OGH vom 18.12.2009, 2Ob60/09a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Birgit H*****, und 2. mj Rebecca H*****, vertreten durch Forcher-Mayr, Kantner & Ruetz Rechtsanwälte-Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Markus J*****, 2. H***** GmbH, *****, 3. D*****-AG, *****, sämtliche vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, 4. Ö***** Gesellschaft mbH & Co KG, und 5. Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, wegen 28.437,63 EUR sA und Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), infolge Revisionen der erst- bis drittbeklagten Parteien sowie der viert- und fünftbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 239/08a-60, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 6 Cg 84/06y-50, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Die erst- bis drittbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien deren mit 2.364,77 EUR (darin enthalten 394,13 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die viert- und fünftbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien deren mit 1.690,45 EUR (darin enthalten 281,74 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revisionsbeantwortung der viert- und fünftbeklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Am wurde der Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin als Fahrgast der Seilbahn der Viertbeklagten (deren Komplementärin die Fünftbeklagte ist) getötet, als bei einem über die Seilbahntrasse geführten Hubschrauber-Transportflug der Zweitbeklagten infolge einer Fehlfunktion der Auslösevorrichtung eine transportierte Außenlast samt Lastengehänge aus großer Höhe auf den Förderstrang der Liftanlage fiel. Eine Gondel stürzte samt Insassen aus ca 10 m Höhe zu Boden. Der Erstbeklagte war der Pilot des bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Hubschraubers.
Die Klägerinnen begehrten zunächst die Zahlung von Trauerschmerzengeld und rückständigem Unterhalt und erhoben gegen die Erst-, Zweit-, Viert- und Fünftbeklagten ein Feststellungsbegehren. Die Drittbeklagte anerkannte ihre Haftung bis zu den Haftungshöchstbeträgen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG). Nach Zahlung des begehrten Trauerschmerzengelds schränkte die Erstklägerin ihr Zahlungsbegehren auf zuletzt 16.083,67 EUR ein und die Zweitklägerin ihres auf 12.353,96 EUR. Aufgrund des die Zweitbeklagte betreffenden Zwangsausgleichs schränkten die Klägerinnen ihr Zahlungsbegehren der Zweitbeklagten gegenüber auf die 20%-ige Ausgleichsquote sowie das Feststellungsbegehren auf Kosten ein. Die Viert- und Fünftbeklagten anerkannten ihre Haftung im Sinne des EKHG bis zu den Haftungshöchstbeträgen dem Grunde nach, worauf hierüber über Antrag der Klägerinnen ein Teilanerkenntnisurteil erging.
Das Erstgericht gab dem eingeschränkten Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht verurteilte die Erst-, Dritt-, Viert- und Fünftbeklagten zur Zahlung von 14.568,68 EUR sA (die Zweitbeklagte zur Zahlung von 1.165,50 EUR sA) an die Erstklägerin und 10.256,38 EUR sA (die Zweitbeklagte zur Zahlung von 820,52 EUR sA) an die Zweitklägerin und bestätigte den Feststellungsanspruch hinsichtlich des Erstbeklagten. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Da aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung davon auszugehen sei, dass der Erstbeklagte durch vorschriftswidriges Überfliegen einer im Betrieb befindlichen Seilbahn das Delikt der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB begangen habe, bestehe kein Zweifel an der deliktischen Haftung des Erstbeklagten wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das absolut geschützte Rechtsgut des Lebens. Das Verschulden des Erstbeklagten sei daher wegen der Bindungswirkung des gegen ihn ergangenen Strafurteils im vorliegenden Verfahren nicht nochmals zu prüfen. Die Gefährdungshaftung des Halters eines Luftfahrzeugs verpflichte diesen gemäß § 158 LFG alt iVm § 1327 ABGB zum Ersatz der entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung des Unfallopfers an den Unterhaltsberechtigten. Eine analoge Anwendung des § 12 Abs 2 EKHG, wonach der Schadenersatzanspruch der Hinterbliebenen auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch beschränkt sei, sei nicht geboten. Die strenge Haftung des Halters eines Luftfahrzeugs sei allerdings, um unzumutbare Belastungen zu vermeiden, der Höhe nach limitiert. Die Bedeutung dieser Frage relativiere sich jedoch insofern, als im vorliegenden Fall der tatsächlich geleistete Unterhalt und der gesetzliche Unterhalt voneinander nicht abwichen. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Klägerinnen sei nämlich nach § 24 IPRG iVm Art 1 des Haager Unterhaltsstatutübereinkommens nach deutschem Recht zu beurteilen. Diesem gemäß richte sich die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der beiden Klägerinnen bei den - wie hier - vor dem Unfall gegebenen intakten Familienverhältnissen nach den seinerzeitigen tatsächlichen Lebensumständen der Familie und nach der seinerzeit einvernehmlich erfolgten Festlegung der alltäglichen Arbeitsteilung und des Konsumverhaltens. Das Einkommen des Unfallopfers sei überdurchschnittlich hoch gewesen. Es habe die beiden Klägerinnen in erheblichem Maße daran teilhaben lassen, was nicht unangemessen sei. Dieser zu Lebzeiten des Getöteten gewährte und gesetzlich geschuldete Unterhalt sei daher (mit Ausnahme der Zweitbeklagten) in voller Höhe zu ersetzen. Die Revision sei zuzulassen, weil nicht auszuschließen sei, dass sich die Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen tatsächlich nur auf den im Tenor des Strafurteils umschriebenen Sachverhalt und nicht auch auf die darin enthaltene rechtliche Subsumtion beziehe. Im Übrigen habe das Berufungsgericht Zweifel an der ausreichenden Bestimmtheit jener Verordnung, auf der die strafgerichtliche Verurteilung beruhe.
