OGH vom 08.05.2013, 6Ob48/13x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. G***** H*****, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. K***** M*****, vertreten durch Anwälte Mandl Mitterbauer GmbH in Altheim, 2. Mag. C***** A*****, wegen 31.500 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 201/12i 48, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom , GZ 4 Cg 71/11b 30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück und verpflichtete den Kläger zum Ersatz von Prozesskosten an die Beklagten.
Zugleich mit seinem dagegen erhobenen Rekurs beantragte der Kläger gemäß § 524 Abs 2 ZPO die Hemmung der Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung.
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag gegen eine Sicherheitsauflage von 13.219,44 EUR.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen die Höhe der Sicherheitsauflage erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Es sind daher alle Sachentscheidungen über Kosten als solche im Kostenpunkt anzusehen, mag es sich dabei um die Kostenbemessung oder darum handeln, von welcher Seite und aus welchen Mitteln Kosten zu erstatten sind (RIS Justiz RS0044233; RS0111498).
Demgemäß ist die Festsetzung der Höhe der Prozesskostensicherheit (§ 56 ZPO) im Sinn des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unanfechtbar (9 ObA 225/94, SZ 67/237; RIS Justiz RS0036138; RS0036074). Da es insoweit keinen Grund gibt zu differenzieren, handelt es sich auch bei der Festsetzung der Höhe einer Sicherheitsleistung für die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit einer Prozesskostenentscheidung (§ 524 Abs 2 ZPO) um eine Entscheidung im Kostenpunkt.