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OGH vom 20.04.2016, 5Ob266/15a

OGH vom 20.04.2016, 5Ob266/15a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Greiml Horwath, Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen die beklagte Partei V***** P*****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer, Dr. Iris Harrer Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 870.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 155/15z 32, mit der das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 4 Cg 10/14f 28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Mit den von der Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision zum Beginn der Verjährungsfrist für den von ihr aus der unrichtigen steuerrechtlichen Beratung der Beklagten abgeleiteten Schaden zusammenhängenden Fragen hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss vom (5 Ob 147/14w) auseinandergesetzt. Dazu wurde unter Verweis auf Vorjudikatur (RIS Justiz RS0123388, 4 Ob 7/08w ua) festgehalten, dass bereits das Entstehen einer Abgabenschuld einen erkennbaren Schadenseintritt darstelle, selbst wenn dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig sei und im finanzbehördlichen Instanzenzug angefochten werde. An diese Rechtsansicht ist der Oberste Gerichtshof gebunden (RIS Justiz RS0007010), weswegen eine nochmalige Behandlung dieser Frage zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Schon aus diesem Grund zeigt die Klägerin hier keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf. Sie macht auch gar nicht geltend, dass die Vorinstanzen diese Frage nach der ihnen vom Obersten Gerichtshof überbundenen Rechtsansicht in einer nicht vertretbaren Weise gelöst hätten. Soweit die Klägerin mit den Wirkungen der Stundung argumentiert und dazu auf § 212a BAO Bezug nimmt, verkennt sie, dass die Aussetzung der Einhebung nach dieser Gesetzesstelle nicht der in § 212 BAO geregelten Stundung entspricht.

2. Der erkennende Senat teilt auch nicht die Bedenken, die die Klägerin gegen die Verfassungskonformität des § 254 BAO vorbringt. Diese Bestimmung wurde nach ihrer Aufhebung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , G 119/86, zwar wortgleich wieder in Kraft gesetzt (BGBl 312/1987). Als flankierende Maßnahme wurde aber zugleich die Bestimmung des § 212a BAO erlassen. Auch insoweit ist daher keine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO angesprochen (RIS Justiz RS0116943).

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00266.15A.0420.000

Fundstelle(n):
DAAAD-62585