OGH vom 04.08.2014, 7Nc22/14s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Hoch und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A***** G*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Paar, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei K***** P*****, wegen 1.475,84 EUR sA und Räumung, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Delegierung der Rechtssache vom Bezirksgericht Graz West an das Bezirksgericht Wiener Neustadt wird abgelehnt.
Text
Begründung:
Mit der beim Bezirksgericht Wiener Neustadt eingelangten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von 1.475,82 EUR sA und die geräumte Übergabe des in Wiener Neustadt gelegenen Bestandobjekts. Auf Antrag der Klägerin erklärte sich das Bezirksgericht Wiener Neustadt für nicht zuständig und überwies die Rechtssache - von der Beklagten unbekämpft - an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Graz West.
Da die Beklagte zur Tagsatzung am nicht erschien, erließ das Erstgericht ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil, wogegen die Beklagte rechtzeitig Widerspruch erhob.
Zur Tagsatzung vom erschien die Beklagte unentschuldigt nicht, woraufhin erneut ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil erlassen wurde, gegen das gemäß § 442a ZPO Widerspruch nicht mehr erhoben werden kann. Das Versäumungsurteil wurde der Beklagten am durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Eingabe vom , zur Post gegeben am , erhob die Beklagte „Einspruch gegen das Versäumungsurteil vom “, den das Erstgericht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Tagsatzung wertete.
Mit Beschluss vom wies es den Antrag auf Wiedereinsetzung als verspätet zurück. Für den Fall, dass die Eingabe der Beklagten auch als Berufung gegen das Versäumungsurteil vom zu verstehen sei, wurde der Beklagten die Verbesserung durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts aufgetragen.
Rechtliche Beurteilung
Bei der geschilderten Rechts und Sachlage steht nicht fest, ob es überhaupt - noch - zu einem kontradiktorischen Verfahren kommt. Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach § 31 JN setzt aber voraus, dass die Delegierung für ein kontradiktorisches Verfahren zweckmäßig sein könnte (RIS Justiz RS0109839).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0070NC00022.14S.0804.000