OGH vom 29.01.2014, 7Nc2/14z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der beim Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 210/13p anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1. E***** F***** und 2. DDr. G***** F*****, beide *****, vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts GmbH in Mödling, gegen die beklagte Partei Mag. I***** M*****, vertreten durch Mag. Laurenz Strebl und Dr. Hannes Wallisch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung, über die Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E***** L*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E***** L***** ist in der Rechtssache 5 Ob 210/13p befangen.
Text
Begründung:
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E***** L***** ist Mitglied des fünften Senats des Obersten Gerichtshofs, dem die Entscheidung über die Rechtssache 5 Ob 210/13p obliegt. Sie verwies darauf, dass sie mit dem Zweitkläger zwar keinen privaten Kontakt habe, aber mit ihm gemeinsam seit vielen Jahren für die Rechtsanwaltsakademie ein zweimal jährlich stattfindendes, dreitägiges Ausbildungsseminar für Rechtsanwaltsanwärter über zivilprozessuale Fragen abhalte und eine praktische Ausbildungseinheit leite. Der Zweitkläger nehme an der Auswahl der Referenten teil. Um in der Öffentlichkeit keinen Anschein der Befangenheit zu begründen, ersuche sie, ihre Befangenheit auszusprechen.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt.
Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zur unparteiischen Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Für das Vorliegen einer Befangenheit genügt auch deren Anschein, wenn konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet sind, aus objektiver Sicht die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen (RIS Justiz RS0096914, RS0096880). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt, wobei unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen ist (RIS Justiz RS0046053).
Der angezeigte Sachverhalt könnte den Anschein einer Befangenheit begründen.
Fundstelle(n):
BAAAD-62700