OGH vom 25.02.1997, 4Ob61/97t

OGH vom 25.02.1997, 4Ob61/97t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Dengg und Dr.Milan Vavrousek, Rechtsanwälte in St.Johann i. P., wider den Antragsgegner Bruno F. G*****, vertreten durch Dr.Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufhebung eines Schiedsvertrages gemäß § 583 ZPO, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 196/96p-13, mit dem der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Juni1996, GZ 6 Nc 1/96h-10, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 14.490,-- bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin S 2.415,-- USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit Schreiben vom beauftragte die Antragstellerin den Antragsgegner, eine Tankstellenfläche zu beschichten. Das Auftragsschreiben enthält eine Schiedsklausel:

"Zur Schlichtung von Streitigkeiten ist ein Schiedsgericht vorgesehen... Für das Verfahren gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung."

Die Antragstellerin behauptet, daß die Beschichtung Mängel aufweise. Sie klagte zu 15 Cg 134/93p des Landesgerichtes Salzburg S 314.873,89 sA ein. Der Antragsgegner beantragte (ua), die Klage zurückzuweisen, weil ein Schiedsspruch vorliege. Da nur ein Schiedsgutachten und kein Schiedsspruch vorlag, vereinbarten die Parteien am , das Verfahren ruhen zu lassen. Die Antragstellerin solle beim bereits konstituierten Schiedsgericht beantragen, die Sache mit Schiedsurteil zu entscheiden.

Das Schiedsgericht trug jeder Partei auf, einen Kostenvorschuß von je S 20.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer zu erlegen. Es teilte den Parteien mit, daß es seine Amtstätigkeit vom Erlag der geforderten Vorschüsse abhängig mache. Die Antragstellerin erlegte den Vorschuß; der Antragsgegner hingegen nicht. Er ließ auch den aufgrund eines Präklusionsantrages der Antragstellerin erteilten Auftrag des Schiedsgerichtes, den Vorschuß binnen 14 Tagen zu erlegen, unbeachtet.

Die Antragstellerin beantragt, den unter Punkt 13.) des aufgrund des Angebotes vom erstellten Auftragsschreibens vom vereinbarten Schiedsvertrag aufzuheben. Da der Antragsgegner den Vorschuß nicht erlegt habe, weigere sich das Schiedsgericht zu Recht, seine Tätigkeit fortzuführen.

Der Antragsgegner beantragt, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen; hilfsweise stellt er einen Abweisungsantrag. Es sei Sache der Antragstellerin, auch den dem Antragsgegner auferlegten Vorschuß zu erlegen.

Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Da die Bestimmungen der ZPO anzuwenden seien, hätten die Antragstellerin auch den auf den Antragsgegner entfallenden Kostenvorschuß erlegen müssen. Gegebenenfalls hätte sie anregen müssen, daß das Schiedsgericht ihr auch den Erlag des auf den Antragsgegner entfallenden Vorschusses auferlege. Der Präklusionsantrag widerspreche der Rechtsprechung zu § 365 ZPO, wonach § 322 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden sei, wenn ein Kostenvorschuß beiden Parteien auferlegt wurde. Es sei vielmehr die Ergänzung des Vorschusses aufzutragen.

Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es aussprach, der zwischen den Parteien unter Punkt 13.) des aufgrund des Angebotes vom erstellten Auftragsschreibens vom vereinbarte Schiedsvertrag trete außer Kraft. Dies gelte jedoch nur für den beim Schiedsgericht bereits geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von S 314.873,89 sA. Das Rekursgericht sprach weiters aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursverfahren sei einseitig. § 521a ZPO sei als Ausnahmebestimmung eng auszulegen.

Der Oberste Gerichtshof hob den Beschluß des Rekursgerichtes als nichtig auf und verwies die Rechtssache an das Rekursgericht zurück. Er trug dem Rekursgericht auf, die Zustellung einer Gleichschrift des Rekurses an den Antragsgegner zu veranlassen.

