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OGH vom 18.02.2015, 7Nc2/15a

OGH vom 18.02.2015, 7Nc2/15a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers A***** M***** L*****, gegen die Antragsgegnerin M***** M*****, vertreten durch Dr. Norman Dick, Dr. Michael Dyck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterhalt, AZ 4 Fam 32/14i, des Bezirksgerichts Salzburg, über die Anzeige eines Zuständigkeitsstreits zwischen diesem Bezirksgericht und dem Bezirksgericht Korneuburg nach § 47 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Fortführung der Familienrechtssache ist das Bezirksgericht Korneuburg zuständig.

Der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom , GZ 21 Fam 62/14p 17, mit dem es erkennbar seine Unzuständigkeit aussprach und die Übernahme des Familienrechtsakts des Bezirksgerichts Salzburg, AZ 4 Fam 19/14b (nunmehr AZ 4 Fam 32/14i), gemäß § 44 JN ablehnte, wird aufgehoben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom beim Bezirksgericht Salzburg einen gegen seine volljährige Tochter gerichteten Antrag auf Unterhaltsherabsetzung. Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, dass die Antragsgegnerin ihren ständigen Aufenthalt bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung in L***** hatte. Das Bezirksgericht Salzburg sprach mit Beschluss vom seine Unzuständigkeit zur weiteren Verfahrensführung aus und überwies das Verfahren nach § 44 JN an das Bezirksgericht Korneuburg. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 7. bzw zugestellt.

Das Bezirksgericht Korneuburg leitete mit Verfügung vom den Akt lediglich an das Bezirksgericht Salzburg mit dem Hinweis zurück, dass dieser aufgrund der bereits durchgeführten Erhebungen bzw Einvernahmen nicht übernommen werde. Am übermittelt das Bezirksgericht Salzburg den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung des Kompetenzkonflikts gemäß § 47 JN.

Mit Beschluss vom (7 Nc 25/14g) wurde der Akt dem Bezirksgericht Salzburg zurückgestellt. Eine Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setze voraus, dass rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der beiden konkurrierenden Gerichte vorliegen.

Nunmehr sprach das Bezirksgericht Korneuburg rechtskräftig mit Beschluss vom aus, dass es die „Übernahme“ des Familienrechtsakts des Bezirksgerichts Salzburg, AZ 4 Fam 19/14b, gemäß § 44 JN „ablehne“. Es erachte es für sinnvoller, dass der Akt vom Bezirksgericht Salzburg weitergeführt werde.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass die beiden konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre (Un )Zuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen und diese verneint haben (RIS Justiz RS0046299 [T1], RS0118692 [insbesondere T 2 und T 3]). Diese Voraussetzung liegt hier nunmehr vor, da das Bezirksgericht Korneuburg mit seinem mittlerweile ebenfalls rechtskräftigen Beschluss vom zu erkennen gab, dass es seine Zuständigkeit mit dem Argument verneint, dass der Akt vom Bezirksgericht Salzburg weitergeführt werden solle.

2. Den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, über den nach § 101 AußStrG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist; örtlich zuständig ist nach § 114 Abs 2 JN das Gericht, in dessen Sprengel der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

3. Im hier zu beurteilenden Zuständigkeitsstreit haben zwei Gerichte rechtskräftig ihre örtliche Zuständigkeit verneint. Die (jüngere) Entscheidung des Bezirksgerichts Korneuburg missachtete aber, dass der Überweisungsbeschluss unabhängig von seiner Zustellung an die Parteien (vgl RIS Justiz RS0046363) für das Adressatgericht solange maßgebend bleibt, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird (RIS Justiz RS0081664), sodass das Adressatgericht seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig (RIS Justiz RS0046315; RS0002439).

4. Der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom , GZ 21 Fam 62/14p 17, verletzte demgemäß die Bindungswirkung des vorausgehenden Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Salzburg und war daher ohne auf die Frage nach seiner Richtigkeit einzugehen (RIS Justiz RS0002439 [T2, T 9]) aufzuheben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0070NC00002.15A.0218.000