Rechtliche Beurteilung
Die von den Erst- bis Drittbeklagten einerseits sowie von den Viert- und Fünftbeklagten andererseits erhobenen Revisionen sind entgegen dem - gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
I. Zur Revision der Erst- bis Drittbeklagten:
1. Unzulässigkeit der Revision hinsichtlich der Zweitbeklagten:
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO (in der hier noch anzuwendenden Fassung) ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies war hier hinsichtlich der gegen die Zweitbeklagte gerichteten Ansprüche der Fall:
Die Klägerinnen begehren den Ersatz des ihnen monatlich entgangenen Unterhalts für einen bestimmten Zeitraum. Dabei handelt es sich um Schadenersatzansprüche, nicht aber um Unterhaltsansprüche, für die § 502 Abs 4 ZPO maßgeblich wäre. Die Klägerinnen bezifferten ihre Ansprüche nach Abschluss des Zwangsausgleichs im Konkurs über das Vermögen der Zweitbeklagten dieser gegenüber mit zuletzt insgesamt 3.216,73 EUR sA (Erstklägerin) bzw mit 2.470,79 EUR sA (Zweitklägerin); das jeweilige Feststellungsbegehren gegen die Zweitbeklagte wurde fallen gelassen. Da es sich bei diesen Zahlungsbegehren nicht um Unterhaltsleistungen im Sinne von wiederkehrenden Leistungen als Ganzes handelt, sondern um Teilbeträge, ist keine Bewertung nach § 58 JN vorzunehmen. Auch eine Zusammenrechnung mit dem gegen die übrigen Beklagten geltend gemachten (höheren) Anspruch kommt nicht in Betracht. Die Klägerinnen haben bis zur Höhe der gegen die Zweitbeklagte auf die Ausgleichsquote eingeschränkten Leistungsbegehren jeweils die Solidarhaftung aller Beklagten geltend gemacht, sodass sich der Wert ihrer Ansprüche gemäß § 55 Abs 2 JN jeweils nach dieser Höhe bestimmt (vgl 2 Ob 119/09b mwN), und zwar - mangels materieller Streitgenossenschaft (vgl RIS-Justiz RS0110982) - für jede Klägerin einzeln.
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Erst- bis Drittbeklagten daher absolut unzulässig, soweit sie die Zweitbeklagte betrifft.
2. Bindungswirkung:
Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (8 Ob 23/08b mwN). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde.
Dieser Fall liegt hier vor: In der jüngst - ebenfalls zum Seilbahnunglück in Sölden gegen dieselben Beklagten - ergangenen Entscheidung 2 Ob 119/09b ist der Senat zur Auffassung gelangt, dass auch im Bereich der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Drittschadensfällen keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den mitversicherten Piloten unabhängig davon besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht; es sei denn, es kann ausgeschlossen werden, dass es noch zu einem weiteren, das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann. Weiters wurde das Verschulden des Piloten (hier wie dort der Erstbeklagte) an der Tötung des Ehemanns bzw Vaters der Klägerinnen bejaht.
Da somit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung dieses Rechtsfalls die zitierte einschlägige Vorentscheidung bereits ergangen war, die auch die hier entscheidungswesentliche Rechtsfrage der Bindungswirkung des verurteilenden Straferkenntnisses gegen den Erstbeklagten für vergleichbare zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten behandelte, ist die von den Erst- bis Drittbeklagten diesbezüglich aufgeworfene Rechtsfrage nicht (mehr) als erheblich einzustufen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frage der Verschuldenshaftung des Erstbeklagten erweist sich daher (nicht in der Begründung, jedoch) im Ergebnis als vertretbar, zumal der von den Tatsacheninstanzen festgestellte - für die Frage des Verschuldens des Erstbeklagten maßgebliche - Sachverhalt jenem der genannten Vorentscheidung entspricht.
3. § 158 LFG alt / § 12 Abs 2 EKHG:
Die Erst- und Drittbeklagten machen geltend, dass zwecks Vermeidung von sachwidrigen unterschiedlichen Ergebnissen, wonach nach EKHG nur der gesetzliche Unterhalt, nach LFG jedoch der tatsächlich geleistete Unterhalt zu ersetzen sei, eine teleologische Reduktion der Bestimmungen der §§ 158 und 159 LFG idF vor der Novelle BGBl I 88/2006 im Sinne einer Gleichbehandlung mit EKHG-Fällen vorzunehmen sei.
