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OGH vom 23.02.2016, 5Ob29/16z

OGH vom 23.02.2016, 5Ob29/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** E*****, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** REPUBLIK, vertreten durch den Finanzminister der H***** Republik, *****, vertreten durch Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 51.150 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 2 R 195/15s 28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts bei identischer Fallkonstellation bereits befasst. In den Entscheidungen 8 Ob 67/15h und 4 Ob 163/15x (vgl auch 6 Ob 122/15g, 8 Ob 125/15p) wurde dazu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen C 375/13 ( Kolassa ) und C 226/13 ( Fahnenbrock ) zusammengefasst ausgesprochen, dass der Verbrauchergerichtsstand nach Art 15 EuGVVO alt (Art 17 EuGVVO neu) für die erhobene Klage nicht zur Verfügung steht. Das Gleiche gilt für den Gerichtsstand der Deliktshaftung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO (Art 7 Nr 3 EuGVVO neu).

2. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art 7 Nr 1 lit a) und c) EuGVVO neu (Gerichtsstand des Erfüllungsorts) hat das Rekursgericht vertretbar verneint, weil der Kläger vor dem Erstgericht ausdrücklich vorgebracht hat, dass zwischen den Streitteilen keine vertragliche Beziehung bestehe (S 36 in ON 21) und er auch keinen Sachverhalt vorgetragen hat, aus dem sich eine solche nachvollziehbar ergeben hätte. Eine Verletzung des Überraschungsverbots liegt insofern nicht vor, weil die Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und zwar auch jene nach Art 7 Nr 1 EuGVVO neu bereits vor dem Erstgericht infolge ausführlichen Parteienvorbringens Erörterungsgegenstand war (vgl S 2 ff in ON 22 iVm S 4 in ON 20; vgl RIS Justiz RS0037300 [T2, T 16, T 41]).

3. Eine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 2 ZPO stellt sich somit nicht. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00029.16Z.0223.000

Fundstelle(n):
JAAAD-62664