OGH vom 03.06.1953, 3Ob325/53
Norm
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 171 Abs 1;
Kopf
SZ 26/144
Spruch
Ein gegen den außerehelichen Kindesvater im außerstreitigen Verfahren vom Kind erworbener Exekutionstitel verliert durch den Tod des Kindesvaters nicht seine Wirksamkeit (§ 171 Abs. 1 ABGB.).
Entscheidung vom , 3 Ob 325/53.
I. Instanz: Bezirksgericht Gleisdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Text
Auf Grund eines gegen den am verstorbenen Josef A. gerichteten Unterhaltsbemessungsbeschlusses bewilligte das Erstgericht zur Hereinbringung der vollstreckbaren Unterhaltsforderung der betreibenden Partei (außereheliches Kind) in der Höhe von 580 S bis zum Tode des Josef A. und von 1600 S für die Zeit vom bis die Exekution durch Pfändung der den Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin als Übernehmerin des Nachlasses nach Josef A. zustehenden Forderungen von 2024.32 S mehr oder weniger.
Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag lediglich mit der Begründung ab, die betreibende Partei hätte sich zum Beweise der Rechtsnachfolge der Verpflichteten auf den Abhandlungsakt A 107/51 des Bezirksgerichtes P. berufen, was für die Bewilligung der beantragten Exekution unzureichend sei; die betreibende Partei hätte vielmehr die Rechtsnachfolge der verpflichteten Partei gemäß § 9 EO. durch von ihr vorzulegende öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, wie die Urschrift oder amtlich beglaubigte Abschrift der Einantwortungsurkunde, beweisen müssen, was sie nicht getan habe.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge und stellte den erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß mit einzelnen Änderungen wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Aus dem mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Bericht des Erstrichters ergibt sich, daß dieser vor der Bewilligung der Exekution den Abhandlungsakt nach Josef A. beigeschafft hat und daß ihm dieser im Zeitpunkte der Exekutionsbewilligung vorlag. In diesem Falle bedurfte es aber der Vorlage einer weiteren öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nicht; das Bewilligungsgericht konnte vielmehr schon auf Grund des ihm vorliegenden Abhandlungsaktes die Rechtsnachfolge auf seiten der Verpflichteten als bewiesen ansehen und es besteht daher gegen die Bewilligung der beantragten Exekution, soweit sie zur Hereinbringung der bis zum Tode des Josef A. fällig gewordenen Unterhaltsforderung der betreibenden Partei beantragt wurde, kein Bedenken.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung war auch der Frage näher zu treten, ob ein gegen den außerehelichen Vater im außerstreitigen Verfahren erworbener Exekutionstitel durch den Tod des außerehelichen Vaters seine Wirksamkeit verliert. Diese Frage ist zu verneinen. § 171 Abs. 1 ABGB. ordnet die passive Vererblichkeit der Unterhaltsansprüche des unehelichen Kindes an und bringt durch die Fassung "gleich einer anderen Schuld" mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, daß die Unterhaltsverpflichtung der Erben des außerehelichen Vaters die gleiche ist wie die des außerehelichen Vaters selbst.
Daraus, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. SZ. XXII/43 und SZ. X/170) das uneheliche Kind nach dem Tode des außerehelichen Vaters einen Exekutionstitel für seinen Unterhaltsanspruch nicht mehr im außerstreitigen Verfahren erlangen kann, kann nicht geschlossen werden, daß ein gegen den außerehelichen Vater bereits erworbener Exekutionstitel durch dessen Tod unwirksam wird. Haben sich die Verhältnisse infolge des Todes des außerehelichen Vaters geändert, so steht es der Verlassenschaft und den Erben frei, eine Herabsetzungsklage oder eine Oppositionsklage zu erheben und auf diese Weise eine den Verhältnissen entsprechende Neubemessung der Unterhaltsleistung zu erreichen. Abgesehen von diesen rechtlichen Erwägungen wäre auch die Auffassung, daß ein gegen den außerehelichen Vater von seinem unehelichen Kind erwirkter Exekutionstitel mit dem Tode des Verpflichteten erlischt, aus praktischen Erwägungen abzulehnen, weil damit der Unterhaltsanspruch des Kindes bis zur rechtskräftigen Erledigung eines gegen die Verlassenschaft oder die Erben des außerehelichen Vaters anzustrengenden Verfahrens nicht durchsetzbar wäre und eine einstweilige Verfügung gemäß § 382 Z. 8 EO. nicht in Frage käme.
Da die Verlassenschaft im Zeitpunkte der Stellung des Exekutionsantrages den Verpflichteten bereits eingeantwortet war und diese eine bedingte Erbserklärung abgegeben haben, haftet gemäß § 821 ABGB. jeder der Verpflichteten selbst für die die Erbmasse nicht übersteigenden Schulden nur nach dem Verhältnis seines Erbteiles, daher für die im Zeitpunkte des Todes des Erblassers bereits fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge nur zur Hälfte, was im Bewilligungsbeschluß zum Ausdruck zu bringen war.
Desgleichen war im Exekutionsbewilligungsbeschluß aber auch zum Ausdruck zu bringen, daß die Forderung gegen die Übernehmerin des Nachlasses jedem Miterben nur zur Hälfte zusteht.