OGH vom 13.02.2007, 4Ob62/06f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rechtsanwaltsverein Wirtschaftliche Organisation der Rechtsanwälte Österreichs, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Limited, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 4 Ob 62/06f-17, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 4 Ob 62/06f-17, wird dahin berichtigt, dass die klagende Partei schuldig ist, der beklagten Partei die mit 5.501,36 EUR (anstatt bloß 4.440,36 EUR) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 740,06 EUR USt und 1.061 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der bei Berechnung der vom Kläger der Beklagten zu ersetzenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens unterlaufene Fehler (Pauschalgebühr im Revisionsverfahren) ist gemäß § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.
Fundstelle(n):
KAAAD-62694