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OGH vom 13.11.2013, 7Nc22/13i

OGH vom 13.11.2013, 7Nc22/13i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Mag. A***** R*****, über dessen Ablehnungsantrag vom , betreffend die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom , 4 Ob 118/13a, in der Sachwalterschaftssache die Ablehnungsanträge des Betroffenen gegen alle Richter des Oberlandesgerichts Wien zurückgewiesen und seinem Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien in Ablehnungssachen nicht Folge gegeben.

Mit dem am eingelangten Schriftsatz lehnt nun der Betroffene die Mitglieder des 4. Senats wegen der von ihnen getroffenen Entscheidung ab.

Rechtliche Beurteilung

Stützt ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, so ist ein solcher Ablehnungsantrag unzulässig und gemäß § 24 JN sofort zurückzuweisen. Eine vorherige Äußerung der abgelehnten Richter ist nicht einzuholen, weil sie sich nur mit Erläuterungen zur gefällten Entscheidung befassen könnte. Solche Erläuterungen verbietet aber die Endgültigkeit der Urteile und Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0111658).

Fundstelle(n):
IAAAD-62793