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OGH vom 21.11.2011, 7Nc19/11w

OGH vom 21.11.2011, 7Nc19/11w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter über den Antrag der Antragsteller K*****, G***** und A***** B*****, ihnen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 153/11t vom „volle“ Verfahrenshilfe zu gewähren, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , 7 Ob 153/11t, wird abgewiesen.

Der mit diesem Antrag verbundene Antrag auf Aufschiebung der Exekution wird gemäß § 44 JN an das dafür zuständige Bezirksgericht Saalfelden überwiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 532 Abs 1 ZPO ist für eine Nichtigkeitsklage jenes Gericht ausschließlich zuständig, von dem die durch die Klage angefochtene Entscheidung gefällt wurde. Da der Oberste Gerichtshof für die von den Antragstellern beabsichtigte Nichtigkeitsklage zuständig wäre, hat er auch über den im Sinne des § 65 ZPO zutreffend bei ihm eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (RIS Justiz RS0116448). Dies ist hier der Fall:

Die Antragsteller machen geltend, ihre Rekurse und ihr Antrag auf Wiederaufnahme seien seitens der Rekursgerichte inhaltlich offenkundig in wesentlichen und entscheidungsrelevanten Teilen ignoriert und mit formelhaften Scheinbegründungen abgewiesen worden. Die Antragsteller seien auch „in keiner Weise ordnungsgemäß vertreten“ gewesen. Die ihnen beigestellten Anwälte hätten „massivst und schwer gegen zumindest § 9 RAO verstoßen“.

Damit werden keine gesetzlichen Anfechtungsgründe nach § 529 Abs 1 ZPO geltend gemacht. Von den Antragstellern wird nicht behauptet, dass die erkennenden Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen seien. Der Vorwurf, nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen zu sein, ist haltlos. Es ist aktenkundig, dass den Antragstellern im Vorprozess Mag. E***** F*****, Rechtsanwalt in S*****, als Verfahrenshelfer beigegeben war.

Zur Entscheidung über den mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbundenen Antrag auf Aufschiebung der Exekution ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 45 Abs 2 EO nicht zuständig. Gemäß § 44 JN ist der Antrag daher an das zuständige Gericht zu überweisen.