt, geht nur aus ihrem Forderungsschreiben vor der Klagserhebung, nicht mehr aber aus der Klage selbst hervor; letzterer kommt aber allein die Bedeutung für die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen zu. Der von der Klägerin begehrte monatliche Unterhaltsbetrag von S 4.300,-- aber stellt ohnedies nur ca. 1/3 vom Einkommen des Beklagten dar. Die Einwendungen des Beklagten, mit einem höheren Unterhaltssatz belastet worden zu sein, gehen daher ins Leere. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen wird sich aber die Klägerin bei Einbringlichmachung des Rückstandes die tatsächlich vom Beklagten über den alten Titel hinaus geleisteten Zahlungen in Abzug bringen lassen müssen.

Nicht jede Möglichkeit, ein Einkommen zu beziehen, ist dem Unterhaltsberechtigten zumutbar (vgl. EFSlg. 64.915), wie der Beklagte selbst zugesteht (vgl. AS 105).

Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingewendet, daß die Klägerin aus den ihr zustehenden Ausgedingsleistungen ein anrechenbares Einkommen beziehen könne; er hat es erst in seiner Berufung als einen Verfahrensmangel gerügt, daß er vom Erstgericht zu einer derartigen Einwendung nicht angeleitet worden sei. Das Berufungsgericht hat die unterbliebene Erörterung dieser Ausgedingsleistungen als rechtlich irrelevant bezeichnet und ausgeführt, daß es lebensfremd wäre, die Klägerin zum Bezug von Brennholz zu zwingen, wenn sie mit Öl heize. Im Vorverfahren (35 C 22/90 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) hat die 2.Instanz hiezu ausgeführt, die Nichtinanspruchnahme dieser der Klägerin an sich zustehenden Ausgedingsleistungen könne ihren Anspruch nach § 94 ABGB gegenüber dem Beklagten nicht schmälern, zumal der zugesprochene Unterhaltsbetrag ohnedies nur das Existenzminimum darstelle und daher schon zur Deckung der Bedürfnisse der Klägerin neben den Ausgedingsleistungen erforderlich sei. Das Revisionsgericht, das in diesen Ausführungen im Vorverfahren eine iS des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht gesehen hat, schließt sich im vorliegenden Rechtsstreit dieser Ansicht an, wird doch die nominelle Erhöhung des vom Beklagten zu leistenden Unterhalts zum Großteil dadurch aufgezehrt, daß die von ihm bisher titellos geleisteten Krankenversicherungsbeiträge nunmehr in dem der Klägerin zugesprochenen Unterhalt ausdrücklich enthalten sind, die effektive Steigerung daher - entsprechend der geringen Bedeutung der seit der letzten Unterhaltsentscheidung geänderten Verhältnisse - minimal ist.

Der Revision war daher spruchmäßig ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB00517.94.0119.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAD-62861