§ 521a ZPO sei analog anzuwenden, weil mit der Entscheidung nach § 583 Abs 2 Z 2 ZPO endgültig über das Rechtsschutzbegehren entschieden werde, den Schiedsvertrag außer Kraft zu setzen. Die stattgebende Entscheidung bewirke, daß das Schiedsverfahren für den davon betroffenen Anspruch nicht mehr zulässig sei, wohl aber das Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Es handle sich daher um eine Entscheidung, mit der (auch) über die Zulässigkeit des Verfahrens vor den staatlichen Gerichten abgesprochen werde.

Nach Einlangen einer Rekursbeantwortung des Antragsgegners entschied das Rekursgericht gleich wie im ersten Rechtsgang: Es sprach aus, daß der zwischen den Parteien unter Punkt 13.) des aufgrund des Angebotes vom erstellten Auftragsschreibens vom vereinbarte Schiedsvertrag außer Kraft trete. Dies gelte jedoch nur für den beim Schiedsgericht bereits geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von S 314.873,89 sA. Das Rekursgericht sprach weiters aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Der Schiedsvertrag sei aufzuheben, wenn das Schiedsgericht seine Tätigkeit verweigere, unabhängig davon, ob die Verweigerung zu Recht oder zu Unrecht geschehe. Der Schiedskläger sei nicht verpflichtet, den dem Gegner auferlegten Vorschuß zu erlegen. Die vom Erstgericht zitierte Rechtsprechung betreffe die Frage, ob dem Kläger vorgeworfen werden könne, das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt zu haben. Daraus folge nur, daß dem Antragsteller nicht der Vorwurf der verfahrensverzögernden Untätigkeit gemacht werden könne. Der Spruch sei dem Wortlaut des § 583 Abs 1 ZPO anzupassen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt.

Gemäß § 583 Abs 2 Z 2 ZPO hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß der Schiedsvertrag außer Kraft trete, wenn ein im Schiedsvertrag ernannter oder gemäß § 582 ZPO vom Gericht bestellter Schiedsrichter die Erfüllung seiner durch die Annahme der Bestellung übernommenen Verpflichtung verweigert oder ungebührlich verzögert. Als Verweigerung gilt auch das im Schiedsvertrag nicht vorgesehene Abhängigmachen der Tätigkeit von einem Kostenvorschuß (SZ 17/112; Rechberger in Rechberger, ZPO § 583 Rz 1).

Lehnen es die Schiedsrichter demnach ab, ihre Tätigkeit aufzunehmen oder fortzuführen, solange ein aufgetragener Vorschuß nicht erlegt wird, so können die Parteien entweder den Schiedsvertrag einvernehmlich aufheben oder, falls sie sich nicht einigen können, mit dem Antrag einer Partei an das ordentliche Gericht auf Aufhebung des Schiedsvertrages gemäß § 583 ZPO reagieren. In einem solchen Verfahren hat das Gericht nur zu prüfen, ob die Schiedsrichter ihre Tätigkeit verweigern, nicht aber auch, ob die Verweigerung berechtigt ist oder nicht (Fasching, Kostenvorschüsse zur Einleitung schiedsgerichtlicher Verfahren, JBl 1993, 545 [549]).

Im vorliegenden Fall haben die Schiedsrichter die Weiterführung des Verfahrens davon abhängig gemacht, daß jede der Parteien einen Vorschuß erlegt. Sie haben damit ihr Tätigwerden im Sinne des § 583 Abs 2 Z 2 ZPO verweigert. Der Aufhebungsantrag ist begründet, auch wenn die Antragstellerin den Stillstand dadurch beenden könnte, daß sie auch den auf den Antragsgegner entfallenden Vorschuß erlegt. Dazu ist sie nicht verpflichtet; wenn der Antragsgegner Wert darauf legt, daß das Schiedsgericht über den gegen ihn gerichteten Anspruch entscheidet, so hätte er den ihm auferlegten Vorschuß erlegen müssen.

Daß das Rekurgericht den Spruch umformuliert hat, macht die Entscheidung nicht mangelhaft. Die vom Rekursgericht gewählte Fassung übernimmt den Gesetzeswortlaut; inhaltlich entspricht sie dem Antrag des Antragstellers.

Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.