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OGH vom 12.04.2016, 2Ob60/16m

OGH vom 12.04.2016, 2Ob60/16m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.

Veith und Dr.

Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen H***** R***** S*****, über den Revisionsrekurs des H***** W*****, vertreten durch Mag. Sigrid Räth, Rechtsanwältin in Tulln, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems als Rekursgericht vom , GZ 2 R 111/15h 37, womit infolge Rekurses des H***** W***** der Beschluss des Bezirksgerichts Horn vom , GZ 14 A 312/14m 29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

H***** W***** ist schuldig, R***** T*****, I***** W*****, R***** S***** und M***** K***** die mit 2.807,71 EUR (darin enthalten 467,95 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zugelassen, weil es einer Klarstellung durch den Obersten Gerichtshofs bedürfe, wie restriktiv § 568 ABGB im Zusammenhang mit der formellen Gültigkeit eines Testaments anzuwenden sei; dies auch in Hinblick auf die aktuelle Erbrechtsreform, die allerdings erst ab in Kraft trete, mit der § 568 ABGB aus Gleichheitsgründen ersatzlos beseitigt worden sei.

Das Rekursgericht hat damit keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen:

Rechtliche Beurteilung

Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die nach § 568 letzter Satz ABGB (früher § 569 Satz 4 ABGB) ins Protokoll aufzunehmende Erklärung über die Prüfung der Testierfähigkeit und deren Ergebnis eine Formvorschrift, somit ein Gültigkeitserfordernis ist, deren Verletzung die Erklärung des letzten Willens ungültig macht (RIS Justiz RS0021949).

Die Entscheidung 6 Ob 1659/95 ließ es für die Einhaltung der in (damals) § 569 ABGB geforderten Form von der zitierten Rechtsprechung insoweit abweichend zwar genügen, dass das Protokoll über die ausdrückliche Befragung und Belehrung der Testierwilligen und unmittelbar anschließend das Protokoll über den letzten Willen gesondert erstellt wurden. Diese Entscheidung ist aber vereinzelt geblieben; bereits in der kurz danach ergangenen Entscheidung 6 Ob 2125/96k SZ 69/122 kehrte der 6. Senat zur zitierten ständigen Rechtsprechung zurück. Der bloße „Fragebogen“ mit dem Erblasser im Rahmen eines „Aktenvermerks“ des Notars und Testamentsverfassers in seinem Handakt genügt diesen Erfordernissen nicht.

Es liegt zu der vom Rekursgericht genannten Frage somit einschlägige oberstgerichtliche Rechtsprechung vor.

Dass § 568 ABGB durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (BGBl I 2015/87) mit außer Kraft tritt (§ 1503 Abs 7 ABGB), kann trotz der bald auslaufenden Geltung dieser Norm keine erhebliche Rechtsfrage begründen.

Der Revisionsrekurswerber wirft somit keine sonstige erhebliche Rechtsfrage auf.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG. Die Revisionsrekursgegner haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00060.16M.0412.000