Diese Ausführungen betreffen nur Gesichtspunkte der Gefährdungshaftung. Der Senat hat in 2 Ob 119/09b aber bereits eine - auch die Drittbeklagte betreffende - Verschuldenshaftung des Erstbeklagten bejaht. Im Übrigen wird auf 2 Ob 41/08f verwiesen.
4. Unterhaltsbemessung:
4.1. Die Erst- und Drittbeklagten verweisen darauf, dass der vom Schädiger zu ersetzende, tatsächlich geleistete Unterhalt nicht außer Verhältnis zum gesetzlichen Unterhalt stehen dürfe und rügen das Unterbleiben einer „richtigen" Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass im konkreten Fall der - nach dem hier zur Anwendung gelangten deutschen Recht ermittelte - gesetzliche Unterhalt dem tatsächlich geleisteten im Wesentlichen entspricht. Die von den Revisionswerbern aufgezeigte allfällige Benachteiligung von Kindern, die von ihren Eltern getrennt leben, hat ihren Ursprung in der Lebensgestaltung der Familie des Unfallopfers.
4.2. Die Erst- und Drittbeklagten machen weiters geltend, dass es einen objektiven Erfahrungssatz gebe, dass monatliche Nettoeinkünfte von über 6.000 EUR nicht vollständig für den laufenden Unterhalt ausgegeben würden, sondern der Vermögensanlage dienten. Dabei lassen sie jedoch unberücksichtigt, dass im vorliegenden Fall die Tatsacheninstanzen einen aufwändigen Lebensstil der Familie des Getöteten feststellten (etwa rennmäßiger Schisport der Zweitklägerin mit Wochenendfahrten zu Gletschergebieten) und dass dieser die beiden Klägerinnen in erheblichem Maße an seinen überdurchschnittlich hohen Einkommensverhältnissen teilhaben ließ. Der von den Revisionswerbern angezogene allgemeine Erfahrungssatz ist somit angesichts der konkreten Tatsachenfeststellungen unbeachtlich.
4.3. Soweit die Erst- und Drittbeklagten die Anrechnung des deutschen Kindergelds bei der Ermittlung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts fordern und sich auf die Entscheidung des BGH vom , XII ZR 138/04 (NJW 47/2006, 3421) berufen, ist ihnen entgegen zu halten, dass dieser Entscheidung ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, weil sie nicht von einem einheitlichen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern im gemeinsamen Haushalt, sondern vom Dualismus Bar-/Betreuungsunterhalt sowie von auswärtiger Unterbringung des Kindes ausging.
II. Zur Revision der Viert- und Fünftbeklagten:
Die Viert- und Fünftbeklagten zeigen auf, dass das Berufungsgericht durch die Zuerkennung der entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung bewirkte, dass in Wahrheit überhaupt kein Anwendungsbereich mehr für eine nur eingeschränkte Schadenersatzpflicht des nach EKHG Gefährdungshaftpflichtigen gegeben wäre. Der Kern der angefochtenen Entscheidung sei nämlich, dass aufgrund des Umstands, dass vom Verstorbenen ein höherer (Natural-)Unterhalt geleistet worden sei, nunmehr dieser „geschuldet" gewesen sei.
Die Rechtsmittelwerber übersehen dabei aber, dass - wie unstrittig ist - der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Klägerinnen nach § 24 IPRG iVm Art 1 des Haager Unterhaltsstatutübereinkommens nach deutschem Recht zu beurteilen ist und dass sich nach diesem - im angefochtenen Urteil näher dargestellten - Recht die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im Falle von - wie hier - (vor dem Unfall gegebenen) intakten Familienverhältnissen nach den seinerzeitigen tatsächlichen Lebensumständen richtet. Auch dazu sei auf die zum selben Schadensfall ergangene „Vorentscheidung" (2 Ob 41/08f) verwiesen, wonach die „Düsseldorfer Tabelle", die Unterhaltssätze entsprechend den unterschiedlichen anrechenbaren Einkünften des Schuldners und dem Alter des Kindes vorschlägt, nur bei einer Trennung der Eltern und der Zweiteilung der Unterhaltspflicht in Betreuung und Barunterhalt eine Rolle spielte, nicht aber bei intakten Familienverhältnissen. Es ist daher unzutreffend, dass zur Frage, wie § 12 Abs 2 EKHG im Kontext mit deutschem Unterhaltsrecht zu verstehen sei, keine Judikatur bestehe. Die Anwendung unterschiedlicher Schadensberechnungen (Unterhaltsbemessungen) bei unterschiedlichen Personalstatuten stößt jedenfalls nicht auf grundsätzliche Bedenken.
III. Ergebnis:
Beide Revisionen zeigen insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen auf, weshalb sie zurückzuweisen waren.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerinnen haben auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel hingewiesen, weshalb die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen sind.
Die Revisionsbeantwortung der Viert- und Fünftbeklagten zur Revision der Erst- bis Drittbeklagten war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Viert- und Fünftbeklagten nicht Revisionsgegner der übrigen Beklagten sind.